VV Regionale Schule


Die Arbeit in der Regionalen Schule

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 10. August 2009

(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 26)

Geändert durch die
- Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2009 (Mittl.bl. BM M-V Nr. 1/2010 S. 3)


1.

Die Stellung der Regionalen Schule

Die Regionale Schule ist eine allgemein bildende, berufsvorbereitende Schule. Sie führt zur Berufsreife oder zur Berufsreife mit Leistungsfeststellung am Ende der Jahrgangsstufe 9 und zur Mittleren Reife am Ende der Jahrgangsstufe 10. Hiervon abweichende Regelungen werden in der "Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase" getroffen. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Näheres dazu ist in gesonderter Verwaltungsvorschrift geregelt.

2.

Ziele und Aufgaben

Grundlage für die Arbeit in der Regionalen Schule ist der im Schulgesetz festgeschriebene Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Bildungsziele der Regionalen Schule werden basierend auf den Rahmenplänen im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht umgesetzt.

Die Regionale Schule als Lern- und Lebensort

- vermittelt über eine solide Allgemeinbildung notwendige Kompetenzen zur aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
- bereitet auf die individuelle Lebensgestaltung vor,
- macht mit den gesellschaftlichen und schulischen Werten und Normen vertraut und wirkt auf deren Beachtung sowie die Bereitschaft des Einzelnen zur Übernahme sozialer Verantwortung hin,
- legt Grundlagen für lebenslanges Lernen, indem sie selbstregulierende Lernstrategien vermittelt und anerzieht,
- bietet Erfahrungsraum für selbstständiges und gemeinsames Lernen,
- bereitet auf das Wirtschafts- und Arbeitsleben vor und gibt unter anderem über die Berufsfrühorientierung Hilfen für die anstehende Berufswahl,
- bezieht die regionalen Besonderheiten sowohl in den Unterricht als auch in das allgemeine Schulleben ein und gestaltet, entsprechend ihrer Möglichkeiten, das Leben in der Region mit,
- arbeitet vertrauensvoll mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

Die Regionale Schule eröffnet mit ihren Abschlüssen sowohl alle Möglichkeiten der Berufsausbildung als auch den Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen.

3.

Organisation des Bildungs- und Erziehungsprozesses

3.1

Für alle Schüler sind die ihren Bedürfnissen sowie Denk- und Lernstrukturen angemessenen Lernvoraussetzungen zu schaffen. Die daran anknüpfenden Lernangebote sind didaktisch-methodisch so aufzubereiten, dass sie sich einerseits am Schüler orientieren, andererseits zugleich die Lerninhalte sachgerecht repräsentieren. Dabei sind folgende Prinzipien zu beachten:

- Anschaulichkeit und Veranschaulichung
- Regionalität und Heimatbezug
- entdeckendes Lernen
- Emotionalität
- Selbsttätigkeit

Die Lehr- und Lernverfahren sind so differenziert zu wählen, dass von jedem Schüler Anstrengungsbereitschaft und Leistung gefordert und die unterschiedlichen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen entwickelt und gefördert werden können. Daraus ergibt sich für alle unterrichtenden Lehrkräfte die Notwendigkeit, eine variantenreiche methodische Gestaltung des Lernprozesses zu organisieren.

3.2

Alle Lehrer einer Schule verständigen sich über ein fachliches, fachübergreifendes und erzieherisches Grundkonzept der Schule. Insbesondere werden schulinterne Pläne für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit konzipiert, Festlegungen zur Leistungsbeurteilung getroffen und Fördermaßnahmen geplant Die Zusammenarbeit der Lehrer ist einerseits auf die Entwicklung des einzelnen Schülers und andererseits auf die Gestaltung des Schullebens insgesamt gerichtet.

3.3

Die Zusammenarbeit der Lehrer innerhalb einer Jahrgangsstufe bezieht sich vor allem auf die Organisation und die Koordination des Unterrichts, die methodische Gestaltung des Unterrichts, die Auswahl der Medien, die Abstimmung zu vorgesehenen Lernkontrollen sowie die verstärkte Öffnung der Schule in die Region. Außerdem soll im Rahmen dieser Zusammenarbeit die inhaltliche Abstimmung der Fächer untereinander, die Durchführung des fachübergreifenden Unterrichts sowie die Erstellung von lerngruppenbezogenen oder individuellen Arbeitsmaterialien erfolgen.

3.4

Der Klassenlehrer trägt besondere Verantwortung für die schulische Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler. Er sollte möglichst viele Unterrichtsstunden in seiner Klasse erteilen, um eine intensive pädagogische Betreuung zu gewährleisten. Da der Klassenlehrer eine besondere Verantwortung trägt und für die Schüler eine zuverlässige und stabile Vertrauensperson darstellt, sollte er mindestens über zwei Jahre als Klassenlehrer in seiner Klasse tätig sein.

3.5

Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten über Ziele und Aufgaben der Regionalen Schule, über die zu erreichenden Schulabschlüsse und über Inhalt und Gestaltung des Unterrichts.

4.

Organisationsformen des Unterrichts

4.1

Die Selbsttätigkeit des einzelnen Schülers ist zu stärken. Daher ist der Unterricht so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schüler angeregt und unterstützt werden. Die in einer Klasse unterrichtenden Lehrer stimmen den Unterricht in den einzelnen Fächern aufeinander ab. Sie verwirklichen, soweit es möglich ist, fächerübergreifende Themen, die im schulinternen Lehrplan auszuweisen sind.

4.2

Wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schüler kommt der Förderung eine besondere Bedeutung zu. Sie hat zum Ziel, dass jeder Schüler seinen bestmöglichen Schulabschluss erreichen soll.

Der leistungsdifferenzierte Unterricht wird in folgenden Fächern und Jahrgangsstufen realisiert:
- ab Jahrgangsstufe 7 in Mathematik,
- ab Jahrgangsstufe 7 in der ersten Fremdsprache,
- ab Jahrgangsstufe 8, spätestens 9 zusätzlich in Deutsch,
- ab Jahrgangsstufe 9 zusätzlich in einem der Fächer Physik oder Chemie.

Die Fachleistungsdifferenzierung endet nach der Jahrgangsstufe 9.

Die Förderung kann sowohl durch äußere Fachleistungsdifferenzierung als auch durch individuelle Förderung in klasseninternen Lerngruppen auf den Anspruchsebenen Berufsreife und Mittlere Reife erfolgen.

Die Feststellung der Anspruchsebenen wird am Ende des vorhergehenden Schuljahres nach § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes durch die Klassenkonferenz vorgenommen und in der Notenliste gekennzeichnet. Die Anspruchsebene der Mittleren Reife setzt für die erfolgreiche Mitarbeit mindestens befriedigende Jahresnoten im bisher undifferenziert unterrichteten Fach voraus. Neufestsetzungen der Anspruchsebene erfolgen in der Regel jeweils am Ende eines Schuljahres.
In der Jahrgangsstufe 10 ist der Unterricht in allen Fächern auf der Anspruchsebene Mittlere Reife zu erteilen.

4.3

Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schüler der Regionalen Schule sowohl in Bezug auf die methodische und inhaltliche Gestaltung des Unterrichts als auch das Anforderungsniveau (Grund- und Zusatzanforderungen) unverzichtbar.

4.4

Eine weitere Form der Differenzierung ist durch den Wahlpflichtbereich gegeben. Dieser dient der Förderung der besonderen Interessen, Neigungen und Begabungen der Schüler. Er weist in seinen Inhalten über die Inhalte eines einzelnen Faches hinaus und stellt Lebens-, Berufs- und Alltagsbezüge her. Die Schüler wählen in Abstimmung mit ihren Erziehungsberechtigten zwischen einer zweiten Fremdsprache und einem von der Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten angebotenen Kurs.
Diese Entscheidung wird durch die Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und zu den Schülerunterlagen genommen.
Ein Wechsel der Wahlpflichtkurse innerhalb eines Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anhörung der Klassenkonferenz der Schulleiter.
Die zweite Fremdsprache wird in der Regel bis zum Abschluss der Regionalen Schule belegt.

4.5

Projektunterricht kann fachbezogen und fachübergreifend durchgeführt werden. Lerngruppen-, Klassenprojekte, Projekte mehrerer Klassen oder Schulprojekte sind möglich.
Es sind sowohl Kurzprojekte als auch Projekte über einen längeren Zeitraum durchführbar. Die Projektarbeit kann die Profilbildung der Schule unterstützen, indem bei der Wahl der Projektthemen die Schwerpunkte des Schulprogramms und die regionalen Besonderheiten des Schulstandortes berücksichtigt werden.

5.

Lernentwicklung, Leistungsbewertung und -beurteilung

5.1

Jeder Schüler hat Anspruch auf Anerkennung und Bewertung seiner Lernfortschritte. Grundlagen der Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne und die darauf basierenden schulinternen Lehrpläne. Bewertungen erfolgen in Leistungskontrollen verschiedenster Art. Diese dienen der Feststellung der individuellen fachbezogenen Lernleistungen.

5.2

Über die Lernentwicklung, den Leistungsstand und besondere Lernschwierigkeiten sowie die Entwicklung des Arbeits- und Sozialverhaltens soll der Klassenlehrer die Schüler und die Erziehungsberechtigten in regelmäßig angebotenen Gesprächen oder, wenn erforderlich, schriftlich informieren; mindestens jedoch einmal je Schulhalbjahr. Die Entwicklung der Sozial- und Selbstkompetenzen, die sich im Arbeits- und Sozialverhalten widerspiegeln, ist im Unterricht aller Fächer von gleichrangiger Bedeutung und stellt einen pädagogischen Prozess dar.
In diesem Zusammenhang benötigt die Schule auch Informationen der Erziehungsberechtigten über ihre Kinder, um Störungen des Bildungs- und Erziehungsprozesses weitgehend zu vermeiden.

5.3

Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, wird unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten mit Beginn des 2. Schulhalbjahres ein besonderer individueller Förderplan mit dem Ziel erstellt, erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.

5.4

Formen der Leistungskontrolle sind insbesondere:

5.4.1 Klassenarbeiten oder Kursarbeiten

Für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sind in den Jahrgangsstufen 7-10 jeweils 3 Klassen- oder Kursarbeiten zu schreiben. Für die übrigen Fächer legt die Schulkonferenz nach Beratung durch die Fachkonferenzen den Umfang und die Verteilung weiterer Klassen- oder Kursarbeiten fest.
In der Jahrgangsstufe 7 sollen die Klassen- und Kursarbeiten 45 Minuten dauern. Diktate sind kürzer. Aufsätze dauern 90 Minuten. Ab Jahrgangsstufe 8 kann die Zeit angemessen erhöht werden.
Klassen- oder Kursarbeiten sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klassen- oder Kursarbeit und in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Klassen- oder Kursarbeiten pro Klasse oder Kurs geschrieben werden.
Klassen- oder Kursarbeiten und schriftliche Lernkontrollen sind zeitnah zu korrigieren, zu benoten, an die Schüler zurückzugeben und mit ihnen zu besprechen. In den Korrekturen sind die Stärken der Schüler ebenso wie die Fehler auszuweisen und Hinweise für deren künftige Vermeidbarkeit zu geben. Die Arbeiten sind den Schülern zur Kenntnis für die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben.
Die Klassen- oder Kursarbeiten werden von der Schule gemäß der Schuldatenschutzverordnung aufbewahrt.

5.4.2 Schriftliche Kurzkontrollen

Schriftliche Kurzkontrollen dauern maximal 25 Minuten und brauchen nicht angekündigt zu werden. Sie werden ebenfalls zeitnah korrigiert, benotet und mit konkreten Hinweisen zurückgegeben.
Alle schriftlichen Lernkontrollen können mit einem Notenspiegel versehen werden.

5.4.3 Jahresarbeiten

In der Jahrgangsstufe 9 fertigt jeder Schüler eine Jahresarbeit an. Dabei kann es sich um schriftliche Texte, Projektdokumentationen, Schautafeln und Modelle mit schriftlicher Erläuterung oder ähnlichem handeln.
Die in der Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrer legen dazu in der ersten Schulwoche einen Themenkatalog vor, der auch ausweist, welcher Fachlehrer welches Thema betreut. Der Schüler wählt nach Beratung durch die Fachlehrer und den Klassenlehrer das Thema bis zum Ende der sechsten Unterrichtswoche des Schuljahres. Die Betreuer informieren sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit und beraten die Schüler bei inhaltlichen und organisatorischen Fragen. Die Jahresarbeit ist spätestens vier Wochen nach Ende der Winterferien beim zuständigen Fachlehrer einzureichen. Die Arbeit kann auch von einer Schülergruppe gefertigt werden. Die individuelle Schülerleistung muss jedoch nachvollziehbar sein. Die Bewertung der Jahresarbeit erfolgt durch Benotung der einzelnen Schülerleistung sowie ein begründetes Worturteil. Die Anfertigung ist auf dem Jahreszeugnis unter Angabe des Themas und der Note zu vermerken.

5.4.4 Sonstige Leistungen wie

- mündliche Leistungsüberprüfungen
- Beobachtungsergebnisse der Schülerarbeit im Unterricht
- Hausaufgaben

Hausaufgaben können zur Förderung selbstständigen Arbeitens genutzt werden. Bei der Festlegung ihres Umfangs ist die tägliche schulische Belastung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Schulwegzeiten angemessen zu berücksichtigen. Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Weitere erforderliche Festlegungen trifft die Schulkonferenz.

- Schülerkurzvorträge aufgrund von Hausaufgaben oder als Ergebniszusammenfassung von Gruppenarbeiten
- Schülervorträge und Referate
- Selbstständige Erarbeitung von Themen in Einzel- oder Gruppenarbeit im Unterricht und die Präsentation der Ergebnisse
- praktische Leistungen

5.5

Die Bewertung und Zensierung in den klasseninternen Lerngruppen erfolgt auf der jeweiligen Anspruchsebene, der der Schüler zugeordnet ist.

5.6

In Fächern wie Kunst und Gestaltung, Musik, Sport sowie im nichtfremdsprachlichen Wahlpflichtbereich stehen zur Leistungsfeststellung und -bewertung die praktischen Leistungen im Vordergrund. Mit Schülern und Eltern ist besonders in diesen Fächern die Art und Weise von Leistungsfeststellung und -bewertung zu Beginn des Schuljahres zu besprechen.

5.7

Die Schülerinnen und Schüler sollen pro Fach und Halbjahr mindestens drei Noten erhalten, die nicht durch Klassen- oder Kursarbeiten erworben werden.

5.8

Die Jahresnoten werden aufgrund der Noten in Klassen- oder Kursarbeiten, in Jahresarbeiten und den Noten für die sonstigen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung und der Art des Faches festgelegt.
Die Lehrerkonferenz beschließt und dokumentiert Grundsätze für die Leistungsbewertung. Die Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind entsprechend zu Beginn des Schuljahres zu informieren.

5.9

Ein Schüler kann auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ab Jahrgangsstufe 8 von der Ersten Fremdsprache befreit werden, wenn besondere Leistungsschwächen in Deutsch, Mathematik und Englisch vorliegen und damit das Erreichen der Berufsreife gefährdet ist. Die Verfahrensweise bei Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist in gesonderter Verwaltungsvorschrift geregelt. Statt am Englischunterricht nehmen diese Schüler an zusätzlichem Unterricht in Deutsch und Mathematik teil. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. Sie wird den Erziehungsberechtigten schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
Die Mittlere Reife können diese Schüler nicht mehr erwerben. Darüber sind die Erziehungsberechtigten nachweislich zu informieren.

5.10

Schüler der Jahrgangsstufe 9, die gemäß der Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule übergehen, erhalten ihre Jahresnoten auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife.

6.

Abschlüsse

6.1

Mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 erwirbt der Schüler den Abschluss der Berufsreife. Dieser Abschluss berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II.

6.2

Die Berufsreife kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers mit einer gesonderten Leistungsfeststellung verbunden werden. Sofern der Schüler die Berufsreife mit Leistungsfeststellung mindestens mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" erreicht hat, ist er zum Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule berechtigt. Näheres ist in der "Verordnung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung" geregelt.

6.3

Der Abschluss der Mittleren Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sofern mit der Mittleren Reife entsprechende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
Näheres ist in der "Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife" geregelt.

7.

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

8.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt der Erlass vom 21. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 365, 2005 S. 1288) außer Kraft.