VO Privatschulen
Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulverordnung - PschVO M-V)
Vom 2. Juni 2010
(Mittl.bl. BM M-V 6/2010 S. 486)
Aufgrund des § 131 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Teil 1
Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen
§ 1
Genehmigungsverfahren
(1) Die Anträge auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule sind bis zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres zum kommenden Schuljahr zu stellen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt. Der Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule muss enthalten:
1. Angaben über den freien Träger
a) bei natürlichen Einzelpersonen Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,
b) bei Personenmehrheiten Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,
c) bei juristischen Personen Name, Sitz sowie Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,
2. die Angabe des Ortes, an dem die Schule errichtet werden soll,
3. die Angabe, ob mit der Schule der Betrieb eines Internates verbunden werden soll,
4. den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme des Unterrichtsbetriebes,
5. die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,
6. Angaben über Besitz oder Eigentum, Lage und bisherige Nutzung des Schulgebäudes sowie dessen Renovierungs- und Restaurierungsaufwand als auch die Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräume,
7. Angaben über die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Lernziele, Organisation der Ausbildung und der Schule,
8. Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung, Lernmittelfreiheit sowie über sonstige im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule für die Schülerinnen und Schüler entstehende Kosten, einschließlich einer auskömmlichen Haushaltsplanung, die eine vollständige Sicht auf alle zur Verfügung stehenden Einnahmen und zu erwartenden Ausgaben, einschließlich ihrer Plan-, Ist- und Prognosewerte erlaubt,
9. Angaben zur Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,
10. Angaben zum besonderen Profil der Schule, insbesondere zu den Bildungsfragen und der vorgesehenen Kapazität (Klassenbildung), bei beruflichen Schulen zusätzlich Angaben zu angestrebten Ausbildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten sowie angestrebten Berufsabschlüssen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. wenn der Träger eine natürliche Einzelperson ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
2. wenn der Träger eine Personenmehrheit ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,
3. wenn der Träger eine juristische Person ist, den Lebenslauf und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Personen; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,
4. Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte sowie jeweils ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,
5. Muster der mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften zu vereinbarenden Dienstverträge,
6. die Rahmenpläne, wenn diese nicht mit den Rahmenplänen der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmen,
7. Nachweise über Stundentafeln, Förderpläne und besondere pädagogische Konzepte, bei beruflichen Ersatzschulen zusätzlich Ausbildungsunterlagen und Angaben zur Schulorganisation (zum Beispiel Vollzeit, berufsbegleitend, Praktika, Schuljahresablauf),
8. Nachweise der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der örtlich zuständigen Bau- und Gesundheitsbehörde zur Nutzung der Räumlichkeiten für den Unterrichtsbetrieb,
9. Muster der Beschulungsverträge, bei beruflichen Schulen unter Beachtung der Schularten und Ausbildungsgänge.
§ 2
Erfüllung der Anzeigepflicht
Die Ersatzschulen haben dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
1. die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule oder der Durchführung von Bildungsgängen; bei beruflichen Schulen auch bezogen auf Ausbildungsgänge und Fachrichtungen,
2. Veränderungen bei den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen, der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,
3. Änderungen in den in § 1 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 6 genannten Gegenständen,
4. die Verlegung und wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume,
5. Veränderungen der Finanzlage des Schulprojekts, die sich auf den Betrieb auswirken können,
6. schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte.
§ 3
Verleihung der staatlichen Anerkennung
Die Ersatzschule muss die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor geprüft werden kann, ob die Schule die Gewähr dafür bietet, dass diese Anforderungen auf Dauer erfüllt werden können. Bei Beruflichen Schulen ist in der Regel anzunehmen, dass die gestellten Anforderungen dann erfüllt sind, wenn der jeweils genehmigte Ausbildungsgang einmal erfolgreich durchgeführt wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn eine bereits anerkannte Ersatzschule erweitert wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule derselben Schulart betreibt.
Teil 2
Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen
§ 4
Anzeige
(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule muss enthalten:
1. die unter § 1 Absatz 1 genannten Angaben,
2. die Bezeichnung der Gegenstandsbereiche des Unterrichts,
3. bei beruflichen Ergänzungsschulen Angaben zum beabsichtigten beruflichen Schulabschluss.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. die unter § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Nachweise,
2. Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,
3. die Rahmenpläne,
4. eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl.
(3) Veränderungen der in der Anzeige anzugegebenden und nachzuweisenden Umstände sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.
§ 5
Verleihung der staatlichen Anerkennung
Die Feststellung, dass eine berufsbildende Ergänzungsschule sich bewährt hat und dass ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, kann grundsätzlich erst nach dreijährigem Bestehen der Schule getroffen werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine bereits staatlich anerkannte berufsbildende Ergänzungsschule erweitert wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlichen anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule desselben Schultyps betreibt.
Teil 3
Finanzhilfe
§ 6
Höhe der Schülerkostensätze
Die Schülerkostensätze nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes und die Fördersätze nach § 128 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes werden auf der Grundlage der Erhebung der jeweiligen Ist-Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres festgestellt und durch Rechtsverordnung gesondert festgelegt. Die Erhebung der Personalausgaben nach Satz 1 beschränkt sich auf die Aufwendungen nach § 69 Nummer 11 Satz 5 des Schulgesetzes. Die Schülerkostensätze werden jährlich der Entwicklung der Personalausgaben an öffentlichen Schulen angepasst.
§ 7
Finanzhilfesätze für berufliche Bildungsgänge
(1) Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe nach § 128 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes beträgt für die Bildungsgänge
1. an der Berufsschule,
2. Kinderpfleger, Masseur und medizinischer Bademeister, Kranken- und Altenpflegehelfer,
3. Kaufmännische und technische Assistenz,
4. Kosmetik, gestaltungstechnische Assistenz, Biologisch-technische Assistenz, Schauspiel,
5. Familienpflege,
6. Heilerziehungspflege
7. Fachschule für Wirtschaft und Technik,
8. Fachgymnasium
50 Prozent.
(2) Der Finanzhilfesatz nach § 128 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes beträgt für die Bildungsgänge
1. Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Physiotherapie,
3. Diätassistenz,
4. Ergotherapie,
5. Logopädie,
6. Altenpflege,
7. Pharmazeutisch-technische Assistenz,
8. Medizinischer Dokumentar,
9. Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler
65 Prozent.
(3) Der Finanzhilfesatz nach § 128 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes beträgt für die Bildungsgänge
1. Sozialassistenz,
2. Erzieher
80 Prozent.
(4) Der Finanzhilfesatz nach § 128 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes beträgt für die beruflichen Bildungsgänge, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind, 50 Prozent.
§ 8
Antrag auf Finanzhilfe
(1) Die Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Schuljahres gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. Juni des voraus gehenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu stellen. Dem Antrag sind Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe, bei beruflichen Schulen je Ausbildungsgang, beizufügen. Berufliche Ersatzschulen können die Angaben nach Satz 3 bis zum 1. September des laufenden Schuljahres nachweisen. Den Angaben nach Satz 3 sind außerdem Nachweise beizufügen, welche Schülerinnen und Schüler besondere Förderangebote im Sinne des § 128 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes in Anspruch nehmen. Diese Nachweise sind durch Gutachten des Diagnostischen Dienstes zu belegen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen nach § 127 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.
(2) Alle für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Angaben sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens zum 30. November des laufenden Schuljahres nachzuweisen (Ausschlussfrist). Angaben, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingehen, gelten als verspätet und sind nicht mehr zu berücksichtigen. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 und bleiben unberührt.
§ 9
Gewährung der Finanzhilfe
(1) Die Finanzhilfe wird in monatlichen Teilbeträgen gewährt. Der Bescheid ist hinsichtlich der Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 3 bis zur Bekanntgabe der amtlichen Schulstatistik vorläufig. Nach Vorliegen der amtlichen Schulstatistik erfolgt insoweit eine Überprüfung des Finanzhilfebescheides.
(2) Dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist jede nach Antragstellung eintretende Änderung der für die Berechnung und Gewährung der Finanzhilfe maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulverordnung vom 22. Mai 1997 (Mittl.bl. M-V S. 391), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 1280) geändert worden ist, außer Kraft.

