VO Schulstatistik
Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V)
Vom 17. Dezember 2004
(Mittl.bl. BM M-V 2005 S. 24)
Geändert durch
- Verordnung vom 26. Februar 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 117)
- Verordnung vom 20. November 2009 (Mittl.bl. BM M-V 12/2009 S. 1242); Berichtigung Mittl.bl. BM M-V 6/2010 S. 489 > damit wurde die Berichtigung im Mittl.bl. BM M-V 5/2010 S. 473 gegenstandslos
- Verordnung vom 9. Mai 2011 (Mittl.bl. BM M-V 5/2011 S. 238)
Aufgrund des § 72 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Arten der Schulstatistiken
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung werden an allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur statistische Erhebungen durchgeführt.
(2) Die amtliche Schulstatistik wird im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Statistischen Amt erstellt.
§ 2
Art der Erhebungen
Die Erhebungen der in der Anlage zu § 4 genannten Daten erfolgen online über das durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder die von diesem beauftragte Stelle betriebenen Schulberichtssystem.
§ 3
Amtliche Schulstatistik
(1) Erhebungen der amtlichen Schulstatistik sind:
1. für allgemein bildende Schulen
- Daten zur Schule
- Schüler- und Lehrerindividualdaten
- Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind
- Daten zum Unterricht
- Daten zu Klassen
2. für berufliche Schulen
- Daten zur Schule
- Schüler- und Lehrerindividualdaten
- Individualdaten zu sonstigen Personen, die im Schuldienst tätig sind
- Daten zum Unterricht
- Daten zu Klassen
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Verwaltungsvorschriften, welche Schul- und Lehrerdaten der öffentlichen Schulen nicht von den Schulen erhoben, sondern aus dem Personalverwaltungssystem PERSYS übernommen werden.
§ 4
Erhebungsmerkmale der amtlichen Schulstatistik
Der Umfang der zu erhebenden Daten ergibt sich aus der Anlage.
§ 5
Periodizität, Berichtsstichtag, Berichtszeitraum
(1) Die amtlichen Schulstatistiken werden jährlich durchgeführt.
(2) Der Stichtag für die amtlichen Schulstatistiken liegt für die Schnellmeldung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 unmittelbar nach Beginn des Schuljahres. Für die Haupterhebungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 des laufenden Schuljahres werden die Stichtage jährlich vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt und bekannt gegeben.
(3) Für die Erhebung von Unterrichtsdaten im Rahmen der amtlichen Schulstatistik gilt die Woche, in die der Stichtag fällt, als Stichwoche.
(4) Berichtszeitraum ist für die Erhebung von Unterrichtsdaten der amtlichen Schulstatistik die Stichwoche, im Übrigen das jeweils zurückliegende Schuljahr sowie das laufende Schuljahr bis zum Berichtsstichtag.
§ 6
Auskunftserteilung, Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen nach § 3 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Schulen oder der dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachgeordneten Einrichtungen.
§ 7
Übermittlung und Veröffentlichung
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt kommunalen Statistikstellen Einzelangaben zu den in der Anlage genannten Merkmalen für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln. Ausgenommen sind alle schüler- und lehrerbezogenen Daten.
(2) Das Statistische Amt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die Namen und Anschrift der Schule, E-Mail- und Internet-Adresse der Schule, Name und Telefonnummer des Schulleiters, Dienststellennummer, Organisationsform, Ausbildungsrichtung, Schüler- und Klassenzahl sowie Trägerschaft enthalten.
(3) Das Statistische Amt ist auch berechtigt, den obersten Landesbehörden für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik zu übermitteln, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt.
§ 8
Anforderungen der Geheimhaltung
Alle Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 17 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist. Näheres ist dazu in der Schuldatenschutzverordnung vom 15. Januar 2000 (Mittl.bl. BM M-V S. 48), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 117) geändert worden ist, geregelt.
§ 9
Herstellung eines Personenbezuges
Eine Zusammenführung von Einzeldaten der Schulstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezuges ist verboten. Bei Verstößen kommt § 21 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Anwendung.
§ 10
Übergangsvorschrift
Die Erhebung der Daten zur amtlichen Schulstatistik der beruflichen Schulen über das Schulberichtssystem wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesondert bekannt gegeben.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. August 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 310, 380) außer Kraft.
Anlage
Erhebungsmerkmale für die amtliche Schulstatistik
1 Allgemein bildende Schulen
1.1 Schulen
Name und Anschrift der Schule, Gemeinde
Telefon, Fax, E-Mail, Internetadresse
Dienststellennummer
Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer des Schulleiters
Organisationsform
Schularten
Rechtsstatus
Schulträger
Kooperationen
Schulräume
sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien,
informationstechnische Grundausstattung)
Schulpartnerschaften
Nichteinschulungen
1.2 Schüler
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr
Wohnort
Migrantenstatus (Flüchtling, Asylbewerber, Aussiedler)
Schulart
Jahrgangsstufe des Schülers
schulische Herkunft
ausländische Staatsangehörigkeit
Zugehörigkeit zur Klasse
Schüler in bildungsgangübergreifenden Klassen nach Bildungsgang
Jahrgangsstufe der Klasse
Schulanfänger nach Art der Einschulung
Teilnahme an der Ganztagsbetreuung
Wiederholer nach Wiederholungsart
Lese-, Rechtschreibschwäche
Dyskalkulie
Förderbedarf
tatsächliche Förderung
Schullaufbahnempfehlung
Schulartwechsel nach Probehalbjahr
Austauschschüler nach Herkunftsland, Dauer, Schulart, Jahrgangsstufe
Schüler im Ausland nach Ländern
externer Schüler an anderen Schulen
erlernte Fremdsprachen nach Reihenfolge des Erlernens
Unterrichtseinheit
Besonderheiten der Klasse
Auslagerungsstatus von der Stammschule
Absolvent oder Abgänger nach Abschlussart
Geburtsland
hochbegabter Schüler
örtlich zuständige Schule des Schülers
1.3 Nichtschülerprüfungen
Zahl der erfolgreich an Prüfungen teilnehmenden Nichtschüler insgesamt nach Abschlussart, Geschlecht und Staatsangehörigkeit
1.4 Unterrichtseinheit
gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern, Art des Unterrichts,
Angebote für besondere Schülergruppen
1.5 Lehrkräfte, sonstiges Personal
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht
Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe
Lehramtsprüfung
Fächer der Lehrbefähigung
Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung
Art und Umfang von Abminderungsstunden
zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts
besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonderpädagogisches Personal nach Beschäftigungsumfang
Zu- und Abgänge hauptberuflicher Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht
Mehrunterricht
Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung
2 Berufliche Schulen
2.1 Schulen
Name, Anschrift und Dienststellennummer der Schule
E-Mail, Internetadresse
Anrede, Name, Dienstbezeichnung und dienstliche Telefonnummer des Schulleiters
Schulstruktur nach Schularten und Ausbildungsrichtungen
Schulaufsichtsbezirk
Schulträger
Schulräume
sächliche Ausstattung der Schule (zum Beispiel audiovisuelle Medien, informationstechnische Ausstattung)
Schulpartnerschaften
Nebenstellen
2.2 Klassen
Schularten, Zeitformen
Teilzeitunterricht
Klassenbezeichnung
Art der Klasse
2.3 Schüler
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr
Anschrift
Migrantenstatus (Flüchtling, Asylbewerber, Aussiedler), Ausländer, Staatsangehörigkeit
Schulart
Jahrgangsstufe des Schülers
ausländische Staatsangehörigkeit
behindert
schulische Vorbildung
Berufsfeld, Berufsgruppe, Ausbildungsberuf, Fachrichtung, Schwerpunkt
Ausbildungsstatus
wöchentliche Unterrichtsstunden
Unterrichtseinheit
Zugehörigkeit zur Klasse
Austauschschüler mit Herkunftsland und Dauer
Ausbildungsbetrieb mit Anschrift des Standortes
Absolvent oder Abgänger nach Abschlussart oder beruflicher Abschlussart
Geburtsland
Umschüler
weitere Ausbildung
2.4 Unterrichtseinheit
gemäß Stundentafel zu erteilende Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheiten) nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Art des Unterrichts, Angebote für besondere Schülergruppen
2.5 Lehrkräfte, sonstiges Personal
Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht
Dienstbezeichnung, Staatsangehörigkeit, Schulamt, Personengruppe
Lehramtsprüfung
Fächer der Lehrbefähigung
Beschäftigungsumfang, Regelstundenmaß, Vertragsstunden, Abordnung
Art und Umfang der Abminderungsstunden
zu erteilende Unterrichtseinheiten nach Schularten, Jahrgangsstufen, Klassen, Fächern und Art des Unterrichts
besetzte Stellen durch Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Beschäftigungsumfang
Zu- und Abgänge hauptberuflicher Lehrkräfte im vorangegangenen Schuljahr nach Art des Zu- oder Abgangs und Geschlecht
Mehrunterricht
Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelung
Festsetzung der Stichtage 2011/2012
(Mittl.bl. BM M-V Nr. 6/2011 S. 288)
Gemäß § 5 der Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung – SchulstatVO M-V) vom 17.12.2004, die zuletzt mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Schulstatistikverordnung vom 09.05.2011 geändert wurde, werden die Stichtage für die amtliche Schulstatistik für das Schuljahr 2011/12 wie folgt festgelegt:
Der Stichtag für die allgemein bildenden Schulen ist der 09.09.2011.
Die Schnellmeldung für die beruflichen Schulen entfällt.
Der Stichtag für die beruflichen Schulen für die Haupterhebung ist der 05.10.2011.

