VV Weiterbildung Seiteneinsteiger
Weiterbildung von Seiteneinsteigern in einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 16. Februar 2009
(Mittl.bl. BM M-V 2/2009 S. 186)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 3 der Lehrerausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 603) und den §§ 13 bis 30 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung vom 8. April 1998 (GVOBl. M-V S. 525) wird folgende Regelung erlassen:
1.
Geltungsbereich
1.1
Die Verwaltungsvorschrift regelt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Beruflichen Schulen. Sie gilt für Lehrkräfte an beruflichen Schulen ohne Befähigung für ein Lehramt, die zur Absicherung des Unterrichts an den öffentlichen beruflichen Schulen unbefristet in den Schuldienst eingestellt wurden oder eingestellt werden.
1.2
Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen gelten die Bestimmungen der Lehrervorbereitungsdienstverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschrift für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst keine besonderen Regelungen trifft.
2.
Zugangsvoraussetzungen
2.1
Lehrkräfte gemäß Nummer 1.1 können berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen abzulegen, wenn
a) ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule vorliegt, das den Einsatz in einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens sowie in mindestens einem Unterrichtsfach gestattet und der Ersten Staatsprüfung vergleichbar ist,
und
b) hinreichende Studien in Fächern und Fachgebieten nachgewiesen werden, die dem gewählten Zweitfach entsprechen.
2.2
Während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes unterrichtet der Teilnehmer pro Woche mindestens acht Unterrichtsstunden in Unterrichtsfächern, die inhaltlich der in der Zulassung festgelegten beruflichen Fachrichtung entsprechen und mindestens acht Unterrichtsstunden in Unterrichtsfächern, die dem festgesetzten Zweitfach zugeordnet werden können. Die Unterrichtsverpflichtung der Teilnehmer richtet sich nach dem jeweils gültigen Erlass zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung gemäß Lehrerpersonalkonzept für die Schulartgruppe vier gilt auch für Teilnehmer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes.
2.3
Ein Anspruch auf die Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder auf die Aufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt gibt es nicht.
3.
Antrag
3.1
Die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt auf schriftlichen Antrag.
3.2
Der Antrag enthält
a) die Erklärung, auf welche Fachrichtung und welches Fach sich der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst erstrecken soll,
b) die Angabe, ob bisher im Land Mecklenburg-Vorpommern oder in einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist.
c) gegebenenfalls die Darstellung und den Nachweis einer außergewöhnlichen Härte.
3.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen, sofern sie dem zuständigen Staatlichen Schulamt nicht vorliegen, beizufügen:
a) ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und
b) beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse, insbesondere das Zeugnis über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Nachweise über den inhaltlichen und zeitlichen Umfang der Studien zum/im gewählten Zweitfach.
3.4
Anträge auf Anrechnung einer erfolgreichen Unterrichtstätigkeit an beruflichen Schulen sowie bereits vorhandener Studienleistungen in Erziehungswissenschaften oder den entsprechenden Fachdidaktiken sind mit dem Antrag auf die Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zu stellen.
4.
Zulassungsverfahren
4.1
Der Antrag auf Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des jeweiligen Jahres auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten.
4.2
Das Staatliche Schulamt prüft
a) Die Vollständigkeit des Antrages,
b) ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Nummer 2.1 vorliegen,
c) ob während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes der Einsatz der Lehrkraft gemäß Nummer 2.2 gewährleistet werden kann und
d) ob ein langfristiger Bedarf in den gewählten Fachrichtungen oder Fächern des beruflichen Schulwesens im Schulamtsbereich besteht.
4.3
Die Anzahl der Ausbildungsplätze wird wegen der eingeschränkten Kapazität auf maximal 20 begrenzt und zu jeweils fünf Plätzen auf die Staatlichen Schulämter verteilt. Ein Ausgleich der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze zwischen den Staatlichen Schulämtern ist möglich.
4.4
Über die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatliche Schulamt in Abstimmung mit dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern (L.I.S.A.) und unter Einbeziehung der zuständigen Personalvertretung. Das Staatliche Schulamt erteilt gegenüber der Antrag stellenden Lehrkraft einen Zulassungsbescheid zur Teilnahme. Dieser enthält die Festlegung, in welcher Fachrichtung und welchem Fach die Ausbildung erfolgt. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze.
5.
Dauer und Verlauf des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes
5.1
Die Weiterbildung wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert in der Regel vier Ausbildungshalbjahre einschließlich der Prüfungszeit. Eine Verkürzung ist auf Antrag gemäß Nummer 3.4 und § 30 Abs.2 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung möglich.
5.2
Der theoretische Teil der Weiterbildung findet einmal wöchentlich ganztägig in Form von Haupt- und Fachseminaren statt. Er beinhaltet Veranstaltungen in Pädagogik und Psychologie, Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer/der beruflichen Fachrichtungen sowie im Schulrecht, Dienstrecht und schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
5.3
Die Schulleitung der beruflichen Schule fördert die Weiterbildung der Lehrkraft unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch schulorganisatorische Maßnahmen, die der Lehrkraft die Teilnahme an den Hauptund Fachseminaren und damit verbundenen sonstigen Veranstaltungen gestattet. Vom L.I.S.A. ist ein Nachweis über die Anwesenheit zu führen.
5.4
Der schulpraktische Teil der Weiterbildung erfolgt im Rahmen der regulären Unterrichtsverpflichtung an der jeweiligen beruflichen Schule. Die Lehrkraft hat das Recht auf Beratung hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit durch das L.I.S.A. sowie auf Teilnahme an Gruppenhospitationen. Der zuständige Seminarleiter und der Studienleiter informieren sich regelmäßig über den Stand der Ausbildung der Lehrkraft in der beruflichen Schule.
5.5
Die Schulleitung der beruflichen Schule beruft nach Möglichkeit für die gewährte Fachrichtung und das gewählte Fach je einen Mentor.
5.6
Die im ersten Ausbildungsjahr durch Selbststudium in Verbindung mit den Seminaren erworbenen Grundkenntnisse in Erziehungswissenschaften und den entsprechenden Fachdidaktiken werden in einem Kolloquium überprüft. Das Kolloquium, das mindestens 30 Minuten dauert, wird vom zuständigen Seminarleiter und einem fachlich zuständigen Studienleiter abgehalten.
6.
Beendigung der Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst
6.1
Lehrkräfte, die den Anforderungen im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht gewachsen sind, können auf Antrag über den Dienstweg die Teilnahme beenden.
6.2
Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst endet mit der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung. Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden.
7.
Zweite Staatsprüfung
7.1
Der Teilnehmer am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst meldet sich in Abstimmung mit dem Leiter des Studienseminars mit der Einreichung seines mit dem zuständigen Studienleiter ausgewählten Themas für die Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung an.
7.2
Die Zweite Staatsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 29 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung.
8.
Kosten
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden die Fahrkosten nach dem Landesreisekostengesetz von der zuständigen Stelle getragen. Anrechnungsstunden sind nach dem jeweils gültigen Erlass zur Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern zu gewähren.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

