VV Nebenamtliche Lehrkräfte


Beschäftigungsverhältnis und Vergütung der an öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte und sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 13. Mai 2008

(Mittl.bl. BM M-V 6/2008 S. 521)


1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1.1 Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für die an den öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte und sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe i TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind.

1.2 Nebenamtlich wird der Unterricht erteilt, wenn die Lehrkraft im öffentlichen Dienst außerhalb des Schulwesens hauptamtlich in einem Beamtenverhältnis beschäftigt ist und nicht im Rahmen dieses Hauptamtes tätig wird.

1.3 Sonstige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die geringfügig Beschäftigten, bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (zum Beispiel Aushilfstätigkeit für den gesamten Zeitraum). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Als nicht berufsmäßig werden zum Beispiel grundsätzlich Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium angesehen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also bei Dauerbeschäftigungsverhältnissen, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, findet der TV-L hingegen Anwendung.

2. Nebenamtliche Lehrkräfte

2.1 Die Beschäftigungsverhältnisse der nebenamtlichen Lehrkräfte sind öffentlich-rechtlicher Art. Sie unterliegen den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

2.2 Für die Erteilung von nebenamtlichem Unterricht ist ein schriftlicher Auftrag (Anlage 1) in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Eine Ausfertigung erhält die Lehrkraft, eine weitere Ausfertigung die Beschäftigungsdienststelle und eine Ausfertigung ist zu den Besoldungsunterlagen zu nehmen.

2.3 Vor Erteilung des Auftrages gemäß Nummer 2.2 sind vorzulegen
- eine Erklärung des betreffenden Schulleiters über den zusätzlichen Lehrerbedarf unter Angabe der Fächer, der Klassen und der voraussichtlichen Auftragsdauer,
- eine Erklärung des zu Beauftragenden (Anlage 3),
- Nachweise über die Lehrbefähigung,
- Nachweis über die durchgeführte Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz,
- gegebenenfalls eine Genehmigung der anderen Dienstbehörde zur Übernahme der Nebentätigkeit.

In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur von der Pflicht zur Vorlage absehen.

2.4 Die Zahlung der Vergütung für nebenamtliche Lehrkräfte erfolgt bei einer Tätigkeit bis zu drei Monaten nach Einzelstunden, sonst nach Jahreswochenstunden. Die Einzelstundenvergütung ist monatlich nachträglich am für die Beschäftigten des Landes geltenden Zahltag des übernächsten Monats und die Jahreswochenstundenvergütung am für die Beschäftigten des Landes geltenden Zahltag eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen.
Die Jahreswochenstundenvergütung wird auch während der Ferienzeiten gezahlt. Die Vergütung ist nur für die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden zu gewähren. Durch die Vergütung sind alle mit dem Unterricht verbundenen Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Konferenzen, Prüfungen, Besprechungen und Schulveranstaltungen, Vorbereitung für den Unterricht, Korrekturen, Elternbesuche) abgegolten.

2.5 Die Vergütungssätze für nebenamtliche Lehrkräfte sind entsprechend der Vorgaben in Anlage 4 zu ermitteln.

3. Sonstige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

3.1 Die Dienstverhältnisse der sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte richten sich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3.2 Mit den sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sind Dienstverträge (Anlage 2) in dreifacher Ausfertigung abzuschließen. Bei einer dauernden Änderung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ist ein neuer Dienstvertrag abzuschließen. Eine Ausfertigung des Dienstvertrages erhält die Lehrkraft, eine weitere Ausfertigung die Beschäftigungsdienststelle und eine Ausfertigung ist zu den Vergütungsunterlagen zu nehmen.

3.3 Vor Abschluss eines Dienstvertrages gemäß Nummer 3.2 sind vorzulegen
- eine Erklärung des betreffenden Schulleiters über den zusätzlichen Lehrerbedarf unter Angabe der Fächer, der Klassen und der voraussichtlichen Auftragsdauer,
- eine Erklärung des Einzustellenden (Anlage 3),
- Nachweise über die Lehrbefähigung,
- Nachweis über die durchgeführte Belehrung gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz,
- gegebenenfalls eine Genehmigung des anderen Arbeitgebers zur Übernahme der Nebentätigkeit,
- ein kurz gefasster Lebenslauf,
- ein polizeiliches Führungszeugnis.

3.4 Die Zahlung der Vergütung für sonstige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erfolgt einschließlich einer Urlaubsvergütung bei einer befristeten Tätigkeit bis zu zwei Monaten nach Einzelstunden, sonst nach Jahreswochenstunden. Nummer 2.4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

3.5 Die Vergütungssätze für sonstige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind entsprechend der Vorgaben in Anlage 4 zu ermitteln.

3.6 Im Erkrankungsfall wird die Vergütung für die Dauer von sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Ende des Dienstverhältnisses, fortgezahlt. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden Anwendung. In den übrigen Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung aus persönlichen Gründen findet § 29 TV-L sinngemäß Anwendung.

4. Zuständigkeit

4.1 Die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und die Einstellung von sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie die Regelung des Dienstverhältnisses erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

4.2 Die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und die Einstellung von sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nur dann zulässig, wenn der jeweilige Unterricht nicht durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte abgedeckt werden kann.

5. Pflichten der Lehrkräfte

Die Dienstpflichten der nebenamtlichen und sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte richten sich nach den Bestimmungen für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen.

6. Urlaub

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Der Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

7. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

7.1 Der Auftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.

7.2 Der Dienstvertrag einer sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkraft endet durch Fristablauf, Kündigung oder Auflösungsvertrag. Für die Kündigungsfrist ist § 622 BGB maßgebend. Unberührt bleiben die Bestimmungen über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

8. Steuerpflicht

Lohnsteuerabzug und Einkommensteuer-Erklärungspflicht richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

9. Sozialversicherung und Zusatzversicherung

9.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Nebenamtliche und sonstige teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte unterliegen nicht der Zusatzversicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

10. Übergangsregelung

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten auch für die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehenden nebenamtlichen Beschäftigungsverhältnisse. Mit den sonstigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sind neue Dienstverträge gemäß Nummer 3.2 anzustreben.

11. Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Erlasses.

12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass "Beschäftigungsverhältnis und Vergütung der an öffentlichen Schulen tätigen nebenamtlichen Lehrkräfte" vom 18. Februar 2003 (Mittl.bl. M-V S. 54) außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]