VV Grundschule
Die Arbeit in der Grundschule
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 10. August 2009
(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 33)
Inhaltsübersicht
1. Ziele und Aufgaben
2. Übergang in die Grundschule
3. Gestaltung schulischen Lebens und Lernens
4. Organisation der pädagogischen Arbeit
5. Diagnoseförderklassen
6. Selbstständige Klassen für die Förderschwerpunkte Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
7. Selbstständige Klassen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben
8. Gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
9. Volle Halbtagsschulen
10. Grundschulen am Einzelstandort mit jahrgangsübergreifenden Klassen
11. Leistungsermittlung und Leistungsbewertung
12. Fördermaßnahmen
13. Formen der Zusammenarbeit
14. Vorbereitung des Übergangs in die schulartunabhängige Orientierungsstufe
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Ziele und Aufgaben
Der im Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern festgeschriebene Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule hat für die Arbeit mit Kindern in der Grundschule, unabhängig von deren Herkunft, Sprache, Kultur und Religion, eine elementare Bedeutung. Die pädagogische Arbeit der Grundschule knüpft an die in der Vorschulzeit erworbenen Kompetenzen der Kinder an und setzt die in der Familie und in Kindertageseinrichtungen begonnene Bildungs- und Erziehungsarbeit fort.
1.1
Bildung und Erziehung finden in der Grundschule sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich statt. Die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte ist darauf zu richten, Einstellungen, Wertorientierungen, Handlungswillen und Handlungsfähigkeit der Kinder mit dem Ziel individueller Mündigkeit zu entwickeln. Darüber hinaus haben die Lehrkräfte für ein Schulklima Sorge zu tragen, in dem für alle Kinder aus alltäglichen Erfahrungen im Umgang mit Personen in der Gemeinschaft soziale und personale Kompetenzen erwachsen können. Die Grundschule bietet den Kindern einen Erfahrungsraum für selbstständiges und gemeinsames Leben und Lernen auch außerhalb der Familie.
1.2
Die Bildungs- und Erziehungsziele der Grundschule werden auf der Grundlage der Bildungsstandards und der Rahmenpläne im Unterricht umgesetzt. Dazu gehören insbesondere:
- die Auseinandersetzung mit Grundfragen des menschlichen Zusammenlebens und das Anbahnen von Wertorientierungen,
- die Selbstregulation des Wissenserwerbs,
- die Fähigkeit zur Selbst- und Mitbestimmung sowie zum solidarischen Handeln,
- die Beherrschung der Standardsprache in Wort und Schrift,
- der Erwerb von Lesefähigkeit und Lesestrategien sowie der sichere Umgang mit Texten,
- Kompetenz im Umgang mit Fremdsprachen,
- die Einführung in mathematische sowie natur- und sozialwissenschaftliche Interpretationsmuster der Welt,
- die Entwicklung und Erweiterung eines körperlichmotorischen Handlungsrepertoires,
- die Differenzierung ästhetischer Ausdrucks- und Gestaltungsformen,
- die reflektierte und produktive Nutzung von Medien und Gestaltung eigener Medienbeiträge.
1.3
Die Lehrkräfte haben bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages die Aufgabe, die unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Kinder zu erkennen und sie so zu fördern, dass ihr selbstständiges Denken, Lernen, Arbeiten und ein verständnisvoller Umgang miteinander geübt und gefestigt werden. Die Schüler erwerben so eine Grundlage zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt sowie für das Lernen in weiterführenden Schulen. Die Wahrung und Sicherung des Zusammenhanges von Bildung und Erziehung ist entscheidend für den Lebensund Lernort Grundschule.
2.
Übergang in die Grundschule
2.1
Um die Kontinuität der Bildungs- und Erziehungsarbeit erfolgreich gewährleisten zu können, sollen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen eng zusammenarbeiten. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung und die Lehrkräfte in der Schule haben eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherstellung der Anschlussfähigkeit von Bildungszielen und -inhalten. Das erfordert ein partnerschaftliches Zusammenwirken aller am Übergang Beteiligten. Grundlage der Zusammenarbeit sollen Kooperationsvereinbarungen sein.
2.2
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Schulaufnahme ihrer Kinder über die Ziele, Aufgaben und Organisation der Grundschule zu informieren. Dazu zählen, soweit für das einzelne Kind relevant, auch die Fördermöglichkeiten, unter anderem in Diagnoseförderklassen einschließlich der Aufgaben sonderpädagogischer Förderzentren und Förderschulen.
2.3
Nach Bekanntgabe des Anmeldetermins durch den Schulträger melden die Erziehungsberechtigten ihr schulpflichtig werdendes Kind termingemäß an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft zum Schulbesuch an. Der Anmeldetermin ist vor dem 31. Oktober des Vorjahres festzulegen. Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Gemäß § 1 Absatz 2 der "Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen" (Schulpflichtverordnung – SchpflVO M-V) veranlasst der Schulleiter im Zusammenwirken mit dem schulärztlichen Dienst die Schuleingangsuntersuchung der angemeldeten Kinder. Unter Einbeziehung der Ergebnisse der Untersuchung führt die Schulleitung Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und deren Kindern mit dem Ziel, dass möglichst alle Kinder ihre Schullaufbahn in der Grundschule beginnen.
2.4
Kinder mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen und Kinder mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf, die schulpflichtig sind, können an bestimmten Grundschulen in eine Diagnoseförderklasse aufgenommen werden.
2.5
Für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf ist zu prüfen, ob die Bedingungen für den gemeinsamen Unterricht an der örtlich zuständigen Schule vorhanden sind.
2.6
Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Zurückstellung vom Schulbesuch ist durch den Schulleiter, nach Möglichkeit auch nach Rücksprache mit der Kindertageseinrichtung, in der das Kind gefördert wurde, nur dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass der im Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung sowie vom schulpsychologischen Dienst festgestellte Entwicklungsrückstand durch schulische Fördermaßnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Hierzu ist das Einvernehmen zwischen Schulleiter und Erziehungsberechtigten herzustellen. Nicht ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache sollten für Kinder mit nichtdeutscher Herkunftssprache allein kein Grund für eine Zurückstellung sein.
3.
Gestaltung schulischen Lebens und Lernens
3.1
Die Grundschule muss als Lern- und Lebensraum der Schüler so gestaltet sein, dass die Schüler ihren Möglichkeiten entsprechende Lern- und Entwicklungschancen erhalten, sich wohl fühlen und sich mit ihrer Schule identifizieren können. Das Schulleben insgesamt und der Tagesablauf im Besonderen müssen deshalb so geplant werden, dass ein angemessener Wechsel zwischen Anspannung und Entspannung möglich ist. Auf den natürlichen Bewegungsdrang und die Wissbegierde der Schüler ist entwicklungsangemessen einzugehen. Bei der Gestaltung der Gebäude, der Räume und des Schulhofes müssen die Lernerfordernisse, aber auch die Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnisse der Schüler beachtet werden. Jede Grundschule hat ein Schulprogramm zu erarbeiten und es unter der Maßgabe von § 39a Abs. 3 des Schulgesetzes mit dem Schulträger abzustimmen. Die zuständige Schulbehörde entscheidet über eine Genehmigung. Das Schulprogramm legt auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Rahmenpläne und der schulischen Gegebenheiten die Ziele, Schwerpunkte und Wege der pädagogischen Arbeit fest.
3.2
Leben und Lernen in der Grundschule gehen von der Erlebniswelt sowie dem Erfahrungs- und Erwartungsstand der Kinder aus. Die Lehrkräfte sollen ihre Schüler in die Planung, Durchführung und Auswertung der gemeinsamen Schularbeit angemessen einbeziehen. Sie haben die Schüler in den unterschiedlichsten Situationen zu befähigen, sich selbst zu entscheiden für
- Inhalte und Methoden,
- Sozialformen und Arbeitstechniken beim Lernen,
- den Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsmittel und
- die Kontrolle der eigenen Arbeit.
3.3
Im differenziert zu gestaltenden Unterricht haben die Lehrkräfte den unterschiedlich lernenden Schülern Lernbegleitung zu gewähren und sie entsprechend ihrem Leistungsvermögen zu fordern und zu fördern. Differenzierungsmöglichkeiten finden ihre Anwendung unter anderem in einer Differenzierung nach Zielen, Inhalten, Umfang und Schwierigkeit von Aufgaben, im Lerntempo sowie in Formen des Aneignens und Festigens. Aufmerksamkeit ist dabei auch der Wahrnehmung und Stärkung von Mädchen und Jungen in ihrer geschlechtsspezifischen Unterschiedlichkeit zu widmen. Die Ziele der jeweiligen Jahrgangsstufe finden ihren Niederschlag im schulinternen Lehrplan. Ein so auf individuelle Lernprozesse abgestimmter Unterricht ist binnendifferenziert zu gestalten und vollzieht sich vorrangig über geöffnete Formen des Unterrichts wie
- Tages- oder Wochenplanarbeit,
- Werkstatt-, Projekt- oder Freiarbeit,
- fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht,
- Epochalunterricht,
- klassen- und jahrgangsübergreifenden Unterricht.
3.4
Die genannten Formen realisieren sich über Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit. Binnendifferenzierter Unterricht schließt frontale Phasen oder Lernen unter unmittelbarer Leitung der Lehrkräfte ein. Ziel der Lernbegleitung ist es, zu beobachten, wie die Schüler gestellte und selbst gewählte Aufgaben lösen. Fehler sind Bestandteile eines jeden Lernprozesses, deshalb sind sie auch als Lernchance zu verstehen.
4.
Organisation der pädagogischen Arbeit
4.1
Die kontinuierliche Lernentwicklung der Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 steht im Mittelpunkt aller konzeptionellen Überlegungen. Aufgabe der Lehrkräfte im Schuleingangsbereich (Jahrgangsstufen 1 und 2) ist es, an die bisherigen individuellen Lebens- und Lernerfahrungen der Schulanfänger anzuknüpfen und diese für die Gestaltung erfolgreicher schulischer Lern- und Entwicklungsprozesse zu nutzen. Spielerisches Lernen nimmt dabei einen wesentlichen Teil der Arbeit im Anfangsunterricht ein. Die Schüler müssen ausreichend Gelegenheit haben, sich allmählich in Lebens- und Ordnungsformen der Schule als einer außerfamiliären Gemeinschaft einzugewöhnen. Den Schülern sind Handlungsräume zu eröffnen, in denen sie sich mit ihrer Lebenswelt auseinander setzen. Dies schafft Gemeinsamkeit, hilft Konflikte lösen, verlangt Sensibilität und Einfühlungsvermögen, regt die schöpferische Fantasie und Gestaltungskraft an und ist zugleich ein wichtiges Erfahrungsfeld für Schüler, um Verständnis für die Funktion von Ordnungssystemen und Vereinbarungen zu entwickeln. Am Ende der Grundschulzeit müssen die in den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz und in den Standards der Rahmenpläne formulierten Ziele sichergestellt sein. Die Grundschule ist verpflichtet, die Schüler so zu fordern und zu fördern, dass sie die in den Standards genannten Kompetenzen erwerben.
4.2
Die Organisation der pädagogischen Arbeit und der damit verbundene Einsatz der Lehrkräfte in den Gegenstandsbereichen erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel der Grundschule. Der zeitliche Rahmen für Unterrichts- und Pausengestaltung liegt in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm in der Verantwortung der Lehrkräfte. Vom 45-Minuten-Takt kann abgewichen werden.
4.3
Die schulische Arbeit wird unter Beachtung von § 78 Abs. 4 des Schulgesetzes durch Hausaufgaben ergänzt. Sie sollen dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete zu üben, einzuprägen und anzuwenden. Die Hausaufgaben werden zur Vorbereitung neuer Aufgaben, die im Unterricht zu lösen sind, genutzt und geben Gelegenheit zu selbstständiger Auseinandersetzung mit einer begrenzten neuen Aufgabe. Hausaufgaben tragen ferner dazu bei, dass die Schüler befähigt werden, Lernvorgänge selbst zu organisieren sowie Arbeitstechniken und Arbeitsmittel selbst zu wählen und einzusetzen. Die Schüler müssen die Sinnhaftigkeit der Hausaufgaben unmittelbar begreifen können. Hausaufgaben müssen deshalb
- im Unterricht gründlich vorbereitet und in einem für Kinder erkennbaren Zusammenhang mit dem Unterricht stehen,
- die Leistungsfähigkeit und das Arbeitstempo der Kinder berücksichtigen,
- ohne fremde Hilfe angefertigt werden können,
- am nächsten Tag oder zu gegebener Zeit eingehend gewürdigt werden.
4.4
Auf der Grundlage des Rahmenplans kann Niederdeutsch im Unterricht, vor allem in Deutsch, Sachunterricht und Musik, im Rahmen der Angebote der vollen Halbtagsschule oder in der außerunterrichtlichen Arbeit berücksichtigt werden.
5.
Diagnoseförderklassen
5.1
Im Rahmen einer flexiblen Beschulung im Schuleingangsbereich können schulpflichtige Kinder mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen und vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Diagnoseförderklasse aufgenommen werden. Ziel der dreijährigen Beschulung in Diagnoseförderklassen ist es, Entwicklungsrückstände und Beeinträchtigungen zu mindern oder zu beseitigen, um eine Fortsetzung der Schullaufbahn in der Grundschule zu ermöglichen. Die Beschulung wird mit zwei Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
5.2
Handlungsorientiertes und fächerübergreifendes Unterrichten auf der Grundlage des Rahmenplanes der Grundschule sind in Diagnoseförderklassen durchgängiges Prinzip. Prozessbegleitende Diagnostik, Beratung und gezielte Förderung erfolgen in kooperativer Zusammenarbeit von Lehrkräften der Grund- und Förderschule.
5.3
Näheres zur Ausgestaltung der Arbeit in den Diagnoseförderklassen regelt die "Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen" (Diagnoseförderklassenverordnung – DFKVO M-V).
6.
Selbstständige Klassen für die Förderschwerpunkte Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
6.1
Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache, die in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Spracherwerbs, des Sprachgebrauchs und der Sprechtätigkeit so beeinträchtigt sind, dass es nicht möglich ist, sie im gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung hinreichend zu fördern, können an bestimmten Grundschulen in selbstständigen Klassen unterrichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Schulbehörde.
6.2
Schüler mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die in ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung so beeinträchtigt sind, dass es nicht möglich ist, sie im gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung hinreichend zu fördern, können an bestimmten Grundschulen in selbstständigen Klassen unterrichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Schulbehörde.
6.3
Die Eingliederung in eine selbstständige Klasse mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach Nr. 6.1 oder 6.2 erfolgt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt worden ist. Die Arbeit in diesen Klassen bezieht die Diagnostik, Beratung und Förderung mit ein. Die sprachheilpädagogische Förderung für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Ab der Jahrgangsstufe 3 werden die Schüler verstärkt auf den Unterricht in einer Regelklasse an der allgemeinen Schule vorbereitet.
Die Förderung für Schüler mit dem Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" umfasst die Jahrgangsstufen 2 bis 4. Ab der Jahrgangsstufe 4 werden die Schüler verstärkt auf den Unterricht in einer Regelklasse an der allgemeinen Schule vorbereitet. Der aufnehmenden Schule sind auf der Grundlage der individuellen Förderpläne Förderempfehlungen für die weitere Arbeit zu geben.
7.
Selbstständige Klassen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben
7.1
Schüler mit besonders ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben können an bestimmten Grundschulen in selbstständigen Klassen der Jahrgangsstufen 2 und 3 beschult werden. Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Schulbehörde.
7.2
Die Gestaltung des Unterrichts erfolgt auf der Grundlage modifizierter Rahmenpläne der jeweiligen Jahrgangsstufen und individuell erstellter Förderpläne. Dabei werden auftretende Teilleistungsschwächen der Schüler in den Bereichen der Wahrnehmung, Sprache und Motorik in besonderem Maße berücksichtigt.
7.3
Ziel der Beschulung ist eine Reduzierung des bestehenden erhöhten Förderbedarfs im Lesen und/oder Rechtschreiben sowie die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Eingliederung der Schüler in eine Klasse der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule auf der Grundlage einer Förderempfehlung.
7.4
Näheres zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben regelt die Verwaltungsvorschrift "Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen".
8.
Gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
8.1
Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in den einzelnen Förderschwerpunkten können gemäß § 35 des Schulgesetzes auch im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule beschult werden. Grundlage der Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht durch die zuständige Schulbehörde ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Für den Schüler ist ein individueller Förderplan zu erstellen, der fortzuschreiben ist.
8.2
Die Gestaltung des zielgleichen gemeinsamen Unterrichts erfolgt auf der Grundlage der für die Grundschulen geltenden Bestimmungen. Bei zieldifferentem gemeinsamen Unterricht innerhalb der Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung gelten für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Bestimmungen der jeweiligen Förderschule.
8.3
Näheres zur Arbeit im gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf regelt die "Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung".
9.
Volle Halbtagsschulen
9.1
Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Pflichtunterricht weitere pädagogische Angebote in den Tagesablauf integrieren. Der Zeitrahmen kann bis zu sechs Stunden betragen und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten. Mit der Einrichtung einer vollen Halbtagsschule erweitern sich die pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten der Schule. Die Zeit- und Alltagsplanung der Familien wird erleichtert.
9.2
Die einzelne Grundschule erarbeitet auf der Grundlage ihres Schulprogramms ein auf den jeweiligen Standort bezogenes Konzept zur weiteren inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen Ausgestaltung des Schullebens. Dieses Konzept enthält unter anderem Aussagen über die Ausgangslage, die Öffnungszeiten, Gestaltungsmöglichkeiten des Unterrichts (zum Beispiel fächerübergreifender Unterricht, besondere individuelle Förderangebote, Rhythmisierung des Lernens, Wochenplanarbeit, freie Arbeitsphasen, Spielpausen) und das weitere Schulleben (zum Beispiel gleitender Schulbeginn oder Schulschluss, gemeinsames Frühstück, Stundenplangestaltung, Hausaufgabenhilfe, Raumgestaltung).
9.3
Das Konzept ist den Erziehungsberechtigten auf Klassenelternversammlungen sowie dem Schulträger rechtzeitig vorzustellen und zu erläutern. Die Annahme des Konzepts erfolgt durch Beschluss der Schulkonferenz, mit Zustimmung des Schulträgers und, wenn erforderlich, im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung.
9.4
Nach Einvernehmensherstellung beantragt die jeweilige Schule bis zum 31. Dezember des Jahres für das jeweils folgende Schuljahr bei der zuständigen Schulbehörde die Einrichtung einer vollen Halbtagsschule. Der genehmigten vollen Halbtagsschule werden auf der Grundlage der teilnehmenden Schüler gemäß Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen, die für die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des Halbtagsbetriebs einzusetzen sind. Grundsätzliche konzeptionelle und bedarfsrelevante Veränderungen sind durch die zuständige Schulbehörde zu genehmigen.
10.
Grundschulen am Einzelstandort mit jahrgangsübergreifenden Klassen
10.1
Grundschulen können bei Nichterreichen der gesetzlich festgelegten Schülermindestzahl zur Bildung von Eingangsklassen auf Antrag des Schulträgers gemäß § 45 Abs. 5 Satz 5 des Schulgesetzes mit Genehmigung der obersten Schulbehörde eine eigenständige untermaßige Klasse mit mindestens zehn Schülern einrichten, wenn nach Angabe im genehmigten Schulentwicklungsplan des Landkreises davon ausgegangen werden kann, dass in den Folgejahren die gesetzlich festgelegte Schülermindestzahl von mindestens 20 Schülern für eine Klasse in der Jahrgangsstufe 1 wieder erreicht wird.
10.2
Wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die Schülermindestzahl nicht erreicht wird und der genehmigte Schulentwicklungsplan auf dieser Grundlage den weiteren Bestand der Schule vorsieht, ist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung zulässig. In diesem Fall müssen an der Grundschule mindestens zwei Lerngruppen mit mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können. Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann diese Schule bei der obersten Schulbehörde einen Antrag auf die Statuszuerkennung "Kleine Grundschule auf dem Lande" stellen. Diesem Antrag ist eine dem Schulprogramm angepasste Konzeption der künftigen pädagogischen und schulorganisatorischen Gestaltung der Schule beizufügen.
11.
Leistungsermittlung und Leistungsbewertung
11.1
Leistungsermittlung und -bewertung sollen die individuelle Lernentwicklung unterstützen, die Anstrengungsbereitschaft und das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit stärken. Die Grundschule gibt den Erziehungsberechtigten und Schülern regelmäßige Rückmeldungen zu Lernfortschritten und Leistungsentwicklungen der Schüler. Sie führt die Schüler an eine angemessene Selbsteinschätzung heran. Die Kriterien der Leistungsbewertung müssen den Erziehungsberechtigten und den Schülern bekannt sein.
11.2
Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage des § 62 des Schulgesetzes und der Rahmenpläne. Die vom Schüler im Unterricht erbrachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen sind ab der Jahrgangsstufe 2 sowohl durch Ziffernnoten als auch verbale Einschätzungen zu bewerten. In der Jahrgangsstufe 1 und den Diagnoseförderklassen 0 und 1 erfolgt keine Benotung. Diese Schüler erhalten einen Lernentwicklungsbericht und werden allmählich auf die Benotung vorbereitet.
11.3
Die Ermittlung, Beurteilung und die Bewertung von Schülerleistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte. Die Formen der Leistungsermittlung werden im schulinternen Lehrplan dokumentiert.
11.4
Auf den Jahreszeugnissen der Grundschule erhalten die Schüler der Jahrgangsstufen 2 bis 4 eine Gesamteinschätzung. Darin werden das Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers beurteilt, sein Leistungsstand beschrieben sowie Entwicklungschancen aufgezeigt. Näheres regelt die "Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern".
12.
Fördermaßnahmen
12.1
Fördermaßnahmen dienen dem Abbau spezifischer Lernrückstände oder der Förderung spezieller Begabungen. Das Grundanliegen der Maßnahmen ist die Stärkung des Selbstvertrauens in die eigene Leistung, die Erhöhung des Selbstwertgefühls, der Lernfreude und der Motivation sowie die Verbesserung der persönlichen Leistungen. Verhaltensproblemen, die aus Über- oder Unterforderungen resultieren, kann so entgegengewirkt werden.
12.2
Förderung ist in der Regel als binnendifferenzierte Maßnahme zu organisieren. Förderunterricht, das heißt äußere Differenzierung nach Leistungsgruppen, ist als zeitlich befristete Maßnahme zu gestalten.
12.3
Für besonders begabte Schüler sowie Schüler mit festgestellter Hochbegabung sind gleichermaßen alle Möglichkeiten der Förderung zu nutzen. Dies kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auch durch Flexibilität beim Einschulungsalter, durch Überspringen von Jahrgangsstufen, Teilunterricht in höheren Klassen oder durch Teilnahme an außerschulischen Bildungsangeboten geschehen. Um den besonderen Interessen und speziellen Begabungen dieser Schüler umfassender gerecht zu werden, sollen effektive Lernstrategien bereits frühzeitig zur Anwendung kommen und eine über den regulären Unterrichtsstoff hinausgehende Wissensvermittlung im Vordergrund stehen. Schule muss sich gegenüber anderen außerschulischen Lernorten öffnen. Die Teilnahme von Schülern an besonderen Lernangeboten, an Wettbewerben in sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen oder anderen Bereichen soll ermöglicht werden. Besondere Maßnahmen sind der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Gemäß § 1 Absatz 4 der "Verordnung zur Beschulung hochbegabter Schüler" können Schulen, die die Hochbegabtenförderung als besonderen Schwerpunkt in ihr Schulprogramm aufgenommen haben, in ein entsprechendes Netzwerk integriert werden.
12.4
Für die bedarfsgerechte individuelle Förderung der Schüler mit spezifischen Lernrückständen und für besonders begabte Schüler sind Förderpläne zu entwickeln. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, die individuellen Stärken und Schwächen, Förderchancen und Fördermaßnahmen darzustellen. Die Förderpläne sind im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler kontinuierlich zu überprüfen, hinsichtlich des erreichten Fortschritts anzupassen und fortzuschreiben. Bei einem Schulwechsel ist der Förderplan mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten an die aufnehmende Schule weiterzuleiten.
12.5
Zeigt sich, dass nach der Einschulung Schüler trotz individueller Förderung den Anforderungen der Grundschule in erheblichem Maße nicht gewachsen sind, kann gemäß § 34 Abs. 4 des Schulgesetzes ein Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden. Dies soll in der Regel erst nach dem ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1 erfolgen.
13.
Formen der Zusammenarbeit
13.1
Die Zusammenarbeit aller Lehrkräfte einer Schule dient der Abstimmung fachlicher, fachübergreifender und erzieherischer Grundsätze an der Schule. In Verantwortung des Schulleiters sollen schulinterne Lehrpläne für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit konzipiert, Festlegungen zur Leistungsbeurteilung getroffen und Fördermaßnahmen geplant werden. Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte ist auf die Entwicklung des einzelnen Schülers und auf die Gestaltung des Schullebens insgesamt gerichtet. Gegenseitige Unterrichtsbesuche sind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig durchzuführen. Grundschulen arbeiten eng mit anderen Grundschulen sowie Schulen des Sekundarbereiches I und Förderschulen zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst gegenseitige Informationen über Lehr- und Lernziele, Unterrichtsinhalte, -verfahren und -organisation sowie Abstimmungen zur Koordination des Überganges in andere Schulen.
13.2
Jede Grundschule soll mit mindestens einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen. Diese sollen insbesondere folgende Schwerpunkte umfassen:
- gegenseitige Information über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche,
- wechselseitige Hospitationen,
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte,
- gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen,
- Verständigung über Elementarkenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Fördermaßnahmen, die helfen, einen erfolgreichen Schuleintritt zu sichern,
- regelmäßige Erfahrungsaustausche über Fragen des Überganges.
13.3
Eine Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen in der Region, wie Bibliotheken, Musik- und Kunstschulen, Gesundheits- und Umwelteinrichtungen, Verbänden und Vereinen und eine damit verbundene Öffnung von Schule ist anzustreben.
13.4
Die umfassende Förderung aller Kinder erfordert eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit dem schulpsychologischen Dienst, den Erziehungsberatungsstellen sowie den Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern.
13.5
Die Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungs- und Lerneinflüssen erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule. Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit ist wichtige Voraussetzung für die optimale Entwicklung jedes einzelnen Schülers. Die Beteiligung von Erziehungsberechtigten an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen und ihre Einbeziehung bei der Realisierung von Projekten und anderen Vorhaben der Schule ist daher unbedingt anzustreben. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu beraten. Dies kann in Einzelgesprächen, auf Elternversammlungen, Elternbesuchen oder durch Elterninformationsbriefe geschehen. In Verantwortung des Klassenlehrers ist in jedem Schulhalbjahr mindestens ein Elternsprechtag durchzuführen.
14.
Vorbereitung des Übergangs in die schulartunabhängige Orientierungsstufe
14.1
Im Laufe des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 informiert die Grundschule die Erziehungsberechtigten auf einer Klassenelternversammlung über allgemeine Ziele und Aufgaben der schulartunabhängigen Orientierungsstufe sowie über den Ablauf des Übergangsverfahrens.
14.2
Die aufnehmenden Schulen stellen den Erziehungsberechtigten auf Informationsveranstaltungen ihre spezifischen Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe vor. Die Grundschulen übermitteln den Erziehungsberechtigten die Termine dieser Veranstaltungen.
14.3
Die schriftliche Anmeldung der Schüler zum Schulbesuch an einer Schule mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe durch die Erziehungsberechtigten erfolgt bis zum festgelegten Termin an der derzeit besuchten Grundschule.
14.4
Die Anmeldungen der Schüler werden an die zuständige Schulbehörde weitergeleitet. Diese koordiniert in Abstimmung mit den aufnehmenden Schulen die Bildung von Klassen der Jahrgangsstufe 5. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Erziehungsberechtigten durch die aufnehmende Schule über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes informiert.
15.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift "Die Arbeit in der Grundschule" vom 29. September 2006 (Mittl.bl. M-V Nr. 10/2006, S. 638) außer Kraft.

