VV Werbung an öffentlichen Schulen


Empfehlungen zur Werbung, Erhebung von Geldspenden, wirtschaftlichen Betätigung und zu Sammlungen an öffentlichen Schulen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 28. Februar 2001

(Mittl.bl. BM M-V 4/2001 S. 170)


1.

Grundsätze

1.1 Werbung an öffentlichen Schulen ist nur zulässig, soweit sie den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen nicht entgegensteht. Der Werbezweck muss immer deutlich hinter dem zu fördernden Zweck zurückstehen. Durch die Werbung darf keine Beeinträchtigung des Unterrichts und des Schulbetriebs erfolgen. Die Schule hat eine Schutzfunktion gegenüber den Lernenden und muss Toleranz und weltanschauliche, religiöse sowie parteipolitische Neutralität wahren.

1.2 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist durch Werbung insbesondere dann gefährdet, wenn
1.2.1 mit einer Zuwendung versucht wird, Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung von Unterricht und Erziehung zu nehmen,
1.2.2 die Zuwendung geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit schulischer Entscheidungen zu wecken,
1.2.3 aufgrund der Höhe oder Dauer einer Zuwendung eine Abhängigkeit des Unterrichtsbetriebes von einem bestimmten Sponsor zu befürchten ist oder
1.2.4 die Höhe der Zuwendung für bestimmte Schulen auf Dauer zu einem solchen Gefälle zwischen einzelnen Schulen führen würde, dass die Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler in ihrer schulischen Ausbildung beeinträchtigt würde.

1.3 Werbung mit folgendem Inhalt ist unzulässig:
1.3.1 Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt,
1.3.2 Werbung, deren Inhalt oder Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt oder aufdringlich wirkt,
1.3.3 Werbung für Sucht- und Genussmittel.

2.

Sponsoring

2.1 Beim Sponsoring wird eine Schule, Schulklasse oder eine bestimmte schulische Veranstaltung durch Sachmittel, Dienstleistungen oder Geld gefördert. Als Gegenleistung unterstützt die Schule den Sponsor bei seiner Öffentlichkeitsarbeit oder Marktkommunikation, indem in bestimmter Weise auf diese Leistung des Sponsors hingewiesen oder diese hervorgehoben wird.

2.2 Sponsoringmaßnahmen sind unter Beachtung der in Nummer 2.1 genannten Grundsätze zulässig, wenn der Hinweis auf die Leistung des Sponsors deutlich hinter den mit der Zuwendung erreichten Nutzen für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zurücktritt. Die aktive Betätigung von Schülern und Lehrkräften an Werbeaktionen in der Schule ist zu vermeiden.

2.3 Im Rahmen des Sponsoring soll Produktwerbung vermieden werden.

2.4 Über die Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen entscheidet für die Schule die Schulkonferenz. Für den Bereich des Schulträgers bleiben die haushaltsrechtlichen Bestimmungen unberührt. Bei Sponsoringprojekten, die innerhalb eines Schulamtsbereiches mehrere Schulen betreffen, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den zuständigen Schulkonferenzen. Projekte, die den Zuständigkeitsbereich eines Schulamtes überschreiten oder mehrere Berufsschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

2.5 Verträge zum Zwecke des Sponsoring werden zwischen dem Sponsor und dem betroffenen Schulträger abgeschlossen. Beim Abschluss des Sponsoringvertrages hat der Schulträger Folgendes zu beachten:
2.5.1 Regelmäßige finanzielle Beiträge des Sponsors dürfen nicht zum voraussetzenden Bestandteil der Erfüllung unterrichtlicher Aufgaben werden.
2.5.2 Der technische Betrieb oder die Verwaltung der Schule dürfen nicht von Zuwendungen des Sponsors abhängig werden.
2.5.3 Sponsoringverträge sollen zeitlich befristet werden; in der Regel soll die Vertragsdauer fünf Jahre nicht überschreiten.
2.5.4 Das Sponsoring soll nicht substanzieller Teil des Ausstattungsvolumens der Schule werden; beim Abschluss der Verträge sind die Folgekosten zu beachten.
2.5.5 Klauseln, mit denen der Schulträger sich ausschließlich von Produkten oder Dienstleistungen eines Sponsors abhängig macht, sollen vermieden werden.

3.

Entgegennahme von Geld- und Sachspenden

3.1 Die Entgegennahme von Geld- und Sachspenden, also von Zuwendungen, die ohne eine Gegenleistung der Schule erfolgen, ist nach Maßgabe der unter Nummer 1 genannten Grundsätze zulässig.

3.2 Zuständig für die Entgegennahme von Geld- und Sachspenden ist der Schulträger oder der Schulverein.

3.3 Vor der Entgegennahme von Sachspenden soll eine Prognose über die Folgekosten erfolgen. Auf die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung wird verwiesen.

4.

Wirtschaftliche Aktivitäten im Rahmen des Schulbetriebes

4.1 Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen, die im Rahmen des Schulbetriebes erzielt wurden, sind zulässig, wenn der Warenvertrieb nach Menge und Wert geringfügig ist, keine ernsthafte Konkurrenz zu Wirtschaftsbetrieben darstellt und die Einnahmen ausschließlich zur Umsetzung pädagogischer und unterrichtlicher Ziele verwendet werden. Dieses gilt sinngemäß auch für Einnahmen aus Dienstleistungen, die im Rahmen des Schulbetriebes für Dritte erbracht wurden, sowie für Veranstaltungen von schulischen Gruppen und Klassen.

4.2 Das Recht der Schulträger, durch die Aufstellung von Getränkeautomaten Einnahmen zu erzielen, bleibt unberührt. Gleiches gilt für den Betrieb von Schulküchen, Cafeterien oder Mensen.

5.

Sammlungen

5.1 Die Durchführung von Geldsammlungen im Rahmen des Schulbetriebes ist grundsätzlich unzulässig. Sammlungen von Elternschaften einzelner Klassen oder einzelner Schulen oder der Schul- bzw. Elternvereine, die aus besonderen Anlässen durchgeführt werden, können gestattet werden. Über die Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

5.2 Geld aus Sammlungen darf nicht von der Schule oder den Lehrkräften gesammelt und verwaltet oder der Schule zugeleitet werden. Die Einsammlung und Verwaltung dieses Geldes obliegt der Elternschaft oder den Schul- oder Elternvereinen selbst.

5.3 Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schülermitwirkung durchführen, sind in der Schule zulässig.

6.

Verantwortung der Schulleitung

Die Annahme von Spenden und Zuwendungen, die Zulassung von Werbung sowie das Erzielen von Einnahmen aus schulischen Aktivitäten sind vom Schulleiter darauf zu überprüfen, ob diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen. Der Schulleiter überprüft die Maßnahmen in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Annahme und Verwendung der Mittel durch den Schulträger erfolgt im Rahmen der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung.

7.

Verwendung der Einnahmen

Die vom Schulträger oder dem Schulverein entgegengenommenen Einnahmen sollen in voller Höhe der jeweiligen Schule zugute kommen. Der Schulträger kann der Schule im Rahmen des § 112 des Schulgesetzes die dieser zustehenden Beträge zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung sind zu beachten.

8.

Berichtspflicht

Über die von der Schule erzielten Einnahmen oder ihr zugeflossenen Zuwendungen und Spenden berichtet der Schulleiter zum Ende des Schuljahres der unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit der Wert dieser Einnahmen nicht als geringfügig anzusehen ist. Für die Wertung als geringfügige Einnahme ist von einem Wert unter 100 DM auszugehen.

9.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

9.1 Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

9.2 Gleichzeitig tritt der Erlass über "Werbung, Sammlungen, Erhebung von Geldspenden oder Beiträgen sowie Umfragen in Schulen" vom 8. November 1993 (Mittl.bl. KM M-V S. 475) außer Kraft.