VO Schulaufsicht
Verordnung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden (Schulaufsichtsverordnung - SchAVO M-V)
Vom 17. Juni 2005
(Mittl.bl. BM M-V S. 667)
Geändert durch
- VO vom 25. August 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 875)
- VO vom 13. Oktober 2010 (Mittl.bl. BM M-V 11/2010 S. 931)
<< tritt für den Bereich der beruflichen Schulen am 1.01.2012 und für den Bereich der allgemein bildenden Schulen am 1.02.2012 außer Kraft >>
Aufgrund des § 96 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zuständige Schulaufsichtsbehörde
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist zuständige Schulaufsichtsbehörde für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 19 Abs. 2 Satz 5 ; § 48 Abs. 3 und 4 ; § 67 Abs. 2 Satz 4 ; § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes sowie für die allgemein bildenden Schulen nach § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes . Im Übrigen sind die Schulämter in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen zuständige Schulaufsichtsbehörde, soweit für die beruflichen Schulen nicht die Zuständigkeit des Sozialministeriums nach § 95 Abs. 5 des Schulgesetzes oder des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes gegeben ist.
§ 2
Sitz der Schulämter
Die staatlichen Schulämter haben ihren Sitz in den kreisfreien Städten Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Schulämter
(1) Das Schulamt Greifswald ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet der Hansestadt Greifswald, der Hansestadt Stralsund, des Landkreises Nordvorpommern, des Landkreises Ostvorpommern und des Landkreises Rügen zuständig.
(2) Das Schulamt Neubrandenburg ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet der Stadt Neubrandenburg, des Landkreises Demmin, des Landkreises Mecklenburg-Strelitz, des Landkreises Müritz und des Landkreises Uecker-Randow zuständig.
(3) Das Schulamt Rostock ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock, des Landkreises Bad Doberan und des Landkreises Güstrow zuständig.
(4) Das Schulamt Schwerin ist für die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin, der Hansestadt Wismar, des Landkreises Ludwigslust, des Landkreises Nordwestmecklenburg und des Landkreises Parchim zuständig.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schulaufsichtsverordnung vom 8. August 1996 (GVOBl. M-V S. 593), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 351), außer Kraft.

