VV Zeugnisse in der gymnasialen Oberstufe
Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 12. März 2010
(Mittl.bl. BM M-V 3/2010 S. 253)
(Berichtigung Mittl.bl. BM M-V 5/2010 S. 473)
Aufgrund des § 63 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Geltungsbereich
1.
Die nachfolgenden Regelungen gelten für dieQualifikationsphase
- an Schulen in öffentlicher Trägerschaft,
- an Abendgymnasien,
- an Waldorfschulen und
- an staatlich genehmigten Schulen in privater Trägerschaft.
sowie die Einführungsphase an Abendgymnasien.
II.
Allgemeines
2.1
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind für die Qualifikationsphase die Nummern 1 bis 3 und 5.5 des Erlasses "Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen" vom 26. Januar 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 216). entsprechend anzuwenden.
2.2
Die Leistungsbewertung der Einführungsphase erfolgt gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes, die der Qualifikationsphase wird gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet.
III.
Gymnasiale Oberstufe an allgemeinbildenden Schulen
3.1
Allgemeines
3.1.1
Für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen des Erlasses "Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen" vom 26. Januar 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 216).
3.1.2
Von jedem Zeugnis oder von jeder Bescheinigung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Kopie zu fertigen. Diese wird Bestandteil der Schülerakte.
3.1.3
Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses gemäß Anlage 17 beizufügen. Die Schule regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
3.2
Studienbuch
3.2.1
In der gymnasialen Oberstufe wird in der Qualifikationsphase ein Studienbuch gemäß Anlage 1 geführt, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Bestimmungen entsprechenden Bildungsganges anerkannt.
3.2.2
In das Studienbuch sind alle belegten Unterrichtsfächer einzutragen. Am Ende eines Halbjahres wird für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten.
3.2.3
Die Tutorin oder der Tutor, die oder der die Aufgaben einer Klassenlehrerin oder eines Klassenlehrers wahrnimmt, bestätigt durch ihre oder seine Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Am Ende des Halbjahres ist das Studienbuch der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen und von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben. Ein Erziehungsberechtigter oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigt im Studienbuch durch Unterschrift die Kenntnisnahme.
3.2.4
Bei der computergestützten Erstellung des Studienbuches ist die Umsetzung der Regelungen aus Nummer 3.2.2 und 3.2.3 sicherzustellen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten.
3.3
Nichtzulassung zu den Prüfungen
Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
3.4
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
3.4.1
Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach Anlage 2.
3.4.2
Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
3.5
Abgangszeugnis
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.
3.6
Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 668, 969, 1010) in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung gemäß Anlage 4.
IV.
Abendgymnasium
4.1
Allgemeines
4.1.1
Von jedem Zeugnis oder von jeder Bescheinigung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist eine Kopie zu fertigen. Diese wird Bestandteil der Akte über personenbezogene Daten der Studierenden.
4.1.2
Die Schule regelt in eigener Verantwortung das Verfahren zur Anlage 17.
4.2
Studienbuch
4.2.1
In der gymnasialen Oberstufe wird in der Qualifikationsphase ein Studienbuch gemäß Anlage 5 geführt, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorgelegt werden. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Bestimmungen entsprechenden Bildungsganges anerkannt.
4.2.2
In das Studienbuch sind für die Einführungsphase alle Unterrichtsfächer, in denen die oder der Studierende unterrichtet wurde, und für die Qualifikationsphase alle belegten Fächer einzutragen. In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten. Am Ende der Einführungsphase ist unter "Bemerkungen" ein Versetzungs- oder Nichtversetzungsvermerk aufzunehmen.
4.2.3
Die Tutorin oder der Tutor bestätigt durch seine Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Am Ende des Halbjahres ist das Studienbuch der Schulleitung zur Unterschrift vorzulegen und von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben. Die oder der Studierende bestätigt durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.
4.2.4
Bei der computergestützten Erstellung des Studienbuches ist die Umsetzung der Regelungen aus Nummer 3.2.2 und 3.2.3 sicherzustellen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten.
4.3
Nichtzulassung zu den Prüfungen
Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4.4
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
4.4.1
Bei Studierenden, deren außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache von der zuständigen Schulbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt worden sind, sind außer der Eintragung dieser Fremdsprachen Angaben darüber aufzunehmen, dass die Anerkennung in einem Feststellungsverfahren erfolgt ist, welche Schulbehörde diese Anerkennung vorgenommen hat und wann dieses geschehen ist.
4.4.2
Studierende, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach der Anlagen 6.
4.4.3
Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4.5
Abgangszeugnis
4.5.1
Wird am Ende der Einführungsphase nach erfolgter Versetzung ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7, 1. und 2. Seite ausgestellt, so wird unter "Bemerkungen" eingetragen: "Durch Konferenzbeschluss vom ....... in die Qualifikationsphase versetzt".
4.5.2
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 7, 1. und 3. Seite.
4.6
Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife gilt die Anlage 8.
V.
Qualifikationsphase an Waldorfschulen
5.1
Allgemeines
5.1.1
Das zuständige Staatliche Schulamt ist Ausstellungsbehörde der Anlagen 9 bis 12. Von der Anlage 12 ist eine Kopie zu fertigen. Sie wird Bestandteil der Schülerakte. Von den Anlagen 9, 10 und 11 sind zwei Kopien zu fertigen. Eine Kopie wird Bestandteil der Schülerakte. Die zweite Kopie verbleibt im Staatlichen Schulamt.
5.1.2
Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses nach Anlage 18 beizufügen. Das Staatliche Schulamt regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
5.2
Nichtzulassung zu den Prüfungen
Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
5.3
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
5.3.1
Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt die Anlage 9.
5.3.2
Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgt durch Anlage 11. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
5.4
Abgangszeugnis
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 10.
5.5
Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Wer die Qualifikationsphase ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Verordnung über die Zulassung zur Qualifikationsphase und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom 2. August 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 515) in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag vom Staatlichen Schulamt eine Bescheinigung gemäß der Anlage 12.
VI.
Schulen in freier Trägerschaft
6.1
Allgemeines
6.1.1
Für staatlich genehmigte Schulen in freier Trägerschaft gelten die Anlagen 13 bis 16 und 18.
6.1.2
Das zuständige Staatliche Schulamt ist Ausstellungsbehörde der Anlagen 13 bis 16.
6.1.3
Stellt das Zeugnis einen Verwaltungsakt dar, ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Empfangsbekenntnisses gemäß Anlage 18 beizufügen. Das Staatliche Schulamt regelt in eigener Verantwortung die Empfangsbestätigung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
6.2
Nichtzulassung zu den Prüfungen
Die Mitteilung über die Nichtzulassung zu einer Prüfung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
6.3
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
6.3.1
Für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gilt die Anlage 13.
6.3.2
Die Mitteilung über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgt durch Anlage 15. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die §§ 55 und 55a des Schulgesetzes sind zu beachten.
6.4
Abgangszeugnis
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 14.
6.5
Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Wer die gymnasiale Oberstufe ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt und gemäß der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 in der jeweils geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält auf Antrag vom Staatlichen Schulamt der Schule eine Bescheinigung gemäß der Anlage 16.
VII.
Schlussbestimmungen
7.1
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 18 sind Bestandteile dieses Erlasses. Bei der computergestützten Bearbeitung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 können bei Bedarf vertikale Schreibweisen in horizontale Schreibweisen umgewandelt werden.
7.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten diese Erlasses treten außer Kraft
a) der Erlass "Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe" vom 13. Dezember 2005 (Mittl. bl. BM M-V 2006 S. 2), geändert durch den Erlass vom 19. November 2007 (Mittl.bl. BM M-V S. 588),
b) der Erlass "Bestimmungen über die Abschlusszeugnisse an Freien Waldorfschulen in Mecklenburg-Vorpommern" vom 4. Dezember 2002 (Mittl.bl. BM M-V 2003 S. 3).
Anlagen
Die Anlagen sind hier nicht dargestellt. Bei Bedarf können die Anlagen hier angefordert werden.
Mittl.bl. BM M-V 5/2010 S. 473:
Die Anlagen
> 2 / 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
> 3 / 2. Seite des Abgangszeugnisses
> 13 / 2. Seite Zeugnis der allg. HS-reife - genehm. Privatschule
> 14 / 2. Seite Abgangszeugnis - genehm. Privatschule
wurden wie folgt berichtigt:
Die Angabe "mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld" wurde durch die Angabe "mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld" ersetzt.

