VV Mehrarbeitsvergütung


Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass - MAVE M-V -)
Verwaltungsvorschift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultus
Vom 25. Juni 2010

(Mittl.bl. BM M-V 7/2010 S. 494)


1. Allgemeines

1.1

Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über die nach der arheitsvertraglich geschuldeten Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitarbeitsverhältnis) oder über die in der Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums "Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern" in der jeweils geltenden Fassung festgelegte regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) hinaus erteilt wird. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden sowie Unterrichtsstunden aufgrund einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit gemäß des Erlasses zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte und Unterrichtserteilung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen verändern die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.

1.2

Vorrangig ist für geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich (Dienstbefreiung) innerhalb eines Jahres zu gewähren. Unterrichtsfreie Zeit ist auf Freizeitausgleich nicht anzurechnen. Anträgen von Lehrkräften auf Freizeitausgleich ist stattzugeben, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Es ist darauf zu achten, dass der Freizeitausgleich nicht durch anderweitige dienstliche Verpflichtungen unterbrochen wird. Der Anspruch bleibt bei Versetzungen und Abordnungen einschließlich Teilabordnungen erhalten.

1.3

Nicht geleistete Mehrarbeit ist ohne Rücksicht auf die Ursache ihres Ausfalls nicht als Arbeitszeit anzurechnen; sie darf weder entschädigt noch in sonstiger Weise abgegolten werden.

1.4

Nichtvoraussehbare Mehrarbeit liegt vor, wenn Mehrarbeit im Rahmen des Direktionsrechtes der Schulleiterin oder des Schulleiters angeordnet wird, weil das nach Nummer 1.5 erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden kann.
Diese Mehrarbeit wird, soweit sich der ursächliche Grund nicht verändert, nach fünf Unterrichtstagen wie voraussehbare Mehrarbeit behandelt. In diesem Fall hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Genehmigung der Mehrarbeit bei der zuständigen Schulbehörde zu beantragen und das nach Nummer 1.5 erforderliche Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

1.5

Voraussehbare Mehrarbeit liegt vor, wenn der Ausfall einer Lehrkraft - unabhängig von dessen Dauer - so rechtzeitig bekannt ist, dass für diesen Fall das personalvertretungsrechtliche Milbestimmungsverfahren gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 7 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300,; 1994 S. 858: 2001 S. 438) durchgeführt werden kann.

1.6

Zum Beginn des Schul- und Schulhalbjahres sind durch die Schulen Dienstpläne (Stundenpläne) zu erstellen. Die Dienstpläne sind fortlaufend den aktuellen Veränderungen anzupassen, um die rechtzeitige Beteiligung der zuständigen Personalvertretung sicherzustellen. Auf Antrag der Lehrkraft ist dieser eine Durchschrift des Dienstplanes auszuhändigen. Entsprechendes gilt für die monatlich fortzuführende Übersicht über die angefallenen Mehrarbeitsstunden für die einzelne Lehrkraft.

1.7

Die Gesamtarbeitszeit einer Lehrkraft darf - einschließlich einer Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos - die regelmäßige Pflichtstundenzahl nicht um mehr als drei Stunden überschreiten.

1.8

Gemäß § 124 des Neunten Sozialgesetzbuches sind schwerbehinderte Lehrkräfte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Ohne schriftliche Einverständniserklärung einer teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Lehrkraft darf diese nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

2. Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte

2.1

Voraussetzungen der Anrechnung und Zahlung der Vergütung

Die Vergütung gemäß Nummer 2.2 wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
a) schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und
b) die regelmäßige Pflichtstundenzahl um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überschritten wird und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Kalendermonalen ausgeglichen werden kann.

Bei Vorliegen der unter Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung als Mehrarbeit nach Nummer 2.2 Satz 1 ab der ersten Unterrichtsstunde.
Wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht erfolgen kann, ist die Zahlung der Vergütung von Mehrarbeit bereits zum Zeitpunkt der Absehbarkeit und damit vor Ablauf der Jahresfrist möglich. Zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Dienstplan keine Möglichkeiten für die Gewährung des Freizeitausgleiches eröffnet.
Die vorzeitige Zahlung der Vergütung der Mehrarbeit ist schriftlich zu begründen.

2.2

Höhe der Vergütung der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte

Vollzeitbeschäftigten Lehrkräften an den öffentlichen Schulen wird für Mehrarbeit eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gezahlt. Die Höhe der Vergütung der Mehrarbeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte richtet sich nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarheitsvergütung (MVergV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

a) für Lehrkräfte, die in Entgeltgruppe 10 TV-L und niedriger eingruppiert sind, nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 MVergV.

b) für Lehrkräfte, die in die Entgeltgruppe 11 TV-L entsprechend einem Lehramt des gehobenen Dienstes, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, eingruppiert sind, und für Lehrkräfte, die entsprechend einem Lehramt des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen eingruppiert sind, nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 MVergV,

c) für Lehrkräfte, die in die Entgeltgruppe 13 TV-L entsprechend einem Lehramt des gehobenen Dienstes, dessen Eingruppierung mindestens der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, eingruppiert sind, und für Lehrkräfte, die entsprechend einem Lehramt des höheren Dienstes an Förderschulen und Realschulen eingruppiert sind, nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 MVergV und

d) für Lehrkräfte, die in die Entgeltgruppe 13 TV-L oder höher entsprechend einem Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien oder beruflichen Schulen eingruppiert sind, nach § 4 Absatz 3 Nummer 4 MVergV

in Höhe der sich für die § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 MVergV nach den besoldungsrechtlichen Maßgaben des Landes jeweils ergebenden Sätzen.

Im Zeitraum 2009 und 2010 ergeben sich diese in den Monaten August bis Dezember 2009 aus Anlage 22, in den Monaten Januar und Februar 2010 aus Anlage 15 und in den Monaten ab März 2010 aus Anlage 38 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. 2009. S, 395).

3. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

3.1

Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften kann Mehrarbeit angewiesen werden. Die Mehrarbeit soll möglichst gleichmäßig verteilt werden. Sofern die Lehrkraft dies wünscht, soll sie bei der Anordnung von Mehrarbeit, für die ein Vergütungsanspruch entsteht, vorrangig berücksichtigt werden.
Die Höhe der anordnungsfähigen Mehrarbeit ist abhängig vom Gesamtbeschäftigungsumfang. Ohne Einverständnis der Lehrkraft kann Mehrarbeit nur in folgendem Umfang angeordnet werden:

Beschäftigungsumfang 50 bis 65% eine Stunde Mehrarbeit pro Woche

Beschäftigungsumfang 66 bis 80% zwei Stunden Mehrarbeit pro Woche

Beschäftigungsumfang 81 bis 100% drei Stunden Mehrarbeit pro Woche.

3.2

Längerfristige Mehrarbeit ist mit der jeweiligen Lehrkraft arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

3.3

Angestellte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten für jede geleistete Mehrarbeit die sonst üblicherweise für Unterrichtsstunden gezahlte anteilmäßige Vergütung (§ 24 Absatz 2 TV-L), soweit die regelmäßige Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte nicht überschritten wird, die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und ein Ausgleich durch Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist.

Wird von einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft durch nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit die regelmäßige Pflichtstundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft überschritten, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage dieses Erlasses nach Nummer 2.

3.4

Für teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte gilt Nummer 3.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der anteilmäßigen Vergütung die anteilmäßige Besoldung nach § 6 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung tritt.

4. Verfahrensregelungen

Die Beantragung, Genehmigung oder Anordnung von voraussehbarer Mehrarbeit erfolgt grundsätzlich nach dem Muster der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. Die Genehmigung oder Anordnung obliegt der zuständigen Schulbehörde.
Die zuständige Schulbehörde kann Kompetenzen auf die Schulen übertragen, wenn sichergestellt ist, dass nicht über die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel hinaus Mehrarbeit veranlasst wird und dadurch die sachgerechte Verwendung der Mittel für Mehrarbeit möglich bleibt.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.

Anlage

[Die Anlage ist hier nicht dargestellt, kann aber hier angefordert werden.]