VV Zeugnisse Fachgymnasium


Zeugnisse des Fachgymnasiums

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 2. April 2007

(Mittl.bl. BM M-V 5/2007 S. 334)


1.

Allgemeines

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen des Erlasses "Allgemeine Hinweise über die Zeugniserstellung und sonstige Urkunden für öffentliche berufliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatzschulenin Mecklenburg-Vorpommern" vom 25. September 1997 (Mittl.bl. KM M-V S. 837) und die Regelungen der Fachgymnasiumsverordnung vom 27. Februar 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 145) entsprechend.

2.

Studienbuch

Jeder Schüler des Fachgymnasiums führt ein Studienbuch gemäß Anlage 1, welches an die Stelle von Halbjahreszeugnissen tritt. Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis eines den Auflagen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern entsprechenden Bildungsganges anerkannt. In das Studienbuch sind alle belegten Fächer im jeweiligen Schulhalbjahr vom Schüler einzutragen. Am Ende eines Halbjahres wird für jedes Fach in der Vorstufe die Benotung und in der Qualifikationsphase die erreichte Punktzahl eingetragen. Alle Punktzahlen sind zweistellig in einfacher Wertung einzutragen. Der Tutor bestätigt durch Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Anschließend ist das Studienbuch der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Unterschrift vorzulegen.

3.

Einführungsphase und Qualifikationsphase

Die Leistungsbewertung in der Vorstufe (Jahrgangsstufe 11) erfolgt gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes, die der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12 und 13) gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes.

4.

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist gemäß Anlage 2 zu gestalten.

5.

Abgangszeugnis

Schüler, die das Fachgymnasium ohne das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.

6.

Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Wer das Fachgymnasium verlässt und die Voraussetzungen gemäß § 33 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium erfüllt, erhält auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung gemäß 4.

7.

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Erlasses.

8.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 für die Schüler in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt in die fachgymnasiale Ausbildung eintreten. Der Erlass "Zeugnisse des Fachgymnasiums" vom 17. März 2000 (Mittl.bl. BM M-V S. 205) tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]