VV zu § 8 Abs. 2 Privatschulverordnung


Regelungen zur Berechnung der Schülerkostensätze nach § 8 Absatz 2 der Privatschulverordnung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 16. Februar 2010

(Mittl.bl. BM M-V 2/2010 S. 120)


1.

Anwendungsbereich

Diese Vorschrift dient der Berechnung der Schülerkostensätze für die Ermittlung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010.

2.

Bildung von Klassen und Lerngruppen (Allgemeines)

2.1 Die Klassen sind innerhalb folgender Bandbreiten zu bilden:

    Schülerinnen und
Schüler
1. Grundschule 20 bis zu 28
2. Regionale Schule 22 bis zu 28
3. Gymnasium (Klassen 7 bis 10) 24 bis zu 30
4. Gesamtschule
(integrativ oder kooperativ)
22 bis zu 28
5. Förderschule für Erziehungsschwierige, durchschnittliche Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse 8,5
6. Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung, durchschnittliche Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse 7,5


2.2 Abweichend hiervon beträgt die Klassenstärke der Sportklassen an Sportgymnasien in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel 20, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler.

2.3 Bei der Bildung von Klassen und Kursen in den Jahrgangsstufen 11 und 12/13 [1] des Gymnasiums und der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen ist rechnerisch von 23,5 Schülerinnen und Schülern pro Klasse oder Kurs als durchschnittliche Klassen- oder Kursfrequenz auszugehen.

[1] 13. Klasse bei Waldorfschulen

3.

Ermittlung der Stundenzuweisung

Für die Ermittlung der Stundenzuweisung wird immer die nach der Bandbreite mögliche kleinste Klassenzahl zugrunde gelegt. Für Schulen zur individuellen Lebensbewältigung ergibt sich die Stundenanzahl S in Abhängigkeit der Gesamtschülerzahl n der jeweiligen Schule nach folgender Berechnungsvorschrift:
S = 30 + (n – 7) x 4, n ≥ 7.

4.

Bildung von Klassen an beruflichen Schulen

4.1 Die Klassen sind unter Beachtung der Anlage zur Berechnung des Unterrichtsbedarfs (Nummer 3 der Anlage) grundsätzlich innerhalb folgender Bandbreiten zu bilden:

    Schülerinnen und
Schüler
1. Berufsschule, Berufsfachschule, Höhere Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachgymnasium, Fachschule 16 bis zu 31
2. Berufsschule in der Berufsausbildungsvorbereitung (BV 1, BV 2, BVB) [2] sowie für Helfer- und Werkerberufe 11 bis zu 21
3. Berufsschule im Berufsbildungswerk Greifswald und in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz 8 bis zu 15

[2] BV 1: Berufsvorbereitungsjahr, einjährig; BV 2: Berufsvorbereitungsjahr, zweijährig; BVB: Berufsausbildung vorbereitender Bildungsgang

4.2 Die Angaben gemäß Absatz 1 beziehen sich nur auf Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum gewählten Bildungsgang erfüllen. Umschülerinnen und Umschüler sowie Schülerinnen und Schüler, die bereits eine berufliche Erstausbildung nachweisen, können nicht zur Klassenbildung herangezogen werden. Berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind in bestehende Klassen aufzunehmen.

4.3 Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen in Grund- und Fachstufe gegliedert. Die Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen, in der Grundstufe auch nach Berufsgruppen verwandter Berufe, gebildet. Die Bildung einer Berufsgruppenklasse in der Fachstufe ist im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), möglich. Grund- und Fachstufe sollen an der örtlich zuständigen Schule zusammen geführt werden.

4.4 Die Schule ist verpflichtet, bei Klassenbildung und Klassenteilungen mit Schulen gleicher Bildungsgänge alle Umlenkungsmöglichkeiten zur Auslastung freier Kapazitäten unter Beachtung der Schulentwicklungspläne zu prüfen. Der Schulträger ist zu beteiligen.

4.5 In Bildungsgängen mit zu geringer Schülerzahl erfolgt der Berufsschulunterricht in Regionalklassen, Landesfachklassen oder in länderübergreifenden Bundesfachklassen.

5.

Stichtag für die Klassenbildung

Grundlage für die Berechnung der Finanzhilfe für die allgemein bildenden Schulen ist der Stichtag der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2009 / 2010. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Änderung der Schülerzahlen nach abgeschlossener Planung, kann hiervon abgewichen werden. Stichtag für die Klassenbildung an allgemein bildenden Schulen ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Stichtag für die Klassenbildung an beruflichen Schulen ist für die Klassen der Jahrgangsstufe 2 bis 4 der Stichtag der Schnellmeldung, für die Klassen der Jahrgangsstufe 1 der Stichtag der amtlichen Schulstatistik. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Änderung der Schülerzahlen, kann hiervon abgewichen werden.

6.

Pflichtstunden der Lehrkräfte

Die Pflichtstunden der Lehrkräfte ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift "Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte für das Schuljahr 2009/ 2010" vom 27.04.2009, soweit nichts anderes bestimmt wird.

7.

Berechnung

Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile von Unterrichtsstunden, so sind diese bei einem Wert von unter 0,500 abzurunden, bei einem Wert ab 0,500 aufzurunden.

8.

Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anlage (Seite 1)

Berechnung des Unterrichtsbedarfs

1. Grundbedarf für allgemein bildende Schulen

Bei der Ermittlung der Lehrerstunden ist die gerundete durchschnittliche Klassenfrequenz je Jahrgangsstufe anzuwenden.

Anlage (Seite 2)

1) Eigenständige Klassen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten abweichend vom Grundbedarf bei einer Schülerzahl von

- 7 Schülerinnen und Schülern 3 Lehrerstunden
- 8 bis 10 Schülerinnen und Schülern 2 Lehrerstunden
- 11 bis 13 Schülerinnen und Schülern 1 Lehrerstunde

weniger zugewiesen.
Kombinierte Klassen werden nur bei einer Anzahl von weniger als zehn Schülerinnen und Schülern anerkannt und abgerechnet.
Kombinierte Klassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern in einer Jahrgangsstufe erhalten abweichend vom Grundbedarf bei einer Schülerzahl in dieser Jahrgangsstufe von

- 1 bis 2 Schülerinnen und Schülern 3 Lehrerstunden
- 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern 2 Lehrerstunden
- 5 bis 6 Schülerinnen und Schülern 1 Lehrerstunde

weniger zugewiesen.
Kombinierte Klassen mit weniger als sieben Schülerinnen und Schülern in beiden Jahrgangsstufen erhalten abweichend vom Grundbedarf bei einer Schülerzahl von

- 7 Schülerinnen und Schülern 6 Lehrerstunden
- 8 bis 10 Schülerinnen und Schülern 4 Lehrerstunden
- 11 bis 12 Schülerinnen und Schülern 2 Lehrerstunden

weniger zugewiesen.

2) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden für Förderunterricht und Teilungsstunden insgesamt zusätzlich vier Lehrersollstunden pro Klasse anerkannt.
Für den Wahlpflichtunterricht werden für Regionalschulklassen zusätzlich je Jahrgangsstufe drei Teilungsstunden gewährt.

3) Sportklassen und Klassen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Gymnasien erhalten die gleiche Lehrerstundenzuweisung wie Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Regionalen Schulen.

4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden für Förderunterricht und Teilungsstunden insgesamt zusätzlich vier Lehrersollstunden pro Klasse gewährt.

Anlage (Seite 3)

5) Für die Jahrgangsstufen 11 bis 12 an Gymnasien und Gesamtschulen werden in Abhängigkeit von der Gesamtschülerzahl in den Jahrgangsstufen 11 bis 12 folgende Lehrerwochenstunden zugewiesen:

Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 11 bis 12 Faktor
bis 80 2,125
81 bis 120 1,825
121 bis 160 1,625
mehr als 160 1,525

Die Lehrerwochenstunden ergeben sich als Produkt aus der Gesamtanzahl der Schüler in den Jahrgangsstufen 11 bis 12 und dem jeweiligen Faktor.

2. Zuschläge für an allgemein bildende Schulen können gemäß § 128 des Schulgesetzes für sonderpädagogische Förderbedarfe sowie für besondere pädagogische Angebote in die Berechnung der Finanzhilfe einbezogen werden

2.1 Zusatzbedarf für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande haben, nach festgestelltem Förderbedarf

Für die Erteilung von begleitendem Förderunterricht sowie für Unterricht in Fördergruppen werden 0,65 Lehrerwochenstunden pro Schülerin oder Schüler angerechnet.

2.2 Zusatzbedarf für gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern (GU-Klassen)

Für GU-Schüler mit sonderpädagogischen Förderunterricht im zielgleichen oder zieldifferenten Unterricht mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach interdisziplinärer Diagnostik und Genehmigung durch die untere Schulbehörde 2,33 Lehrerwochenstunden pro Schülerin oder Schüler angerechnet.

2.3 Schwimmunterricht

Für eine Schwimmstunde wird für Grundschulklassen mit mehr als 15 Schülerinnen und Schülern eine Sollstunde für die Teilung dieser Klasse als Zusatzbedarf anerkannt.

2.4 Volle Halbtagsgrundschulen

Die für volle Halbtagsgrundschulen zusätzlich bereitgestellten Lehrersollstunden berechnen sich nach der Anzahl der regelmäßig an dieser Beschulung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem Faktor 0,12.

Anlage (Seite 4)

2.5 Ganztagsschulen

Die für den Sekundarbereich I zusätzlich bereitgestellten Lehrersollstunden berechnen sich nach der Anzahl der regelmäßig an den Ganztagsschulangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler multipliziert mit dem Faktor 0,1.

2.6 Zusatzbedarf an Sportgymnasien

Für die sportliche Zusatzausbildung werden in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 jeweils drei Sollstunden pro Klasse, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 jeweils vier Sollstunden pro Klasse, mindestens jedoch insgesamt 50 Sollstunden anerkannt.

Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die mit Koordinierungsaufgaben betraut sind, werden aus dem Stundenpool für die sportliche Zusatzausbildung gewährt.

2.7 Förderklassen an Gymnasien, Förderung von hochbegabten Schülern

Für Förderklassen an Gymnasien sowie für die Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 werden 0,08 Lehrerwochenstunden pro Schülerin oder Schüler angerechnet.

2.8 Zusatzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten und anerkannten Legasthenie/Dyskalkulie nach Bestätigung durch das Staatliche Schulamt, die nicht in eigenständigen LRS-Klassen beschult werden.

Für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 an werden 0,17 Lehrerwochenstunden pro Schülerin oder Schüler bereit gestellt.

2.9 Für sonderpädagogischen Förderbedarf können Lehrerstunden zusätzlich außerhalb der Sollstundenberechnung nach dieser Verwaltungsvorschrift durch die oberste Schulbehörde für Einzelunterricht bei schweren Verhaltensstörungen bereitgestellt werden:

Anlage (Seite 5)

3. Grundbedarf für berufliche Schulen

Die für den Unterricht, die betreuten Praktika sowie die mündlichen und praktischen Prüfungen der Gesundheitsfachberufe erforderlichen Lehrerwochenstunden werden getrennt nach den Lehrerwochenstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht ermittelt. Dazu ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Bildungsgang mit den Faktoren der Spalte 4 für den theoretischen Unterricht und Spalte 5 für den fachpraktischen Unterricht zu multiplizieren. Die so ermittelten Lehrerwochenstunden werden anschließend addiert und bilden den Unterrichtsstundenpool.

Aus dem Unterrichtsstundenpool sind unter Beachtung der Ausbildungsordnungen und Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge zuerst die dort ausgewiesenen Stunden den Klassen zuzuordnen. Die danach verbleibenden Lehrerwochenstunden stehen für Teilungs- und Betreuungsstunden zur Verfügung.

Anlage (Seite 6)

Anlage (Seite 7)

Anlage (Seite 8)

4. Zuschläge für Zusatzbedarf für berufliche Schulen

4.1 Zusatzunterricht bei der Bildung von Berufsgruppenklassen

Zur Differenzierung des Fachunterrichtes in Berufsgruppenklassen können Teilungsstunden im Rahmen der gemäß Nummer 3 (Grundbedarf für beruflichen Schulen) ermittelten und verfügbaren Lehrerwochenstunden eingesetzt werden.

4.2 Zusatzbedarf zur Erlangung der Fachhochschulreife

Für den Zusatzunterricht der Schülerinnen und Schüler, die neben dem originären Bildungsabschluss die Fachhochschulreife anstreben, werden 0,182 Lehrerwochenstunden je Schülerin oder Schüler eingesetzt.