VO Qualitätsentwicklung


Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Selbstständigen Schulen (Schulqualitätsverordnung – QualiVO M-V)
Vom 10. August 2009

(Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 2)


Aufgrund des § 39a Absatz. 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Teil 1

Ziel der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

§ 1

Allgemeines

(1) Die Schule ist zu einer kontinuierlichen und eigenverantwortlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung auf der Basis eines Schulprogrammes unter Beachtung der Wahrung der Bildungschancen aller Schüler verpflichtet.

(2) Das Schulprogramm wird auf folgende Bereiche für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Selbständigen Schule ausgerichtet:
1. Unterricht
2. Ergebnisse der Schule
3. Lehrerprofessionalität und Personalentwicklung
4. Schulmanagement
5. Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung
6. Schulkultur und Schulklima.

(3) Die Qualitätsentwicklung findet auf Grundlage von Evaluationsverfahren wie interne Evaluation, externe Evaluation, Vergleichsarbeiten und die Auswertung zentraler Prüfungen statt und wird durch diese begleitet. Die Ergebnisse der Evaluationsverfahren sind für die Schulen Ausgangspunkt gezielter Maßnahmen der Schulentwicklung mit konkreten Ziel- und Handlungsvereinbarungen.

(4) Die Ausgestaltung des Schulprogrammes an Beruflichen Schulen erfolgt auf Grundlage des Qualitätsmanagementsystems "Qualität durch Evaluation und Entwicklung" mit allen Komponenten. Das Schulprogramm wird hier als Qualitätshandbuch bezeichnet.

Teil 2

Arbeit mit dem Schulprogramm

§ 2

Grundsätze und Inhalte

(1) Die Arbeit mit einem Schulprogramm ist ein zentraler Bestandteil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Selbständigen Schule. Sie setzt eine regelmäßige Analyse aller Qualitätsbereiche hinsichtlich der erreichten Ziele bei der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags an der Schule voraus.
Die beruflichen Schulen erfüllen die Forderung nach der Arbeit mit einem Schulprogramm durch die Entwicklung eines Qualitätshandbuches als Arbeitsgrundlage. Die zu entwickelnden Qualitätsbereiche und Qualitätsdimensionen werden im Wesentlichen eigenverantwortlich von der jeweiligen beruflichen Schule im Qualitätshandbuch festgeschrieben. Die Qualitätsbereiche "Prozessqualität Unterricht" und "Steuerung der Qualitätsprozesse durch die Schulleitung" sind im Schulprogramm verpflichtend in den Mittelpunkt der Qualitätssicherung zu stellen.

(2) Im Schulprogramm sind abrechenbare Ziele zu vereinbaren, Wege zu deren Erreichung aufzuzeigen und mit konkreten Verantwortlichkeiten zu untersetzen sowie Verfahren für die regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Fortschreibung der Ziele festzulegen. Dabei ist auf Ergebnisse der Schule in den Evaluationsverfahren Bezug zu nehmen. Die zuständige untere Schulbehörde überprüft in regelmäßigen Abständen das Schulprogramm auf der Grundlage von Hinweisen der obersten Schulbehörde und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluationsverfahren. Im Prozess der Schulprogrammarbeit sind alle Qualitätsbereiche zu berücksichtigen:

1. Unterricht und seine Ergebnisse
a) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit steht im Zentrum des Schulprogramms.
b) Die Erhöhung der Lesekompetenz und die individuelle Förderung der Schüler sind Schwerpunktaufgaben.
c) Auf der Grundlage der Bildungsstandards und der Rahmenpläne entwickeln die Schulen den schulinternen Lehrplan weiter.
d) Die Ergebnisse von Vergleichsarbeiten und von zentralen Prüfungen sind schul-, klassen- und schülerbezogen auszuwerten. Konsequenzen für die Unterrichtsentwicklung sind unter Einbeziehung aller Fächer festzulegen und zu dokumentieren.

2. Lehrerprofessionalität und Personalentwicklung sowie Schulmanagement
a) Maßnahmen zur Personalentwicklung oder zur Veränderung der Organisation sind auf die Verbesserung der Unterrichtsqualität auszurichten.
b) An der Schule ist ein Fortbildungsplan zu führen, der sowohl die schulinterne als auch die individuelle Fortbildung der Lehrkräfte berücksichtigt.
c) Zur Erreichung der Zielstellung soll die Schulleitung mit jeder Lehrkraft und jedem pädagogischen Mitarbeiter in Personalgesprächen persönliche Ziele vereinbaren und überprüfen.

3. Schulkultur und Schulklima
a) Das besondere Profil der Schule muss im Schulprogramm hinreichende Berücksichtigung finden.
b) Alle an Schule Beteiligten (Kollegium, Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulträger und außerschulische Partner) sind in die Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung einzubeziehen. Dazu sind schulinterne kooperative Arbeitsstrukturen zu entwickeln.

4. Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung
a) Von allen Beteiligten gemeinsam vereinbarte Werte und Grundsätze, klare Zielsetzungen und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung kennzeichnen eine gute Schule. Zusammen mit den geplanten Strategien zur Umsetzung werden sie im Schulprogramm beschrieben und in den schulinternen Lehr- oder Fachplänen konkretisiert.
b) Vereinbarte Leitlinien zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule werden intern regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Bei interner wie externer Evaluation werden die Ergebnisse in einen pädagogischen Diskurs und einen planvollen Umsetzungsprozess überführt.

§ 3

Schulleitungen und Steuergruppen

(1) Entsprechend § 101 des Schulgesetzes tragen die Schulleiter besondere Verantwortung für den Prozess der Schulprogrammarbeit Selbstständiger Schulen oder der Implementierung des Qualitätsmanagementsystems an beruflichen Schulen.

(2) An jeder Schule arbeitet eine durch den Schulleiter berufene Steuergruppe, die aus Vertretern der Schulleitung und des Kollegiums besteht. Sie soll durch Schüler- und Elternvertreter erweitert werden. Die Steuergruppe koordiniert die Erarbeitung des Schulprogramms sowie die interne Evaluation, befördert den Kommunikations- und Kooperationsprozess an der Schule, initiiert eine gründliche Analyse und Dokumentation des erreichten Entwicklungsstandes. Die entsprechende Steuergruppe der beruflichen Schulen koordiniert den Aufbau des Qualitätssicherungssystems im Rahmen des Schulprogrammes einschließlich der Erarbeitung des Qualitätshandbuches sowie die Selbstevaluation. Sie gestaltet Verfahren für die Entwicklung und Einführung von Qualitätsinstrumenten in dem Bereich Feedback und Evaluation. Sie moderiert Qualitäts-Veranstaltungen im Kollegium, plant gemeinsam mit der Schulleitung die Institutionalisierung der Komponenten des Qualitätssicherungssystems.

Teil 3

Evaluation von Schulen

§ 4

Grundsätze und Inhalte

(1)
Die Eigenverantwortung der Schule für die Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung schließt die offene Diskussion und Meinungsbildung über die in diesem Zusammenhang angestrebten Ziele sowie die Transparenz und Offenlegung hinsichtlich der erreichten Ergebnisse ein.

(2) Für die Bewertung des schulspezifischen Entwicklungsprozesses und seiner Ergebnisse im Rahmen von Evaluationsverfahren, werden einheitliche Kriterien auf der Grundlage der Qualitätsbereiche, das Leitbild von guter Schule sowie Verfahren der Standardsicherung zugrunde gelegt. Damit verbunden ist die Verpflichtung der Schulen zur stärkeren Rechenschaftslegung.

(3) Evaluationsverfahren ergänzen sich zu einer systematischen Bestandsaufnahme der Schule, mit dem Ziel, die schulische Qualitätsentwicklung zu unterstützen.
Die interne Evaluation richtet sich auf den Unterricht als Kernaufgabe der Schule, auf das Schulleben und das gesamte Umfeld der Schule.

(4) Die Evaluationsverfahren unterstützen die Schulprogrammarbeit. Sie sollen unter anderem:
1. die Qualität von Unterricht datengestützt bewerten,
2. das Schul- und Personalmanagement auf der Grundlage eines transparenten Kanons von Qualitätsmerkmalen und -indikatoren entwickeln helfen,
3. durch Ergebnisberichte aus Vergleichsarbeiten, zentralen Prüfungen und externer Evaluation den innerschulischen Diskussions- und Entwicklungsprozesses fördern sowie Zielvereinbarungen mit der unteren Schulbehörde initiieren und sinnvoll definieren,
4. die Abrechenbarkeit der verbindlich im Schulprogramm beschlossenen Maßnahmen sichern,
5. aus internationalen und nationalen Schulleistungsuntersuchungen vergleichbare Daten und Informationen gewinnen, die als Steuerungswissen in Entscheidungen zur Weiterentwicklung der Schulen einfließen.

§ 5

Durchführung einer internen Evaluation

(1) Jede Schule ist zur internen Evaluation auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und Inhalte verpflichtet.

(2) Für die interne Evaluation und auch für die externe Evaluation gelten dieselben Qualitätsbereiche. Für interne Evaluationen können von den Schulen auch Instrumente genutzt werden, die im Rahmen der externen Evaluation Verwendung finden.

(3) Die Ergebnisse der internen Evaluation dienen ausschließlich der schulinternen Qualitätsentwicklung unter Einbeziehung der Schüler und Eltern.

(4) Der Schulleiter sichert im Rahmen seiner Gesamtverantwortung, dass die Ergebnisse der Evaluationsverfahren durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung des Unterrichts und zur Schulentwicklung beitragen.

(5) Die interne Evaluation der beruflichen Schulen richtet sich nach den Grundsätzen von Q2E.

§ 6

Durchführung der externen Evaluation

(1) Die externe Evaluation wird von einem Evaluationsteam durchgeführt. Das Evaluationsteam wird von einem Evaluator aus dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern geleitet. Die Leiter der Evaluationsteams werden durch die oberste Schulbehörde berufen. Für die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Evaluationsteams ist der Teamleiter in Absprache mit dem Leiter der jeweiligen unteren Schulbehörde verantwortlich. Dem Team gehören Schulleiter anderer Schulen und ein Schulrat an, der nicht für die zu evaluierende Schule zuständig ist.

(2) Folgende Qualitätsbereiche werden evaluiert:
1. die Ergebnisse der Schule,
2. der Unterricht,
3. die Lehrerprofessionalität und Personalentwicklung,
4. das Schulmanagement,
5. die Ziele und Strategien der Qualitätsentwicklung,
6. die Schulkultur und das Schulklima.

(3) Der Leiter der unteren Schulbehörde benennt in Abstimmung mit dem Evaluationsteam die zu evaluierenden Schulen. Abweichend hiervon kann die oberste Schulbehörde die Auswahl der zu evaluierenden Schulen vornehmen. Schulen haben auch die Möglichkeit, sich für die externe Evaluation zu bewerben. Acht Wochen vor der externen Evaluation wird die Schule durch den Leiter des Evaluationsteams über die Vorbereitung, Durchführung und den Inhalt informiert.

(4) Das Evaluationsteam erstellt gemeinsam den Bericht über die Ergebnisse der externen Evaluation für die jeweilige Schule. Die Schule erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Evaluationsbericht; die Stellungnahme der Schule wird dem Bericht als Ergänzung beigefügt. Der Bericht wird der Schulleitung, der unteren Schulbehörde und dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern übergeben. Die Schule gibt den Bericht der Schulkonferenz und dem Schulträger zur Kenntnis.

(5) Auf der Grundlage des Evaluationsberichts legt die Schule abrechenbare Maßnahmen, insbesondere zur Weiterentwicklung des Unterrichts, fest. Zur Verwirklichung der Maßnahmen werden Ziel- und Handlungsvereinbarungen zwischen dem Schulleiter und der unteren Schulbehörde oder mit dem Schulträger abgeschlossen, umgesetzt und evaluiert.

(6) Die externe Evaluation der beruflichen Schulen erfolgt entsprechend zyklisch nach den Vorgaben des dortigen Qualitätssicherungssystems. Verantwortlich für die externe Evaluation und die jeweilige Zusammensetzung der Evaluationsteams ist ein Evaluationsteamleiter der beruflichen Schulen in Absprache mit der Projektleitung der Regionalen Beruflichen Bildungszentren.

Teil 4

Vergleichsarbeiten und Auswertung zentraler Prüfungen

§ 7

Grundsätze und Inhalte

(1) Zentrale Vergleichsarbeiten sind Evaluationsverfahren, die der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der schulischen Unterrichtsarbeit dienen. Die Aufgaben der Vergleichsarbeiten orientieren sich an den in den Bildungsstandards und Rahmenplänen beschriebenen Zielen und überprüfen die langfristig erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler.

(2) Zentrale Vergleichsarbeiten unterstützen die Lehrkräfte dabei, die Leistungen ihrer Schüler an bundesweit geltenden Bildungsstandards zu messen und eine schulübergreifende Standortbestimmung der erreichten Leistungen vorzunehmen.

(3) Die Ergebnisse geben Hinweise auf den Förderbedarf leistungsstarker und leistungsschwacher Lerngruppen oder einzelner Schüler. Sie sind damit eine Grundlage für die Weiterentwicklung des Unterrichts. Nehmen die Schüler einer Klasse der zu testenden Jahrgangsstufe an einer Vergleichsarbeit teil, kann diese in den weiterführenden Schulen eine Klassenarbeit ersetzen. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrerkonferenz nach § 77 des Schulgesetzes.

(4) Die Ergebnisse der zentralen Prüfungen sind im Rahmen der Schulprogrammarbeit gezielt für die Qualitätsentwicklung zu nutzen.

§ 8

Durchführung von Vergleichsarbeiten

(1) Die oberste Schulbehörde legt jeweils für ein Schuljahr die Jahrgangsstufen, Fächer und Termine der Vergleichsarbeiten fest. Die Aufgaben werden den Schulen durch Dienstpost oder über das Internet zugänglich gemacht.

(2) Schulleitung und Lehrkräfte, die Kenntnis von den Aufgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Vergleichsarbeiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für die Auswahl von Aufgaben aus einem Pool.

(3) Die Schulen werten die Schülerarbeiten mit Hilfe von vorgegebenen Auswertungsanleitungen aus. Neben den jeweiligen Fachschaften können daran weitere Lehrkräfte beteiligt werden.

§ 9

Aufgabenerprobung und zentrale Stichprobe

(1)
Neu entwickelte Aufgaben werden zunächst von ausgewählten Schulen erprobt (pilotiert).

(2) Für die landesweite Auswertung sowie die Ermittlung der Referenzwerte werden die Ergebnisse einer zentralen Stichprobe der Schulen erfasst und analysiert.

(3) Die oberste Schulbehörde bestimmt die Schulen für die Aufgabenerprobung (Pilotierung und Normierung). Die ausgewählten Schulen sind zur Teilnahme an der Aufgabenerprobung verpflichtet.

(4) Mit Genehmigung der obersten Schulbehörde können zusätzliche Befragungen der Schulleitungen, Lehrkräfte, Schüler und der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

§ 10

Prüfungsauswertung

(1)
Die Ergebnisse der zentralen schriftlichen Prüfungen werden auf empirischer Basis einer Vollerhebung und einer Stichprobe vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erfasst. Die Vollerhebung unterteilt sich in eine allgemein statistische Auswertung (unter anderem Anzahl von Prüflingen, Durchschnitt der Prädikate, der Abschlussnoten) und eine fachbezogene statistische Auswertung (unter anderem Vornoten, Prüfungsnoten, Gesamtnote im Fach, Verbesserungen und Verschlechterungen und Wahlverhalten). Ziel der Prüfungsstatistik ist es, der einzelnen Schule eine Rückmeldung zu ihren Ergebnissen im Vergleich zu den jeweiligen Landesdurchschnitten zu geben.

(2) Eine inhaltliche Auswertung wird über eine Stichprobe von anonymisierten Originalschülerarbeiten auf der Grundlage der Standards kompetenzbezogen vorgenommen. Ziel der inhaltlichen Auswertung ist es, landesweite Lösungshäufigkeiten zu den Anforderungsbereichen und zu den Kompetenzen für die Prüfungsarbeiten der Fächer der Stichprobe anzugeben. Für ausgewählte Schulen erfolgt eine konkret auf die Schule bezogene inhaltliche Auswertung durch das Unterstützungssystem (zum Beispiel durch Fachberater).

§ 11

Umgang mit Ergebnissen

(1)
Die Schulen vergleichen nach Auswertung der Schülerarbeiten die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule mit den Ergebnissen, die im Landesdurchschnitt in den jeweiligen Schulformen erreicht wurden (Referenzwerte).

(2) Die Lehrkräfte geben den einzelnen Schülern ihre Ergebnisse aus den Vergleichsarbeiten bekannt. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Lehrkräfte über Ergebnisse (zum Beispiel das Ergebnis ihres Kindes, das Ergebnis der Klasse, die ihr Kind besucht) informiert.

(3) In den Fachkonferenzen und der Lehrerkonferenz werden die Ergebnisse beraten und Konsequenzen für die schulische Arbeit festgelegt.

(4) Der Schulleiter berichtet in der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der Referenzwerte über die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule sowie über die Konsequenzen für die schulische Arbeit.

(5) Die Schulen stellen der zuständigen unteren Schulbehörde ihre Ergebnisse zur Verfügung und berichten dieser über die Konsequenzen für die schulische Arbeit.

(6) Die Landesergebnisse werden in einer Datenbank im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zentral erfasst und für schulübergreifende Auswertungen herangezogen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern stellt den Schulbehörden die Landesergebnisse zur Verfügung.

(7) Landesergebnisse und insbesondere Schulergebnisse in den Vergleichsarbeiten sind eine Grundlage der Arbeit der Fachberater mit den Fachkonferenzen.

(8) Die Aufgabenhefte der Vergleichsarbeiten verbleiben nach Durchführung in der Schule und werden von der Schule bis zum Ende des Schulhalbjahres für Kontrollzwecke aufbewahrt und dann an die Schüler zurückgegeben. Hefte zur Aufgabenerprobung werden nach dem Test vollständig an die angegebenen Adressen zurückgeschickt. Hefte mit Aufgaben aus einem Aufgabenpool werden vernichtet, soweit die entsprechende Aufforderung durch die Schulbehörde erfolgt.

Teil 5

Begleitung der Schulen

§ 12

Unterstützungssystem

(1) Die untere Schulbehörde und das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern mit dem Unterstützungssystem (zum Beispiel Fach-, Unterrichts-, Schulberater) begleiten die Schulen im Prozess der Schulentwicklung. Für eine zielgerichtete Arbeit ist dem Unterstützungssystem durch die betreute Schule der vertrauliche Zugang zu den Ergebnisberichten der Evaluationsverfahren zu gewährleisten.

(2) In Dienstberatungen der unteren Schulbehörde mit den Schulleitern sind regelmäßig Inhalte der Qualitätsentwicklung Selbstständiger Schulen beziehungsweise die Implementierung des Qualitätsmanagements an beruflichen Schulen zu thematisieren. Den Schulleitern ist die Möglichkeit einzuräumen, die Ergebnisse ihrer Arbeit vorzustellen und in einen Erfahrungsaustausch zu treten.

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Qualitätsentwicklungsverordnung vom 2. August 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 528) außer Kraft.