VV Fachklassen


Örtliche Zuständigkeit für Fachklassen und Bildungsgänge der beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 13. Februar 2007

(Mittl.bl. BM M-V 3/2007 S. 134)

Geändert durch
- Verwaltungsvorschrift vom 24.07.2008 (Mittl.bl. BM M-V 9/2008 S. 876)
- Verwaltungsvorschrift vom 09.06.2009 (Mittl.bl. BM M-V 7/2009 S. 606)
- Verwaltungsvorschrift vom 10.03.2010 (Mittl.bl. BM M-V 4/2010 S. 399)


Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.

Bei der Antragstellung und der Genehmigung von Bildungsgängen der beruflichen Schulen sind Teil 3 und die Anlage "Berechnung des Unterrichtsbedarfs für berufliche Schulen" der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, die Bestimmungen der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 4. Oktober 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 995) für die beruflichen Schulen sowie die in den genehmigten Schulentwicklungsplänen ausgewiesene Fachstruktur zu beachten.

2.

Die Genehmigung zur Neueinrichtung eines Bildungsganges der beruflichen Schulen erfolgt auf Antrag des Schulträgers durch das zuständige Staatliche Schulamt gemäß § 1 Satz 2 der Schulaufsichtsverordnung vom 17. Juni 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 667). Für die Genehmigung von Bildungsgängen mit schulamtsübergreifendem Einzugsbereich ist die Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde erforderlich.

3.

Die Genehmigung von Bildungsgängen der beruflichen Schulen kann von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn
- der Bedarf nachgewiesen ist,
- die Einrichtung des Bildungsganges der in den abgestimmten Schulentwicklungsplänen ausgewiesenen Fachstruktur entspricht (fachlich begründete Zuordnung zu für den Standort ausgewiesenen Berufsbereichen und Berufsgruppen),
- die schriftliche Erklärung des Schulträgers vorliegt, dass er die erforderlichen Sachkosten gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes zu tragen bereit ist,
- die schriftliche Erklärung der Schule vorliegt, dass für den fachbezogenen Unterricht die notwendigen Fachräume und die gerätetechnische Ausstattung vorhanden oder kurzfristig verfügbar sind und der Unterricht lehrerseitig abgesichert ist,
- durch den Antragsteller ein Einzugsbereich angegeben wird, dem alle betroffenen Schulträger zugestimmt haben, sofern sich dabei eine Veränderung von Einzugsbereichen der Bildungsgänge in der Anlage 1 ergibt und
- der Nachweis der regionalen Abstimmung oder der Nachweis der überregionalen Abstimmung mit der Zustimmung der obersten Schulaufsicht gemäß Nr. 2 Satz 3 vorliegt.

4.

Die Genehmigung zur Neueinrichtung eines Bildungsganges ist zu versagen,
- wenn dadurch der Bestand eines bereits genehmigten Standortes gefährdet ist,
- die in Nummer 1 aufgeführten Rechtsgrundlagen zur Unterrichtsversorgung und Schulentwicklungsplanung nicht beachtet sind oder
- die Einrichtung des Bildungsganges nicht der in den Schulentwicklungsplänen ausgewiesenen Fachstruktur entspricht.

5.

Die genehmigten Anträge zur Neueinrichtung von Bildungsgängen einschließlich der zuständigen beruflichen Schulen und deren Einzugsbereiche sind durch das zuständige Staatliche Schulamt der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

6.

Die örtlich zuständigen beruflichen Schulen und die Einzugsbereiche für die Berufsschule werden in der Anlage 1 und für die beruflichen Vollzeitbildungsgänge in der Anlage 2 bekannt gemacht.
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können die Staatlichen Schulämter bei einer für eine Klassenbildung nicht ausreichenden Schülerzahl die Klassen zusammenlegen. Bei einer schulamtsübergreifenden Zusammenlegung ist die Oberste Schulbehörde zu beteiligen.
Unter Beachtung der Faktoren (Lehrerwochenstunden je Schüler) der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind für den Berufsschulunterricht in den anerkannten Ausbildungsberufen mit Ausnahme der anerkannten Landesfachklassen folgende Mindestschülerzahlen in den Eingangsklassen für die Bestandsfähigkeit der einzelnen Bildungsgänge und für die entsprechende Berufsgruppe maßgebend:
- ein Beruf in der Berufsgruppe: 20 Schüler
- zwei Berufe in der Berufsgruppe: 40 Schüler
- drei Berufe in der Berufsgruppe: 50 Schüler
- vier Berufe in der Berufsgruppe: 70 Schüler
- fünf Berufe in der Berufsgruppe: 90 Schüler

7.

Für anerkannte Ausbildungsberufe, für die auf Grund der geringen Anzahl von Auszubildenden keine Bildungsgänge im Land eingerichtet werden können, werden länderübergreifende Fachklassen gebildet. Die Berufsschulstandorte für diese Auszubildenden aus Mecklenburg-Vorpommern sind der Anlage zur Länderübergreifenden Fachklassenverordnung vom 3. März 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 79) zu entnehmen. Für den Fall, dass für Auszubildende aus Mecklenburg-Vorpommernin der vorgenannten Übersicht keine Beschulungsorte benannt werden, sind die Anmeldungen der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten.

8.

Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden die Erlasse vom 5. September 1994 (Mitt.bl. KM M-V 1994 S. 507) und vom 13. August 1998 (Mitt.bl. KM M-V 1998 S. 687), zuletzt geändert durch Erlass vom 11. August 1999 (Mittl.bl. BM M-V S. 513), außer Kraft gesetzt.

Anlage 1

Anlage 2