VV Zeugnisse und Zeugniserteilung


Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 26. Januar 2010

(Mittl.bl. BM M-V 3/2010 S. 216)
(Mittl.bl. BM M-V 4/2010 S. 398 - Berichtigung)


Auf Grund des § 63 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verfügt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

1.

Aufgabe der Zeugniserteilung

1.1

Noten und Zeugnisse dienen der Unterrichtung der Schülerin oder des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten über die Entwicklung, die die Schülerin oder der Schüler im Unterricht gezeigt hat, und über seinen erreichten Leistungsstand. Die Beurteilung und die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens dienen dabei der Entwicklung und Ausprägung wesentlicher Kompetenzen. Noten- und Zeugniserteilung verlangen Offenheit und Klarheit der Grundsätze und Maßstäbe, unter denen die Beurteilung erfolgt. Die Schülerin oder der Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sollen deshalb erfahren, wie die Noten ermittelt und begründet sind und welche Folgerungen sich daraus für die weitere schulische Entwicklung ergeben. Erörterungen mit jeder Schülerin und jedem Schüler über ihren Leistungsstand und ihre Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten die erforderlichen Hinweise.

1.2

Zeugnisse haben eine rechtliche Bedeutung. Sie sind dann Verwaltungsakte, wenn sie die Rechtsstellung einer Schülerin oder eines Schülers unmittelbar ändern oder verbindlich feststellen (zum Beispiel bei Versetzungs- oder Abschlusszeugnissen). Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen sowie Schulleiter müssen Beschwerden von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten über Noten sorgfältig prüfen, da die Informationen über den Leistungsstand für die Schülerin oder den Schüler um so hilfreicher sind, je größer das erkennbare Bemühen um Objektivität einerseits und Schülerbezogenheit andererseits auf Seiten der Schule ist.

1.3

Bei Übergängen zu anderen Schulen, Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen die Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung. Aufgrund der mit ihnen verbundenen Berechtigungen können Zeugnisse den weiteren Bildungs- und Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Schule übernimmt daher mit der Ausstellung eines Zeugnisses Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin und dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die Erziehungsberechtigten sind daher in den Fällen der Nummer 1.2 Satz 2 durch eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeiten zu informieren, das Zeugnis anzufechten.

2.

Formvorschriften

2.1

Zeugnisse werden im Format DIN A 4 gefertigt. Bei Abgangs- und Abschlusszeugnissen erscheint auf der ersten Seite das kleine Landeswappen. Text, Reihenfolge der Angaben und deren Anordnung werden durch die Anlagen 1 bis 37 verbindlich festgelegt.

2.2

Zeugnisse sind Urkunden. Sie sind handschriftlich dokumentenecht oder maschinenschriftlich auszufüllen. In den Zeugnissen soll weder radiert noch korrigiert werden. Ist eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist diese durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu bestätigen.

2.3

In Abgangs-, Übergangs- und Abschlusszeugnissen müssen die Zeugnisnoten ausgeschrieben werden, ansonsten können sie mit arabischen Ziffern in die Zeugnisse eingetragen werden.

2.4

Die Schulleiterin kann ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter sowie der Schulleiter seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter beauftragen, Zeugnisse zu unterschreiben. Ausstellungsdatum ist das Ausgabedatum des Zeugnisses. Das Datum wird in numerischer Schreibweise in der Reihenfolge Tag/Monat/Jahr angegeben. Beim Datum werden einstellige Tages- und Monatszahlen mit vorangestellter Null geschrieben. Übergangszeugnisse werden mit dem Datum des Verlassens der bisher besuchten Schule ausgestellt.

2.5

Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Jahrgangsstufe gültigen Kontingentstundentafel nicht erteilt worden sind, so ist anstelle der Note ein Strich zu setzen. Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist statt der Note zu vermerken "nicht erteilt". Bei Parallelfächern ist das Unzutreffende zu streichen. Ist eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und kann kein Unterricht in "Philosophieren mit Kindern" angeboten werden, so ist der Vermerk "nicht teilgenommen" einzutragen. Der anstelle des Ersatzfaches erteilte Ersatzunterricht aus dem musischästhetisch-künstlerischen Lernbereich ist auf einer Leerzeile des Notenblocks zu benennen und zu benoten. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer amts- oder schulärztlichen Bescheinigung von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, wird "befreit" eingetragen. Ist aufgrund häufiger Unterrichtsversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Beurteilung ihrer Leistung nicht möglich, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass anstelle einer Note der Vermerk "nicht beurteilbar" aufgenommen wird.

2.6

Gemäß § 52 Absatz 3 des Schulgesetzes gelten Schulen, soweit sie aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigte richten, als untere Landesbehörde. Versetzungs-, Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte. Bei deren Erlass ist gemäß § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über die Führung der Landeswappen, der Landessiegel, der Amtsschilder und der Standarten (Hoheitszeichenverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997 das kleine Landeswappen in Form des Landessiegels in der durch § 5 Absatz 1 der Hoheitszeichenverordnung vorgegebenen Form zu führen. Halbjahreszeugnisse sind dagegen nur mit dem Schulstempel zu versehen.

2.7

Auf den Zeugnisformularen ist die jeweils nicht zutreffende Angabe zu streichen. Bei digitaler Erstellung der Zeugnisse ist die jeweils zutreffende Angabe zu nutzen.

3.

Notenerteilung

Für die Bewertung durch Noten wird der Maßstab gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes zugrunde gelegt. Soweit die Leistungen durch Punkte bewertet werden, gilt § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes. Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt entsprechend der in der Verordnung ausgewiesenen Bewertungskriterien.

4.

Verfahren der Zeugniserteilung

4.1

Zeugnisse werden am Ende jedes Schulhalbjahres erteilt.

4.2

Von jedem Zeugnis ist eine Kopie zu fertigen. Auf dieser bestätigen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Erhalt des Zeugnisses. Die Kopie verbleibt bei der Schule.

4.3

Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses gemäß Anlage 40 beizufügen. Die Schule regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

5.

Zeugnisformulare und Erläuterungen

5.1

Vorgaben für die Halbjahres- oder Schuljahreszeugnisse der einzelnen Schularten in den Anlagen 1 bis 37 sind Bestandteil dieses Erlasses.

5.2

Unter "Gesamteinschätzung" sind sowohl der Leistungsstand als auch Bemerkungen zum Arbeits- und zum Sozialverhalten der Schülerin und des Schülers einzutragen. In den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 2 bis 10 wird die Gesamteinschätzung sowie die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens auf der Seite 1 des jeweiligen Zeugnisformulars vermerkt. Im Falle von Abgangs- und Abschlusszeugnissen wird die Gesamteinschätzung sowie die Bewertung Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens auf einem Beiblatt ausgewiesen. In der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule sowie in den Diagnoseförderklassen 0 und 1 erfolgt die Einschätzung im Lernentwicklungsbericht auf Seite 1.

5.3

Unter "Vermerke" sind Versetzungsgefährdungen (Halbjahreszeugnis) oder Versetzungs-/Nichtversetzungsvermerke anzugeben, gegebenenfalls besondere Leistungen, die Teilnahme an Praktika sowie Hinweise auf eine Lese-Rechtschreibschwäche oder Aussagen über nicht erteilte Noten.

5.4

"Fehltage" sind zu differenzieren nach entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen.

5.5.

Alle Zeilen und Felder, die keine Eintragungen enthalten, sind durch Striche zu schließen.

6.

Abgangs- und Abschlusszeugnisse

6.1

Schülerinnen und Schüler, die von einer Schule nach erfüllter Schulpflicht abgehen, ohne das Ziel des Bildungsganges erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis.

6.2

Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.

6.3

Auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen wird die Gesamteinschätzung auf einem Beiblatt ausgewiesen. Die Darstellung der Fehltage entfällt.

6.4

Wird das Abgangszeugnis am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Vermerke" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss vom ... nach Klasse ... versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung wird nicht aufgenommen.

6.5

In Abgangszeugnissen für Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind die erzielten Endnoten einzutragen.

7.

Übergangszeugnisse

Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Schule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis. Die Bestimmungen der Nummer 6.4 gelten entsprechend.

8.

Zeugnisse für Bewerbungen

Schülerinnen und Schüler bewerben sich mit dem zuletzt erhaltenen Zeugnis. Bei Bedarf können sie eine zusätzliche Bescheinigung über ihren gegenwärtigen Leistungsstand erhalten.

Teil II

Besondere Bestimmungen

9.

Gymnasien

9.1

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht das Gymnasium, ohne einen Abschluss erworben zu haben, so erhält sie oder er ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 13.

Wurde eine Schülerin oder ein Schüler in die Jahrgangsstufe 10 versetzt und verlässt danach das Gymnasium, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, so wird gemäß den Bestimmungen des §19 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz auf dem Abgangszeugnis unter "Vermerk" eingetragen: "…hat einen der Berufsreife gleichwertigen Abschluss erreicht."
Schülerinnen und Schüler, die sich gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 Schulgesetz einer zentralen Prüfung unterziehen, erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein Zeugnis gemäß Anlage 14 in Verbindung mit Anlage 14 A (Einführungsphase) oder Anlage 14 B (Qualifikationsphase).

9.2

Eine Schülerin, die oder ein Schüler, der in der Jahrgangsstufe 7 ein Probehalbjahr gemäß § 66 Absatz 4 des Schulgesetzes zu absolvieren hat, bekommt unter "Vermerk" auf dem Zeugnis nach Anlage 11 das Ergebnis einer erfolgreichen Probezeit wie folgt attestiert:

"... ist endgültig in die Jahrgangsstufe 7 versetzt worden." War die Probezeit erfolglos, so wird auf dem Übergangszeugnis nach Anlage 12 wie folgt attestiert: "... hat die Probezeit nicht erfolgreich bestanden und verlässt das Gymnasium."

9.3

Die Zeugniserteilung für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ist in einem gesonderten Erlass geregelt.

10.

Regionale Schulen

10.1

Am Ende der Jahrgangsstufe 9 sind auf dem Zeugnis unter "Vermerke" das Thema der Jahresarbeit und die erreichte Note anzugeben.

10.2

Wird ein Unterrichtsfach in der Jahrgangsstufe 10 nicht mehr unterrichtet, so wird die Endnote aus der Jahrgangsstufe 9 in das Abschlusszeugnis übernommen.

11.

Gesamtschulen

11.1

Für Kooperative Gesamtschulen finden die Zeugnisformulare des jeweiligen Bildungsganges Anwendung.

11.2

In der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule sind als Abschlusszeugnisse die entsprechenden Formulare der nichtgymnasialen Bildungsgänge zu verwenden.

11.3

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Integrierte Gesamtschule, ohne einen Abschluss erworben zu haben, so erhält sie oder er ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 17.

11.4

Nummer 9.1 Satz 3 und 9.3 gelten entsprechend.

12.

Förderschulen

12.1

Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler werden die Zeugnisse der entsprechenden Schulart verwendet.

12.2

Soweit Förderschulen nach den Rahmenplänen der Grundschule, der Regionalen Schule oder des Gymnasiums unterrichten, werden Zeugnisse der entsprechenden Schulart verwendet.

12.3

Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen erhalten das Zeugnis der entsprechenden Schulart mit dem Zusatz: "Die Schülerin oder der Schüler sind nach den Regelungen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen beziehungsweise der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet worden."

12.4

In der Förderstufe I der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt keine Leistungsbewertung mittels Ziffernnoten. Die Bewertung erfolgt in einem Lernentwicklungsbericht. Diese Berichte beinhalten Aussagen zum Leistungsstand in allen Unterrichtsfächern, wie sie für die jeweilige Jahrgangsstufe in der Stundentafel ausgewiesen sind. Es ist gleichermaßen eine Einschätzung der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen und ihrer Wirksamkeit vorzunehmen.

12.5

In den Förderstufen II und III der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden zusätzlich zur Gesamteinschätzung Ziffernnoten in den laut Stundentafel der jeweiligen Jahrgangsstufe ausgewiesenen Unterrichtsfächern erteilt. Im Gegenstandsbereich Deutsch sowie in den Teilbereichen Naturkunde und Weltkunde wird jeweils eine Gesamtnote auf dem Zeugnis erteilt. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel
- der Noten der einzelnen Lernbereiche im Unterrichtsfach Deutsch
- der Noten der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik im Lernbereich Naturkunde
- der Noten der Unterrichtsfächer Sozialkunde, Geschichte und Geografie im Lernbereich Weltkunde.

12.6

Die Regelungen in Nummer 12.5 dieser Vorschrift gelten nicht für Schülerinnen und Schüler in Vorlaufklassen. Hier werden die einzelnen Fächer gemäß der Stundentafel der Regionalen Schule benotet. Es erscheint unter "Vermerke" der Satz: "Die Leistungsbeurteilung erfolgt aufgrund erhöhter Anforderungen."

12.7

Die Leistungen im Wahlpflichtunterricht in der Förderstufe III der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden mit Ziffernnoten bewertet.

12.8

Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten ein jeweils schulartbezogenes Abschlusszeugnis.

13.

Schulen in freier Trägerschaft

An staatlich genehmigten Ersatzschulen sind die Abgangs- und Abschlusszeugnisse gemäß der Anlagen 31 bis 35 durch das zuständige Schulamt auszustellen.

14.

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 37 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

15.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt der Erlass vom 22. Oktober 2008 (Mittl.bl. BM M-V S.1247, 1326) außer Kraft.

Anlagen

Die Anlagen sind hier nicht dargestellt, können jedoch hier angefordert werden.