VV Gedenkstätten
Richtlinie zur Förderung von Klassenfahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 14. April 2008
(Mittl.bl. BM M-V 5/2008 S. 442)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auf der Grundlage
- des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds (ESF) für Mecklenburg-Vorpommern in der Förderperiode 2007 bis 2013,
- der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12);
- der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25),
- der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/ 2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1),
- nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Schulklassen aus Mecklenburg-Vorpommern für Fahrten zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte. Mit diesen Gedenkstättenfahrten sollen die Schlüsselqualifikationen Toleranz, Mitmenschlichkeit, demokratische Orientierung sowie die Bereitschaft und Befähigung zu zivilgesellschaftlichem Engagement gestärkt werden. Mit diesen Qualifikationen sollen Jugendliche und junge Erwachsene befähigt werden, in Wirtschaft und Gesellschaft handlungsfähig zu sein.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zur Grundlage der Genehmigung gehört das pädagogische Konzept gemäß Nummer 4.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Fahrten von Schulklassen vor allem der Jahrgangsstufen 8 bis 10 allgemeinbildender Schulen aus Mecklenburg-Vorpommern zu KZ-Gedenkstätten sowie zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte. Es sollen die Gedenkstätten und -orte aufgesucht werden, die in der Handreichung „Demokratieerziehung und Gedenkstättenbesuche in Mecklenburg-Vorpommern“ aufgeführt sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Fahrt muss ein pädagogisches Konzept zu Grunde liegen, das die Einbindung der Fahrt in den Unterricht gewährleistet. Die Schüler wirken an der Erarbeitung des pädagogischen Konzepts mit. Ab dem Kalenderjahr 2009 müssen die Fahrten grundsätzlich Bestandteil der Schuljahresfahrtenplanung sein.
5. Art und Umfang der Zuwendungen
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben für die Fahrten als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei Nutzung von Gruppenfahrscheinen und vergleichbaren Vergünstigungen. Bei Busfahrten sind mindestens zwei Angebote einzuholen. Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die nach dem wirtschaftlichsten Angebot notwendig sind. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Ausgaben für Eintritt und Führungen sowie für Blumengebinde.
Der Zuschuss zu Ausgaben für die Fahrten beträgt in der Regel bis zu zehn Euro pro Teilnehmer.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger sind im Zuwendungsbescheid zu verpflichten, alle Belege zu Prüfzwecken bis zum 31. Dezember 2022 aufzubewahren sowie dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder einem von ihm Beauftragten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Die Projekte, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt werden, können geprüft werden durch
- den Europäischen Rechnungshof,
- die Finanzkontrolle der Europäischen Kommission,
- den Landesrechnungshof und
- das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus als fondsverwaltende Stelle.
Die Zuwendungen sind Subventionen gemäß § 264 Abs. 7 Nr. 2 des Strafgesetzbuches.
7. Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Das Antragsformular kann unter der Adresse www.bm.regierung-mv.de heruntergeladen werden. Die Schule stellt den Antrag nach Anlage 1 an das zuständige Staatliche Schulamt. Ab dem Kalenderjahr 2009 muss der Antrag spätestens zwei Monate vor dem Beginn der geplanten Fahrt dem zuständigen Staatlichen Schulamt vorliegen. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Schulamt. Es trägt dafür Sorge, dass diese Verwaltungsvorschrift ordnungsgemäß im Amtsbereich umgesetzt wird. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
7.2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung ausgezahlt.
7. 3 Verwendungsnachweisverfahren
Die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Gedenkstättenfahrt der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Dieses Formular kann unter der Adresse www.bm.regierung-mv.de heruntergeladen werden. Die zweckentsprechende Verwendung ist nach Anlage 2 an Hand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben und eines Sachberichts in Form eines Fragebogens, letzterer in doppelter Ausfertigung, darzustellen. Der Zuwendungsempfänger hat sich über die Höhe der tatsächlich getätigten und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegbaren Ausgaben zu erklären. Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet.
8. Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

