VO Schulentwicklungsplanung
Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V)
Vom 4. Oktober 2005
(Mittl.bl. BM M-V 10/2005 S. 995)
Geändert durch
- Verordnung vom 9. Oktober 2007 (Mittl.bl. BM M-V S. 510)
- Verordnung vom 26. Januar 2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 116)
- Verordnung vom 31. Mai 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 286)
Aufgrund des §§ 69 Nr. 10 und § 107 Abs. 7 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 297) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zuständigkeit und Verfahren für die Schulentwicklungsplanung
(1) Schulentwicklungsplanung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie für die Planung des gesamten Schulnetzes des Landkreises im Benehmen mit den kreisangehörigen Schulträgern zuständig. Sie sind wie die kreisfreien Städte Planungsträger und nehmen ihre Ausgleichsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Städten wahr.
(3) Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes in die Schulentwicklungsplanung einbezogen werden können.
(4) Bei der Abstimmung der Schulentwicklungspläne mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten ist sicherzustellen, dass, sofern dies für die Gewährleistung eines bedarfsgerechten und wohnortnahen Schulangebotes erforderlich ist, Kreis- und Stadtgrenzen übergreifende Einzugsbereiche eingerichtet werden. Hierzu sind die zuständigen Regionalen Planungsverbände anzuhören.
(5) In die Entscheidungen zur Schulentwicklungsplanung der Landkreise sind die Stellungnahmen der kreisangehörigen Schulträger einzubeziehen. Im Rahmen des Planungsverfahrens haben die Planungsträger den Kreis- und Stadtelternrat anzuhören. Die Schulträger haben die Schulkonferenz anzuhören. § 76 Abs. 9 Nr. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt. Landkreise und kreisfreie Städte sollen im Rahmen der Erarbeitung der Schulentwicklungspläne die unteren Schulbehörden in einer Form beteiligen, dass eine Stellungnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes vor der abschließenden Entscheidung des Planungsträgers erfolgen kann.
(6) Die oberste Schulbehörde kann durch den Schulträger oder den Planungsträger zur Beratung hinzugezogen werden, wenn zwischen dem Schulträger und dem Planungsträger keine Einigung in Bezug auf einzelne Vorhaben erreicht werden kann.
(7) Die Schulentwicklungspläne sind nach der Erstellung durch die Landräte oder die Oberbürgermeister der obersten Schulbehörde zur Genehmigung zuzuleiten. Allgemein bildende und berufliche Schulen können getrennt werden.
(8) Die oberste Schulbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise versagen, wenn der vorgelegte Plan Vorhaben enthält, die mit einer effektiven Schulorganisation nach den Organisationskriterien der einzelnen Schularten unvereinbar sind oder den gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung des Unterrichts entgegenstehen.
(9) Standort- und Strukturfestlegungen der Schulträger für berufliche Schulen ergehen im Benehmen mit den anderen Schulträgern. Die zuständigen Stellen für die Berufsausbildung, die Träger öffentlicher Belange sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind zu hören.
§ 2
Planungszeiträume und Fortschreibung
(1) Die Schulentwicklungspläne gelten für einen Planungszeitraum vom Beginn des Schuljahres 2006/07 bis zum Ende des Schuljahres 2012/13. Alle anderen Schulentwicklungspläne treten mit der Bekanntmachung der Schulentwicklungspläne 2006/07 bis 2012/13 außer Kraft.
(2) Die Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraumes für fünf weitere Schuljahre fortzuschreiben. Eine vorzeitige Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Schülerzahlentwicklung, dies erfordert oder wenn eine Änderung des Schulangebotes beabsichtigt ist.
§ 3
Planungsinhalte (Mindestanforderungen)
(1) Für das Schulnetz ist eine Bestandsanalyse zu erstellen.
1. Grundlage dieser Analyse ist eine Darstellung des Schulnetzes, die bei den allgemein bildenden Schulen Folgendes beinhaltet:
a) Darstellung des derzeitigen Schulnetzes nach Schularten
b) Zahl der gegenwärtigen Schüler und Klassen je Jahrgangsstufe an diesen Schulen und der jeweiligen Entwicklung in den vergangenen fünf Jahren.
2. Bei den beruflichen Schulen ist für die Bestandsanalyse von einer Darstellung des Schulnetzes mit folgenden Inhalten auszugehen:
a) Darstellung des Schulnetzes nach Schularten
b) Zahl der Schüler und Bildungsgänge je Jahrgangsstufe und Schule nach Schularten, in der Berufsschule nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Berufen, in den Schularten der Vollzeitbildungsgänge nach Fachrichtungen sowie deren Entwicklung in den vergangenen fünf Jahren.
3. Ferner umfasst die Bestandsanalyse die Darstellung der Einzugsbereiche der einzelnen Schulen und die Pendlerbewegungen. Für alle Schulen sind Schulraumbilanzen zu erstellen.
(2) Die schul- und schulartbezogene Vorausberechnung der Schüler und Klassen soll einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen. Grundlage der Prognose der Schülerzahlen sind:
1. die statistisch nachgewiesenen Geburtenzahlen mit einer entsprechenden Fortschreibung,
2. die Anzahl der bereits vorhandenen Schüler gemäß amtlicher Schulstatistik mit einer entsprechenden Fortschreibung,
3. die zu erwartenden Zu- und Abwanderungsbewegungen,
4. die erwartete Bildungsbeteiligung,
5. erwartete Pendlerbewegungen,
6. erwartete innerschulische Schülerströme sowie
7. bei beruflichen Schulen die zu erwartenden betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisse, soweit diese prognostiziert werden können.
(3) Die Darstellung der sich im Planungszeitraum ergebenden Veränderungen in der Struktur einzelner Schulen sowie Änderungen der Einzugsbereiche umfasst folgende Inhalte:
1. Die aus der Analyse nach Absatz 2 abzuleitenden Veränderungen wie Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen sind im Einzelnen zu erläutern. Dies schließt Angaben zur zeitlichen Abfolge der erforderlichen Maßnahmen ein. Für die Aufhebung einer Schule ist anzugeben, ob sie durch eine gleichzeitige Verlagerung aller Schüler oder stufenweise (durch jahrgangsweises Auslaufen) erfolgen soll. Eine stufenweise Aufhebung von Schulen kommt nur im Falle einer nicht ausreichenden Aufnahmekapazität für eine gleichzeitige Verlagerung aller Schüler in Betracht. In den Fällen einer Überschreitung der zumutbaren Schulwegzeit bei Aufhebung der Schule sind die maßgeblichen Schulwegzeiten nachzuweisen.
2. Schulen können errichtet und betrieben werden, wenn die mit dieser Verordnung festgelegten Schülermindestzahlen nachgewiesen werden und die Organisationsform den in der Anlage dieser Verordnung genannten Vorschriften entspricht. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
3. Der Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule muss gewährleisten, dass die Errichtung durch ein entsprechendes Schüleraufkommen und zumutbare Schulwege gerechtfertigt ist (Anlage).
4. Schulen, die die für die jeweilige Schulart festgelegte Schülermindestzahl für die Bildung von Eingangsklassen gemäß Anlage nicht mehr erreichen und auch im nächsten Schuljahr nicht mehr erreichen werden, sind aufzuheben. Schulen sind spätestens dann aufzuheben, wenn folgende Kriterien nicht erfüllt sind:
a) Eine Grundschule muss mindestens drei, eine Schule des Sekundarbereiches I mindestens vier Jahrgangsstufen führen. Sie ist vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.
b) Ausnahmen von den Regelungen gemäß Buchstabe a sind lediglich im Falle einer ansonsten überschrittenen Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schulen zulässig. Diese Ausnahmen sind zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts ausführlich zu begründen. Dies gilt auch für die gegebenenfalls vorhandene Notwendigkeit des zeitlich befristeten Führens von Außen- und Nebenstellen.
(4) Für Mehrfachstandorte legt der Schulentwicklungsplan nur die Anzahl der aufzuhebenden Schulen je Schulart und den Aufhebungszeitpunkt fest. Die Auswahl der konkreten aufzuhebenden Schulen erfolgt durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis.
(5) Im Planungszeitraum erforderliche Maßnahmen zum Schul- und Schulturnhallenbau sind in einer Prioritätenliste aufzuführen und ausführlich zu begründen.
(6) Die Ergebnisse der Abstimmungen zwischen Schulträgern, Planungsträgern und Schulbehörden, der Anhörung der Kreis- und Stadtelternräte nach § 1 Abs. 5 sowie der Anhörung nach § 1 Abs. 4 und 9 sind darzustellen. Vor allem sind die Punkte zu erläutern, in denen gegensätzliche Auffassungen nicht ausgeräumt werden konnten.
§ 4
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Allgemein bildende Schulen
1. Grundschulen sollen möglichst in Wohnortnähe errichtet und betrieben werden.
a) Am Einzelstandort können Grundschulen ein- oder mehrzügig geführt werden. Für die Jahrgangsstufe 1 sind jährlich mindestens 20 Schüler vorgeschrieben. Diese Schülermindestzahl darf dann lediglich einmal unterschritten werden, wenn die Schülerzahl der Eingangsklasse für die Folgejahre gemäß Prognose wieder mindestens 20 beträgt oder wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme am Programm "Grundschule auf dem Lande" wie folgt gegeben sind:
- Bei Aufhebung der Schule würden unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 40 Minuten für den einfachen Schulweg entstehen.
- Die "Kleinen Grundschulen" können mindestens zwei Lerngruppen mit jeweils mindestens 20 Schülern bilden, in denen jahrgangsübergreifend unterrichtet wird. Unter der Maßgabe dass der Unterricht gemäß Stundentafel gewährleistet wird, kann die "Kleine Grundschule" bei ausreichenden Schülerzahlen mit jahrgangsbezogenen Klassen geführt werden.
b) Grundschulen an Mehrfachstandorten müssen über mindestens 40 Schüler in der Jahrgangsstufe 1 verfügen. Diese Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 beträgt.
2. An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Auf Antrag des Schulträgers kann die Orientierungsstufe in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden, wenn am Standort eine Schule gemäß Satz 1 nicht vorhanden ist und jährlich folgende Schülermindestzahlen erreicht werden:
- Die Jahrgangsstufe 5 wird mit mindestens 36 Schülern geführt.
- Wenn ansonsten unzumutbar lange Schulwegzeiten entstehen würden, beträgt die Schülermindestzahl 22 für die Jahrgangsstufe 5.
Bei der Planung sollen Schulwegzeiten von 60 Minuten regelmäßig nicht überschritten werden.
3. Regionale Schulen sind mit mindestens 36 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22 Schüler.
4. Gesamtschulen sind als Regelschulen in Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte zu organisieren. § 104 Abs. 3 des Schulgesetzes bleibt unberührt.
a) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, soll an Gesamtschulen eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden.
b) Integrierte Gesamtschulen sind in der Regel mit mindestens 57 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schüler.
c) Kooperative Gesamtschulen sind in der Regel mit mindestens 57 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schüler.
5. Gymnasien umfassen die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Gymnasien sind am Einzelstandort mit mindestens 54 Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zu führen. Die Schülermindestzahl am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden.
In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schüler. Am Mehrfachstandort sind mindestens 61 Schüler in der Jahrgangsstufe 7 vorgeschrieben.
6. Gymnasiale Oberstufen umfassen die Jahrgangsstufen 10 bis 12. Die Schülermindestzahl der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien beträgt 40. Sofern bis zum nächsten Gymnasium unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden, beträgt die Schülermindestzahl 36. Für die Errichtung und den Betrieb gymnasialer Oberstufen an kooperativen oder integrierten Gesamtschulen sind in der Jahrgangsstufe 11 mindestens 24 Schüler erforderlich. Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
7. Sofern Schulen unterschiedlicher Schularten zu einem Schulzentrum im Sinne einer Schule organisatorisch verbunden werden, bedarf dies der Zustimmung des Planungsträgers im Schulentwicklungsplan.
8. Weitere Planungsgrundsätze für die einzelnen Schularten ergeben sich aus den in der Anlage aufgeführten Organisationskriterien. Dabei stellen die Schülermindestzahlen einer Schule am Einzelstandort (wenn sich nur eine Schule der betreffenden Schulart am Ort befindet) die unterste Grenze für den Betrieb der Schule am Einzelstandort in ländlichen Gebieten dar.
9. Für den wohnortnahen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schüler ist für einen Teil der Schulstandorte ein behindertengerechter Ausbau vorzusehen. Für behinderte Kinder, deren individueller Förderbedarf nicht über die Integration in allgemein bildenden Schulen erfüllt werden kann, wird ein differenziertes und funktionsfähiges Netz von Förderschulen gestaltet.
10. Bei der Prüfung der Bestandsfähigkeit von Schulen ist zu berücksichtigen, inwieweit sie Maßnahmen nach §§ 39 und 40 des Schulgesetzes verwirklicht haben oder sonst durch besondere Maßnahmen oder Formen der Bildungs- und Erziehungsarbeit das Schulangebot bereichern und besonderen Bildungsbedürfnissen entsprechen.
11. In begründeten Einzelfällen kann durch Genehmigung der obersten Schulbehörde von den vorstehend genannten Planungsgrundsätzen abgewichen werden.
(2) Berufliche Schulen
1. Planungsgrundlage sind die von der obersten Schulbehörde erlassenen Rechtsgrundlagen zur Unterrichtsversorgung und Klassenbildung in den einzelnen Schularten der beruflichen Schulen, der örtlichen Zuständigkeit sowie der Einzugsbereiche für Schüler und Auszubildende.
2. Für einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Betrieb bestandsfähiger beruflicher Schulen sowie zur Sicherung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebotes sollen Schulen mit mindestens 500 täglich anwesenden Schülern geplant werden.
3. Die bestandsfähigen beruflichen Schulen müssen so strukturiert und profiliert werden, dass eine regional beziehungsweise landesweite Schwerpunktausrichtung erfolgt. Die Schulträger müssen zum Ausbau von Regional-, Landes- und Bundesfachklassen auf der Grundlage der Bedarfsentwicklung kooperieren und eine Abstimmung in der regionalen Planungsregion vornehmen.
4. Die bestandsfähigen beruflichen Schulen sind zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren zu entwickeln. Die regionale, gegebenenfalls die landesweite Abstimmung der Bildungsangebote der Regionalen Beruflichen Bildungszentren ist darzustellen.
5. Die Investitionen der Schulträger zur Modernisierung und zum Ausbau bestandsfähiger beruflicher Schulen sind im Hinblick auf eine regional und überregional ausgewogene und bedarfsgerechte Entwicklung zu planen.
6. Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen oder verwandten Ausbildungsberufen (Berufsgruppen) gegliedert. Die Fachklassen werden in den Berufsbereichen grundsätzlich mehrzügig geführt.
7. Für ein differenziertes, den fachlichen und regionalen Erfordernissen entsprechendes Bildungsangebot der beruflichen Schulen sind der Schulart Berufsschule als dem Kernbereich der beruflichen Schulen inhaltlich, räumlich und organisatorisch weitere Schularten der beruflichen Schulen mit den entsprechenden Fachrichtungen anzugliedern. Die mögliche Kooperation der beruflichen Schulen mit den allgemein bildenden Schulen ist zu berücksichtigen.
8. Für die Förderung von benachteiligten Jugendlichen sind in den Schulentwicklungsplänen die notwendigen schulischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
9. Mögliche Kooperationen mit den Partnern der beruflichen Schulen sind in der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen.
10. Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen unter Berücksichtigung der Verkehrsinfrastruktur ausreichende Wohnmöglichkeiten für Schüler und Auszubildende zur Verfügung stellen.
11. Das Bildungsangebot der beruflichen Schulen des Gesundheitswesens ist durch die Schulträger unter Berücksichtigung der Krankenhausfinanzierung abzustimmen.
(3) Erwachsenenbildung
Durch die Landkreise und kreisfreien Städte sind Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen vorzusehen, soweit sie nicht durch Abendgymnasien gewährleistet sind.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt zum Ende des Planungszeitraumes am 31. Juli 2013 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 4. Oktober 2000 (GVOBl. M-V S. 525), geändert durch die Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVOBl. M-V S. 244), außer Kraft.
Anlage
Die Anlage ist hier nicht dargestellt. Informationen zur Anlage können hier angefordert werden.

