VV Leitungsstellen
Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiter und deren Vertreter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 19. Mai 2008
(Mittl.bl. BM M-V 7/2008 S. 614)
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren bei der Neubesetzung der Leitungsstellen mit dem Ziel,
- unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit eines der vier Schulämter ein einheitliches Verfahren sicherzustellen,
- Bewerbern die Teilnahme an dem Auswahl- und Bestellungsverfahren unter gleichen Bedingungen zu ermöglichen,
- und die Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Personalvertretung, insbesondere gemäß § 60 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V) vom 24. Februar 1993 (GVOBl. S. 125) sowie der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensleute der Schwerbehinderten zu gewährleisten.
Abschnitt I
Einleitung des Besetzungsverfahrens
Die Schulämter sind zuständig für die Durchführung der Besetzungsverfahren. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde prüft unverzüglich die Besetzbarkeit freier oder frei werdender Leitungsstellen nach Maßgabe der jeweils geltenden Stellenbewirtschaftungsregelungen.
Bei durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestätigter Bestandsfähigkeit der Schule wird das Verfahren nach Abschnitt II ff dieser Vorschrift mit dem Ziel der Stellenbewirtschaftung durchgeführt.
Bei zu erwartender Aufhebung der Schule im laufenden oder spätestens mit Ablauf des darauf folgenden Schuljahres (kurzfristige Bestandsfähigkeit) wird das Verfahren nicht eröffnet. In diesem Fall trifft die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter Mitbestimmung der Personalvertretung – soweit Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage betroffen sind - eine kommissarische Regelung zur Besetzung der Leitungsstelle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schule. Gleiches gilt für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Schwerbehindertenvertreters.
Bei Gefährdung des Schulstandortes zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Freiwerden der Leitungsstelle (mittelfristige Bestandsfähigkeit), wird das Verfahren nach Abschnitt II ff dieser Vorschrift mit dem Ziel der befristeten Übertragung der Leitungsstelle bis zur Aufhebung der Schule durchgeführt.
Bei einer neu errichteten Schule wird das Verfahren nach Abschnitt II erst dann eingeleitet, wenn der entsprechende Beschluss des zuständigen Schulträgers bestandskräftig ist. Wird die neu errichtete Schule durch die Zusammenlegung von zwei oder mehr aufgehobenen Schulen gegründet, wird das Verfahren nach Abschnitt II erst dann eingeleitet, wenn alle die Neugründung und die Schulaufhebungen betreffenden Beschlüsse der zuständigen Schulträger bestandskräftig sind. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde trifft unter Mitbestimmung der Personalvertretung - soweit Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage betroffen sind - für die Übergangszeit eine kommissarische Regelung zur Besetzung der Leitungsstelle bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Leitungsstelle.
Abschnitt II
Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
Bei mittelfristiger Bestandsfähigkeit wird die zu besetzende Stelle befristet, bei Bestandsfähigkeit auf Dauer durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgeschrieben (Anlage 1).
Der Ausschreibungstext soll die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die grundsätzlich von allen Bewerbern zu erfüllen sind, festlegen und die abhängig von der jeweiligen Stelle erforderlichen weiteren Hinweise zum Anforderungsprofil enthalten. Alle Bewerber erhalten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eine Eingangsbestätigung (Anlage 2/1).
Die Bewerber, die die fachlichen oder persönlichen Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten die vorgelegten Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Gründe für die Nichtbeteiligung am Auswahlverfahren zurück (Anlage 2/2). Die Feststellung über das Fehlen erforderlicher Voraussetzungen erfolgt unter Mitbestimmung des zuständigen Bezirkspersonalrats. Ausnahmen von der jeweiligen Bewerbungsfrist bedürfen ebenfalls der Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrats. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Schwerbehindertenvertreter werden hierüber in Kenntnis gesetzt. Die Nummern 3.5 bis 3.7 der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern sind zu beachten.
Abschnitt III
Auswahlverfahren
1. Dienstliche Beurteilung
Für alle Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, fertigt die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine dienstliche Beurteilung.
Von der dienstlichen Beurteilung wird abgesehen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist für die Bewerbung um eine gleiche Leitungsstelle beurteilt wurde und die Einbringung dieser Beurteilung wünscht.
Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Erlasses über die dienstliche Beurteilung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Dabei ist insbesondere auf Nr. 3.4.1 des vorgenannten Erlasses einzugehen.
Die Beurteilungen sollen in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Unterrichtswochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist erstellt werden.
2. Auswahlkommission
Der zuständige Schulamtsleiter bildet zur Durchführung der auf der Grundlage der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen zu führenden Eignungsgespräche eine Auswahlkommission beim Schulamt.
Diese setzt sich zusammen aus
- dem Schulamtsleiter,
- dem Schulrat, der für die Aufsicht über die jeweilige Schule zuständig ist,
- einem weiteren Schulrat der Schulart, in der die Leitungsstelle zu besetzen ist; an die Stelle des weiteren Schulrates kann der Jurist des jeweiligen Schulamtes treten.
Den Vorsitz der Auswahlkommission führt der Schulamtsleiter. Soweit dieser sich durch einen weiteren Schulrat vertreten lässt, führt den Vorsitz für die Schule, in der die Leitungsstelle zu besetzen ist, der zuständige Schulrat.
3. Gemeinsame Regelungen für die Auswahlkommissionen
3.1 Allgemeines
Soweit die Stelle eines stellvertretenden Schulleiters besetzt wird, nimmt an den Sitzungen der Auswahlkommission zusätzlich der jeweilige Schulleiter teil. Die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde kann auf Wunsch an allen Eignungsgesprächen und der Vertreter der sachlich zuständigen Fachgruppe des zuständigen Bezirkspersonalrats an den Eignungsgesprächen zur Besetzung von Leitungsstellen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage teilnehmen. Dazu erhalten sie rechtzeitig Durchschriften der Einladungen zu allen Eignungsgesprächen des jeweiligen Auswahlverfahrens.
Das Gleiche gilt - unabhängig von der Einstufung der Leitungsstelle - für die bei der örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestehende Schwerbehindertenvertretung, soweitunter den Bewerbern ein oder mehrere Schwerbehinderte sind.
Die jeweils stellenbezogen gebildete Auswahlkommission bleibt für die Dauer des gesamten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens und für alle beteiligten Bewerber gleich besetzt.
3.2 Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Eignungsgespräche
Soweit nachstehend Aufgaben dem Vorsitzenden der Auswahlkommission zugewiesen sind, können damit auch die zuständigen Schulaufsichtsbeamten beauftragt werden.
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann aus den vorliegenden Bewerbungen unter Beteiligung der zuständigen Personal-/ Interessenvertretungen eine Vorauswahl der zu den Eignungsgesprächen einzuladenden Bewerbern treffen. Soweit die dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "ausreichend" oder schlechter endet, scheidet die Teilnahme an den Eignungsgesprächen aus diesem Grund aus. Auf dieser Grundlage erfolgt die Einladung zu den Eignungsgesprächen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Anlage 3).
Der Vorsitzende der Auswahlkommission legt vor Beginn der Eignungsgespräche den Ablauf und die Gesprächsinhalte fest. Die Möglichkeit zur generellen Regelung des Ablaufs und Inhaltes von Eignungsgesprächen für Leitungsstellen durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Beteiligung des Lehrerhauptpersonalrates (zum Beispiel durch Dienstvereinbarung) bleibt dadurch unberührt.
Im Gespräch sollen insbesondere die Bewerbungsgründe sowie die für die jeweilige Stelle erforderliche Befähigung entsprechend dem Anforderungsprofil bewertet und eingeschätzt werden.
Die weiteren Mitglieder der Auswahlkommissionen sowie der Vertreter der sachlich zuständigen Fachgruppe des Bezirkspersonalrats, die Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertreter können in den Eignungsgesprächen die aus ihrer Sicht für erforderlich gehaltenen Fragen an die Bewerber ebenfalls stellen. Das gilt auch für den Schulleiter bei der Teilnahme an Verfahren zur Besetzung von Stellvertreterstellen. Inhalt und Ergebnis der Eignungsgespräche werden durch einen von dem Vorsitzenden der Auswahlkommission bestimmten Protokollanten so zusammengefasst, dass auf dieser Grundlage die abschließende Auswahlentscheidung möglich wird. Als Protokollant kommen Sachbearbeiter oder Beschäftigte der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in Betracht.
Das Protokoll wird innerhalb einer Woche nach dem Eignungsgespräch von den Mitgliedern der Auswahlkommission sowie dem Protokollanten unterschrieben.
Der Vorsitzende der Auswahlkommission erstellt auf der Grundlage der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und des Ergebnisses der Eignungsgespräche einen Vorschlag zur Besetzung der Leitungsstelle und leitet das weitere Verfahren nach Abschnitt IV ein.
3.3 Besondere Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung von Schulleiterstellen
Bei Schulleiterstellen wird die zuständige Schulkonferenz zu dem Vorschlag der Auswahlkommission angehört. Im Falle von Einwendungen prüft die Auswahlkommission, ob und inwieweit eine Abhilfe erforderlich ist und entscheidet abschließend unter Darlegung von Gründen gegenüber der Schulkonferenz.
Vor Einleitung des Verfahrens nach Abschnitt IV ist außerdem das Benehmen mit dem zuständigen Schulträger herzustellen. Die Auswahlkommission erörtert zu diesem Zweck mit dem Schulträger die getroffene Entscheidung mit dem Ziel eines einvernehmlichen Besetzungsvorschlags. Im Falle von Einwendungen prüft die Auswahlkommission, ob und inwieweit eine Abhilfe erforderlich ist und entscheidet abschließend unter Darlegung von Gründen gegenüber dem Schulträger.
Abachnitt IV
Mitbestimmungs- und Beteiligungsverfahren
Bei der Besetzung von Leitungsstellen hat der zuständige Bezirkspersonalrat
bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 15 mit
Amtszulage ein Mitbestimmungsrecht.
Die Gleichstellungsbeauftragte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung
haben unabhängig von der Bewertung der zu
besetzenden Leitungsstelle Beteiligungsrechte.
Diese Stellen erhalten daher entsprechend der gesetzlich definierten
Mitbestimmung oder Beteiligung gleiche Vorlagen durch die
Dienststelle.
Diese umfassen das Anschreiben, mit dem das Verfahren beschrieben und die Auswahlentscheidung begründet wird. Zur Begründung gehört auch die Angabe des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung, welches gemäß § 60 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Gesamtnote sowie eine verbale Zusammenfassung und einen Verwendungsvorschlag zu beschränken ist. Als Anlage oder Bestandteil der jeweiligen Vorlage werden hinzugefügt
- eine Ausfertigung der zugrunde liegenden Ausschreibung,
- die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen,
- die Ablehnungen für Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllen mit Hinweis auf das dazu durchgeführte Mitbestimmungsverfahren,
- die Synopse der Bewerber,
- das die Eignungsgespräche zusammenfassende Protokoll sowie auf die Auswahlentscheidung gerichtete Unterlagen,
– im Falle der Besetzung einer Schulleiterstelle zusätzlich die Unterlagen zur Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers,
- Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten,
- gegebenenfalls Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung.
Das weitere Mitbestimmungs- und Beteiligungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, im Hinblick auf die zuständige Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, im Falle der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (insbesondere §§ 12 und 14) sowie im Falle der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX.
Bei Nichtzustimmung durch den zuständigen Bezirkspersonalrat oder einen der weiteren Beteiligten oder mehrere Beteiligte entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über das weitere Verfahren unter Beachtung der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften.
Abschnitt V
Übertragung der Funktion/Bestellungsverfahren
Nach Abschluss aller vorstehend beschriebenen Verfahrensschritte führt der Personalbereich der zuständigen Schulaufsichtsbehörde das Bestellungsverfahren für die ausgeschriebene Leitungsstelle durch. Dazu erhalten im ersten Schritt zunächst die unterlegenen Bewerber mit dem Ablehnungsschreiben ihre Bewerbungsunterlagen zurück (Anlage 4).
Die Bestellung erfolgt frühestens zwei Wochen nach den Absagen an die unterlegenen Bewerber abhängig von der Entscheidung nach Abschnitt I durch dauerhafte (Anlagen 5/1 und 5/2) oder befristete Übertragung (Anlage 6/1) der Leitungsstelle.
Die erfolgreichen Bewerber für eine Leitungsstelle als stellvertretender Schulleiter sowie als Schulleiter bis zur Besoldungsgruppe A 14 haben ein Erprobungsjahr abzuleisten, bevor die Bestellung auf Dauer oder für den Rest der Befristung erfolgt.
Auf die einjährige Erprobungszeit wird eine frühere Tätigkeit in der gleichen Funktion bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet, so dass sich die Erprobungszeit bis auf Null reduzieren kann.
Im Übrigen richtet sich die Eingruppierung während der Erprobungszeiten nach den beamtenrechtlichen Regelungen.
Die erfolgreichen Bewerber für eine Leitungsstelle als Schulleiter entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 und höher haben eine zweijährige Probezeit abzuleisten. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Bei der Bestellung oder Beauftragung für das Erprobungsjahr oder die Probezeit sind die als Anlagen 5/3 und 5/4 (Bestellung auf Dauer) und Anlagen 6/2 und 6/3 (befristete Bestellung) beigefügten Muster zu verwenden. Nach erfolgreicher Probezeit oder nach erfolgreichem Erprobungsjahr erfolgt die dauerhafte (Anlagen 5/5 und 5/6) oder befristete (Anlagen 6/4 und 6/5) Bestellung.
Abschnitt VI
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass "Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schuleiter/-innen und deren Vertreter/-innen (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" vom 30. September 1999 (Mittl.bl. BM M-V S. 495) außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

