VV Schulorganisation
Hinweise zur Schulorganisation für allgemein bildende Schulen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 21. Juli 2000
Vorbemerkung
Die Nummern 1 bis 5 dieser Verwaltungsvorschrift finden nur Anwendung auf Schulen ohne besondere Organisationsform nach § 39 des Schulgesetzes.
1.
Unterrichtsstunde
Eine Unterrichtsstunde umfasst in der Regel 45 Minuten. Abweichungen sind zulässig, wenn die in der Stundentafel für jede Jahrgangsstufe festgelegte Gesamtstundenzahl sowie die für einzelne Fächer oder Gegenstandsbereiche festgelegten Stundenzahlen nicht unterschritten werden. Abweichungen dienen insbesondere der Epochalisierung des Unterrichts, der altersgemäßen Rhythmisierung des Unterrichts, der flexiblen Handhabung von projektorientierten Unterrichtsformen sowie fächerverbindenden oder fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben. Ebenso kann unter den genannten Bedingungen zum Zwecke der Öffnung der Schule (§ 40 des Schulgesetzes) vom 45-Minuten Rhythmus abgewichen werden (z. B. Studienvormittag).
2.
Unterrichtsbeginn
Der Unterricht beginnt regelmäßig im Zeitraum zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Einen früheren Unterrichtsbeginn kann das zuständige Schulamt aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit den Schulträgern und dem Träger der Schülerbeförderung genehmigen. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Schüler, insbesondere Grundschüler, durch einen zu frühen Unterrichtsbeginn nicht überfordert werden. Dabei sind die von den Schülern vor dem Unterrichtsbeginn zurückzulegenden Schulwegzeiten zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann, auch auf Anregung einzelner Erziehungsberechtigter, für die Winterzeit (Dezember bis Februar) einen späteren Unterrichtsbeginn beschließen. Der Beschluss bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger, dem Träger der Schülerbeförderung und den Trägern benachbarter Schulen, die von einer Änderung der Schülerbeförderung betroffen sein können.
3.
Pausenzeiten
Die Grundsätze zur Regelung der Pausenzeiten werden von der Lehrerkonferenz beschlossen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich zwischen allen Unterrichtsstunden angemessene Pausen von in der Regel 10 Minuten und im Vormittagsverlauf zwei Hofpausen von mindestens 20 Minuten Dauer liegen müssen. Die Gesamtpausenzeit darf um bis zu 15 Minuten verkürzt werden, wenn dadurch kürzere Schulweg- oder Wartezeiten für die Schüler erreicht werden können. Vor Beginn der siebten Unterrichtsstunde ist eine angemessene Pause für das Mittagessen zu gewährleisten. Wenn aus dringenden fachlichen Erfordernissen keine Pause zwischen Doppelstunden möglich ist, ist die nachfolgende Pause um die entsprechende Zeit zu verlängern. Die Aufsichtsverantwortung der Schule bleibt dadurch unberührt.
4.
Abstimmung mit der Schülerbeförderung
Die täglichen Unterrichtszeiten sind auf die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Schülerbeförderung abzustimmen. Um der Gefahr von Unfällen auf dem Schulgelände zu begegnen und um Warte- und Aufsichtszeiten möglichst kurz zu halten, ist daher für die Fälle, in denen benachbarte Schulen nacheinander von einem Schülerbus angefahren werden, ein zeitlich versetzter auf die Ankunft des Busses an der jeweiligen Schule abgestimmter Unterrichtsbeginn einzurichten. Eine Regelung ist auf der Grundlage einer Abstimmung zu erreichen, die von den Schulträgern gemeinsam mit den jeweiligen Schulleitern und dem Träger der Schülerbeförderung durchgeführt wird. Auf der Grundlage der Abstimmung erarbeiten die Schulträger einen Vorschlag, der der Schulkonferenz zur Anhörung vorgelegt wird. Wird eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden, entscheidet an Stelle der Schulen die untere Schulaufsichtsbehörde.
5.
Tägliche Unterrichtszeit
5.1 Primarstufe
Die tägliche Unterrichtszeit in der Grundschule ist gleichmäßig auf die Wochentage zu verteilen, sodass sie in der Jahrgangsstufe 1 nicht mehr als 4 und bis zur Jahrgangsstufe vier nicht mehr als 5 Unterrichtsstunden beträgt, soweit die Stundentafel der betreffenden Jahrgangsstufe dieses auch unter Berücksichtigung des Förderunterrichtes zulässt. Geplante Freistunden und Nachmittagsunterricht sind in der Primarstufe grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick auf die Stundenverteilung soll darauf geachtet werden, dass die Schüler durch die gleichzeitige Mitnahme von Schultaschen, Sportzeug und Materialien für den Kunst- oder Werkunterricht nicht über Gebühr belastet werden. Die Unterrichtsstunden der genannten Fächer sind daher möglichst auf verschiedene Wochentage zu verteilen.
5.2 Sekundarbereich I
Im Sekundarbereich I ist eine gleichmäßige Verteilung der Schülerstunden auf die Wochentage vorzunehmen. Unterricht über die sechste Stunde hinaus darf nur in dem durch die Stundentafel zwingend vorgegebenen Rahmen, nicht aber über 16.30 Uhr hinaus, stattfinden. Ausnahmen aus zwingenden pädagogischen Gründen können von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Geplante Freistunden für Schüler setzen die vorherige Ausnutzung aller vorhandenen Kapazitäten in räumlicher und personeller Hinsicht voraus.
6.
Schulbetrieb bei besonderen Witterungsbedingungen oder besonderen Ereignissen
6.1
Bei extremen Witterungsbedingungen, wie z.B. Glatteis, Schneeverwehungen, Sturm oder Hochwasser entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten - der Schulweg zuzumuten ist. Die Schulen bieten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten planmäßigen Unterricht an. Sind nur wenige Schüler zum Unterricht erschienen, wird von der Schulleitung ein klassen- oder jahrgangsstufenübergreifender Unterricht organisiert.
6.2.
Besteht die Gefahr, dass durch extreme Witterungsbedingungen die Schüler die Schule nicht mehr erreichen oder nach dem Unterricht nicht mehr verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil der Schulweg eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, trifft die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung darüber, ob der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss. Bei Gefahr im Verzuge obliegt die Entscheidung über ein früheres Unterrichtsende dem Schulleiter.
Zur Sicherstellung der Entscheidung des Schulamtes ist wie folgt zu verfahren:
6.2.1
In den Landkreisen und kreisfreien Städten findet eine Abstimmung zwischen der Kreis- oder Stadtverwaltung und dem Staatlichen Schulamt statt. Die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt aufgrund der dort vorhandenen und eingehenden Meldungen fest, ob im Verlaufe der nächsten Stunden mit einer Lage zu rechnen ist, die die Durchführung der Schülerbeförderung oder des Linienverkehrs nicht mehr verantwortbar erscheinen lässt. Tritt dieser Fall ein, wendet sich die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs an die Leitstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Die Entscheidung über die Feststellung einer solchen Lage wird dort getroffen.
Die Leitstelle des Landkreises informiert das regional zuständige Staatliche Schulamt, dessen Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Dieses entscheidet aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, ob und ggf. in welchen Gebieten der Unterricht für die Schüler ausfällt. Diese Entscheidung wird von ihm unverzüglich der Leitstelle des Landkreises übermittelt. Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten möglichst früh über Radiodurchsagen der für das Land zuständigen regionalen Sender über den Unterrichtsausfall informiert werden.
6.3
Bei außergewöhnlichen Ereignissen (beispielsweise Brand, Wasser- Gashavarien, durch Chemikalien ausgelöste Dämpfe oder ähnliches) hat der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ab wann und für welchen Zeitraum der Unterricht beendet wird. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist von ihm in Kenntnis zu setzen.
6.4
Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange andere Berufstätige unter vergleichbaren Verhältnissen zu ihrem Arbeitsplatz kommen können. Auch wenn nur ein geringer Teil der Schüler anwesend ist, muss Unterricht - ggf. klassen- oder jahrgangsübergreifend - erteilt werden.
7.
Hitzefrei
Wird der Unterricht in den Schulräumen durch hohe Temperaturen beeinträchtigt, und ist dadurch ein konzentriertes Arbeiten der Schüler nur noch sehr eingeschränkt möglich, prüft der Schulleiter zunächst, ob mit den Schülern anderer Orte auf dem Schulgelände oder auch außerhalb aufgesucht werden können, um dort unterrichtliche Aktivitäten durchzuführen, die den äußeren Bedingungen angemessen sind. Wenn die Temperatur in den Schulräumen - auch unter Berücksichtigung einer eventuell hohen Luftfeuchtigkeit - für die Schüler nicht mehr zumutbar erscheint, kann die planmäßige Unterrichtszeit durch die Verkürzung der einzelnen Unterrichtsstunden verringert werden. Damit wird besonders bei längeren Hitzeperioden sichergestellt, dass die Verkürzung des Unterrichtstages nicht einseitig zu Lasten einzelner Fächer geht. Der Unterricht sollte zu einer Zeit beendet werden, die dem Schluss der dritten oder vierten Unterrichtsstunde entspricht. Ist eine Verkürzung der Unterrichtszeit auf diese Art und Weise im Einzelfall nicht organisierbar, kann nach der dritten Unterrichtsstunde der planmäßige Unterricht vorzeitig beendet werden.
An Schulen mit Sekundarbereich II nimmt dieser an der Verkürzung der Unterrichtsstunden teil, soweit nur dadurch sichergestellt werden kann, dass auch im Sekundarbereich I alle Fächer gleichmäßig unterrichtet werden. Nach dem Unterrichtsende für den Sekundarbereich I und den Primarbereich werden darüber hinausgehende Unterrichtsstunden des Sekundarbereiches II planmäßig und unverkürzt weiter unterrichtet. Auf gesundheitliche Probleme und die verminderte Leistungsfähigkeit einzelner Schüler, die durch die große Hitze hervorgerufen werden, ist unbedingt Rücksicht zu nehmen. Der Klassenlehrer oder der Schulleiter können diese Schüler im notwendigen Rahmen vom Unterricht freigestellen oder ihnen andere Erleichterungen gewähren. Grundschüler sowie Schüler an Förderschulen sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor Ablauf der regulären Unterrichtszeit aus der Aufsicht der Schule zu entlassen.
8.
Aufsichtsführung
Die Lehrer sind "verpflichtet, die Schüler in der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich der Zeit zwischen dem Unterricht und dem Beginn der Schülerbeförderung sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Geeignete pädagogische Mitarbeiter können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden." (§ 61 des Schulgesetzes). Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft sowie der geeigneten pädagogischen Mitarbeiter trifft der Schulleiter. Er organisiert die Wahrnehmung der Aufsicht auf der Grundlage eines von ihm zu erstellenden Aufsichtsplanes. Soweit Einrichtungen von mehreren Schulen gemeinsam und zur gleichen Zeit genutzt werden, ist die Aufsichtsregelung zwischen diesen Schulen abzustimmen. Diese erstreckt sich dann auf alle Schüler, die die Einrichtung zu dieser Zeit nutzen.
Örtlich und zeitlich besteht die Aufsichtspflicht auf dem Schulgelände, an Orten sonstiger Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Unterrichtswegen, unabhängig davon, wie sie zurückgelegt werden. Darin eingeschlossen sind Freistunden, Pausen (auch zum Raumwechsel) sowie der Zeitraum, in dem die Schüler auf dem Schulgelände ihr Mittagessen einnehmen. Schüler der Primarstufe und Schüler an Förderschulen dürfen bei außerplanmäßigem Unterrichtsende nur nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nach Hause geschickt werden.
Inhalt der Aufsichtspflicht ist, die den Lehrern anvertrauten Schüler vor körperlichen und materiellen Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Personen, wie Mitschüler oder sonstige Dritte, durch sie einen Schaden erleiden. Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Gefahren, wie sie im Einzelfall möglich und erkennbar sind und nach der dem Aufsichtführenden praktisch gegebenen Möglichkeit, die Gefahr zu erkennen und abzuwehren.
Der Lehrer ist gehalten, im Rahmen der Aufsichtsführung diejenige Sorgfalt aufzuwenden, die im Normalfall von den Eltern erwartet wird, wobei Besonderheiten einzelner Schüler zu beachten sind. Schüler, die nicht an der öffentlichen Schülerbeförderung teilnehmen, unterliegen der Aufsicht der Schule für eine angemessene Zeit vor Beginn und nach der Beendigung des Unterrichtes. Als angemessen kann in der Regel ein Zeitraum von bis zu 15 Minuten angesehen werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.
Schülern, die an der Schülerbeförderung teilnehmen und aus diesem Grunde früher an der Schule eintreffen oder die Schule später verlassen, ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, der der Aufsicht der Schule unterliegt. Insbesondere für Grundschüler sollen Stundenpläne und Pausenzeiten derart gestaltet werden, dass Wartezeiten bis zur Schülerbeförderung und vor Unterrichtsbeginn möglichst nicht mehr als 15 Minuten betragen.
Der Schulweg fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgelände oder am Ort einer anderen Schulveranstaltung. Ebenso fällt die Schülerbeförderung nicht in den Aufsichtsbereich der Schule. An Haltestellen der Schulbusse besteht nur dann eine Aufsichtsverantwortung der Schule, wenn sie sich auf dem Schulgelände befinden.
Ausnahmsweise kann sich aus der Fürsorge der Schule für ihre Schüler eine Pflicht zur Verhütung von Unfällen ergeben, wenn an der Haltestelle des Schulbusses selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle zum Schulgrundstück oder dem Unterrichtsort eine besondere Gefahrenlage besteht. Die Schule muss dann die Schüler über diese Gefahr unterrichten und beim Schulträger auf ihre Beseitigung hinwirken.
Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler, bei behinderten Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Dabei ist die Aufsicht kontinuierlich auszuüben. Regelmäßige aufsichtsfreie Zeiträume dürfen nicht entstehen. Schüler sollen nicht damit rechnen können, dass zu gewissen Zeiten oder für gewisse Zeiträume keine Aufsicht stattfindet. Ebenso müssen Gefahrenquellen unter der Kontrolle der Aufsicht sein.
Im Rahmen der Erziehung der Schüler zu Freiheit, Eigenverantwortung und Selbständigkeit kann die Schulleitung minderjährigen Schülern des Sekundarbereichs II gestatten, das Schulgrundstück in Pausen und Freistunden zu verlassen. Das Gleiche gilt für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, wenn der Schule das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich vorliegt. Der Schulleiter sollte generelle Regelungen zu dieser Thematik erstellen.
Unterrichtswege dürfen von Schülern des Sekundarbereiches ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn diese sich vergewissert hat, dass keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. In ihre Überlegungen sind insbesondere das Alter und der Entwicklungsstand der Schüler und die vorhandene Verkehrssituation einzubeziehen. Die Lehrkraft muss mit allen Schülern die gebotenen Verhaltensregeln (z. B. die Regelungen der Straßenverkehrsordnung) und mögliche Besonderheiten in zweckmäßiger Form besprechen.
9.
Erscheint ein Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 nicht zum Unterricht und wird auch nicht durch die Erziehungsberechtigten vom Unterricht abgemeldet, bemüht sich die Schule, herauszufinden, ob der Schüler den Schulweg angetreten hat. In diesem Falle sind die Erziehungsberechtigten in Kenntnis zu setzen, damit von ihnen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.
10.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
- Tägliche Unterrichts- und Pausenzeiten an den allgemein bildenden Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Erlass vom 15. Februar 1992, Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V S. 96),
- Regelungen zur Verfahrensweise bei großer Hitze und extremen Witterungsverhältnissen (Erlass vom 3. September 1993, Mittl.bl. d. Kultusministeriums M-V S. 452),
- Die Aufsichtspflicht der Schule (Erlass vom 20. März 1996, Mittl.bl. d. Kultusministeriums MV S. 110).

