VV Abiturprüfung (27.08.2010)
Ergänzende Bestimmungen zur Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 27. August 2010
(Mittl.bl. BM M-V 8/2010 S. 542)
1. (zu § 2)
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Eintritt in die Einführungsphase sowie zu Beginn der Qualifikationsphase über die Bestimmungen zum Bildungsgang, über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse sowie über Grundsätze der Leistungsbewertung. Diese Information ist aktenkundig zu machen. Sie berät den einzelnen Schülerinnen und Schüler bei der Wahl seiner Unterrichtsfächer und prüft ob die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können.
2. (zu § 4)
2.1 Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (zum Beispiel Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate) und schriftlichen Beiträgen (zum Beispiel kurze Tests, Datensammlungen, Protokolle, Facharbeiten) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden.
2.2 Klausuren sind schriftliche Arbeiten in der Qualifikationsphase, die von den Schülern unter Aufsicht angefertigt werden. In der Einführungsphase werden weiterhin Klassenarbeiten in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen geschrieben.
2.3 An einem Tag sind höchstens eine Klausur und in einer Woche höchstens drei Klausuren zulässig. Bei notwendigem Nachschreiben von Klausuren können es bis zu vier sein.
3. (zu § 5)
3.1 Die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht und der Klausuren sind entsprechend den Zielen des Unterrichts und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Einzelnen zu einer Bewertung zusammenzufassen, in der Regel im Verhältnis 1:1.
3.2 Wenn bei mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler, die an einer Klausur teilgenommen haben, das Ergebnis unter fünf Punkten (§ 62 Abs. 5 des Schulgesetzes) liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.
4. (zu § 7)
Das Fächerangebot einer Schule soll sich im Rahmen der Möglichkeiten der Schule und der verfügbaren Lehrerstunden an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Grundsätzlich wird der Unterricht in der Qualifikationsphase nur von Lehrkräften erteilt, die für das entsprechende Fach die Lehrbefähigung für Gymnasium oder für berufliche Schulen erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde. Ein Anspruch auf das Angebot bestimmter Fächer und Fächerkombinationen besteht nicht, es sei denn, dass im Einzelfall die Belegungsverpflichtungen nicht anders erfüllt werden kann.
5. (zu § 8 Absatz 5 und 6)
Schülerinnen und Schüler können im Rahmen des Projektfachunterrichts eine Facharbeit erstellen, die unter besonderer Wichtung angerechnet wird. Die Schülerin oder der Schüler schlägt ein Thema vor, welches mit der Fachlehrkraft beraten wird. Über die Zulassung des Themas entscheidet die Fachlehrkraft. Die Facharbeit sollte im Umfang geringer als die besondere Lernleistung sein. Sie ist durch die Schülerin oder den Schüler selbstständig zu erstellen. Die verantwortliche Lehrkraft bearbeitet im Unterricht allgemeine Themen entsprechend der Festlegungen im schulinternen Fachplan. Sie gibt Hinweise, erläutert allgemeine wissenschaftliche Arbeitsweisen und unterstützt die Arbeit der Schülerin oder des Schülers durch das Bereitstellen von Materialien. Die Facharbeit kann am Ende des Projektunterrichts zur Bewertung eingereicht werden oder im Sinne von § 26 zu einer besonderen Lernleistung erweitert werden.
6. (zu § 11)
Die Abiturprüfung in den Unterrichtsfächern ist auf der Grundlage der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung entsprechend der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten.
7. (zu § 18)
7.1 Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. In den Schulen sind die Umschläge erst am Tage der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt die oberste Schulbehörde den Schulen rechtzeitig alle notwendig zu treffenden Vorbereitungen mit. Gleiches gilt für Vorbereitungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2.
7.2 Müssen für Nachschreibtermine Prüfungsaufgaben der Schule eingereicht werden, so sind zehn Werktage für das Genehmigungsverfahren zu veranschlagen.
7.3 Den Aufgaben werden von der obersten Schulbehörde Korrekturanweisungen und Lösungsvorschläge sowie Hinweise für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung beigegeben.
7.4 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von Lehrkräften angefertigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte.
7.5 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen (insbesondere über Rücktritt, Erkrankungen, Täuschung, Versäumnis) hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
7.6 Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
7.7 Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu verlassen.
7.8 Der über die schriftliche Prüfung anzufertigenden Niederschrift ist ein Sitzplan der Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit genauer Zeitangabe zu vermerken,
1. wann die Arbeiten abgegeben worden sind,
2. welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt hat,
3. wann und wie lange einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben und
4. ob, gegebenenfalls welche Verstöße im Sinne des § 67 Absatz 3 des Schulgesetzes wahrgenommen und welche Maßnahmen getroffen wurden.
7.9 Der Erstkorrektor nimmt nach Abschluss der jeweiligen Prüfung die Prüfungsarbeiten an sich.
7.10 Der Erstkorrektor korrigiert die Arbeiten mit roter Farbe. Alle Vorzüge und Mängel sind am Rande der Arbeit zu kennzeichnen. Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen nicht in die Prüfungsarbeit eingetragen werden.
7.11 Der Erstkorrektor vermerkt auf einem gesonderten Blatt Bewertungseinheiten und Punkte. Das Gutachten (Gutachten 1) das sich auf die Randvermerke bezieht, schließt sich an. Das Gutachten muss einen deutlichen Bezug zum Erwartungshorizont und zur Korrektur der Arbeit haben. Die inhaltliche Leistung und die Darstellungsleistung einschließlich der formalen Fehler müssen differenziert gewürdigt werden. Hierbei muss auf die Anforderungen im Erwartungshorizont Bezug genommen werden.
7.12 Der Zweitkorrektor übernimmt vom Erstkorrektor die Prüfungsarbeiten (ohne Gutachten)
7.13 Der Zweitkorrektor korrigiert die Arbeiten mit einer Farbe, die sich deutlich von der Korrekturfarbe des Erstkorrektors unterscheiden muss. Alle Vorzüge und Mängel sind am Rande der Arbeit zu kennzeichnen. Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen nicht in die Prüfungsarbeit eingetragen werden.
7.14 Der Zweitkorrektor vermerkt auf einem gesonderten Blatt Bewertungseinheiten und Punkte. Das Gutachten (Gutachten 2), das sich auf die Randvermerke bezieht, schließt sich an. Weitere Hinweise siehe 7.11.
7.15 Es folgt die Beratung von Erst- und Zweitkorrektor unter Beteiligung der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters. Eine abweichende Auffassung ist zu vermerken.
Fall 1: - übereinstimmende Bewertung beider Korrektoren – Der Erstkorrektor vermerkt das endgültige Ergebnis auf der Prüfungsarbeit.
Fall 2: - abweichende Bewertung beider Korrektoren –
a) Erst- und Zweitkorrektor einigen sich hinsichtlich der Bewertung. Der Erstkorrektor vermerkt das endgültige Ergebnis auf der Prüfungsarbeit. Es wird ein Protokoll erstellt, das von den beiden Korrektoren sowie von der Fachprüfungsleiterin oder von dem Fachprüfungsleiter unterzeichnet wird.
b) bei Nichteinigung siehe Ziffer 7.16
7.16 Bei Nichteinigung hinsichtlich der Bewertung übergibt die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die entsprechenden Arbeiten. Sie oder er legt die endgültige Bewertung der Prüfungsarbeit fest.
7.17 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält ebenfalls alle Arbeiten, bei denen Übereinstimmung erzielt werden konnte, da sie oder er bei übereinstimmender Beurteilung nach Anhörung der Korrektoren und der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern kann, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.
8. (zu § 21)
Den Schülerinnen und Schülern ist zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mindestens ein Werktag zu gewähren.
9. (zu § 23)
Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
10. (zu § 24)
Der Prüfling erhält die ihm von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die Aufsicht führende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und in dem besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt.
Die Protokollführerin oder der Protokollführer hält während des Ablaufs der Prüfung die wesentlichen inhaltlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in Stichworten fest. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
11. (zu § 26)
Die schriftliche Dokumentation soll ohne Anhänge (Materialsammlungen, Quellenangaben, Literaturverzeichnis und ähnlichem) nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 DIN A4-Seiten (1,5 zeilig, Standardschrift Größe 12) umfassen.
12. (zu § 27)
Die Bewertung der Facharbeit erfolgt entsprechend § 5. Der erreichte Punktwert ist zu verdoppeln. Die Facharbeit wird im Zeugnis mit Thema und Ergebnis extra ausgewiesen.
13.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in die Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind. Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, gilt weiterhin die Verwaltungsvorschrift "Ergänzende Bestimmungen zur Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005" vom 27. Februar 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 169), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 948) geändert worden ist.
14.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt nach Maßgabe der Nummer 13 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift "Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" vom 5. Oktober 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 619) und die Verwaltungsvorschrift "Ergänzende Bestimmungen zur Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005" vom 27. Februar 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 169), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2009 (Mittl.bl. BM M-V S. 948) geändert worden ist, treten am 31. Juli 2014 außer Kraft.

