VO Unterrichtsversorgung 2011/2012
Verordnung über die Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2011/2012 (Unterrichtsversorgungsverordnung 2011/2012 – UntVersVO 2011/2012)
Vom 8. April 2011
(Mitt.bl. BM M-V 4/2011 S. 214)
Bitte beachten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.
Aufgrund des § 69 Nummer 10 und 11 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Die Stundenzuweisung für die allgemein bildenden Schulen ergibt sich aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Nummer 1) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Nummer 2), für die beruflichen Schulen aus den Nummern 3 und 4.
Die Gesamtanzahl der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden ergibt sich aus der Gesamtschülerzahl dividiert durch die zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Finanzministerium vereinbarten Schüler-Lehrer-Relation.
(2) Die unteren Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Für die beruflichen Schulen ist zu beachten, dass bei der Verwendung der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden die berufliche Erstausbildung vorrangig versorgt wird. Kooperationsmöglichkeiten der beruflichen Schulen insbesondere mit den allgemein bildenden Schulen sowie den Berufsbildungszentren der Wirtschaft sind in der Region auszuschöpfen.
(3) Sechs Wochenstunden des eigenverantwortlichen Unterrichts im Umfang von bis zu zwölf Wochenstunden der Anwärterinnen und Referendarinnen sowie der Anwärter und Referendare gemäß der Lehrervorbereitungsdienstverordnung werden der Ausbildungsschule auf die Lehrerwochenstunden für Unterricht angerechnet. Der tatsächliche Unterrichtseinsatz ist abhängig vom Ausbildungsfortschritt und den pädagogisch-didaktischen Voraussetzungen der Anwärterinnen und Referendarinnen sowie der Anwärter und Referendare und wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegt.
Teil 2
Allgemein bildende Schulen
§ 2
Bildung von Eingangsklassen
(1) Für die Bildung von Eingangsklassen gelten für die Jahrgangsstufe 1, 5 oder 7 folgende Schülermindestzahlen:
|
Schüler- mindest- zahl |
||
| 1. | Grundschule (Jahrgangsstufe 1) | |
| Einzelstandort | 20 | |
|
Bei Überschreitung der Schulwegzeit [1] von 40 Minuten bei Nichtbildung der Eingangsklasse kann eine jahrgangsübergreifende Beschulung erfolgen. [1] Unter Schulwegzeit ist die Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen in der Schule zu verstehen. |
20 | |
| Schülermindestzahl bei jahrgangsübergreifender Beschulung für mindestens zwei Lerngruppen | 40 | |
| Mehrfachstandort | 40 | |
| Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 beträgt. | ||
| 2. | Regionale Schule (Jahrgangsstufe 5) | 36 |
| Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 60 Minuten entstehen würden. | ||
| Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten | 22 | |
| 3. | Integrierte und Kooperative Gesamtschule (Jahrgangsstufe 5) | 57 |
| Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 60 Minuten entstehen würden. | ||
| Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten | 44 | |
| 4. | Gymnasium (Jahrgangsstufe 7) | |
| Einzelstandort | 54 | |
| Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 60 Minuten entstehen würden. | ||
| Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten | 44 | |
| Mehrfachstandort | 61 |
(2) Im Grundschulbereich darf am Einzelstandort die Schülermindestzahl von 20 Schülerinnen und Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse dann unterschritten werden, wenn gemäß Prognose die Schülerzahl der Eingangsklasse in den Folgejahren mehr als 19 Schülerinnen und Schüler betragen wird. Liegt die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 2012/2013 ebenfalls unter 20 Schülerinnen und Schülern, so darf im Schuljahr 2011/2012 eine eigenständige Eingangsklasse nur dann eingerichtet werden, wenn die Schulwegzeit von 40 Minuten zur nächst gelegenen Grundschule überschritten würde und im Schuljahr 2012/2013 mindestens 20 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 eine jahrgangsübergreifende Klasse bilden.
(3) Über begründete Ausnahmeanträge entscheidet die oberste Schulbehörde.
§ 3
Grundbedarf
Die Höhe der einer Schule zur Verfügung stehenden Lehrerstunden zur Absicherung des Grundbedarfs (Lehrerwochenstunden für Unterricht) ergibt sich nach den in Nummer 1 der Anlage (Seiten 1 und 2) aufgeführten Tabellen nach folgenden Berechnungsvorschriften:
1. Allgemeine Schulen
Lehrerwochenstunden = Summe aus Sockel und dem Produkt aus der Schülerzahl und des Faktors, jeweils nach Schulart
Bei Unterschreitung von Schülermindestzahlen zur Gewährung des vollen Sockels (Anlage, Seite 3) werden die Sockelwerte proportional (Sockel modifiziert) angepasst.
Es gilt:
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Sportklassen an anerkannten Sportgymnasien und den Musikklassen an anerkannten Musikgymnasien, für hochbegabte Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Gymnasien gilt der entsprechende Sockel und Faktor der Regionalen Schule.
An den Gymnasien mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung hochbegabter Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 gilt der Sockel der Regionalen Schule für die Jahrgangsstufen 7 bis 10.
Bei den hochbegabten Schülerinnen und Schüler in den vorgenannten Klassen findet der entsprechende Faktor der Regionalen Schule Anwendung. Für die anderen Schülerinnen und Schüler findet der entsprechende Faktor für das Gymnasium Anwendung.
Der rechnerische Stundenbedarf für die Ermittlung der Stundenzuweisung für Schulen mit mehreren Schularten ist für die einzelnen Schularten gesondert zu ermitteln.
2. Förderschulen
Lehrerwochenstunden = Produkt aus der Schülerzahl der Schule und dem entsprechenden Faktor (Anlage, Seite 2)
3. Abendgymnasium
Lehrerwochenstunden = Produkt aus der Schülerzahl der Schule und dem entsprechenden Faktor (Anlage, Seite 2)
Teil 3
Berufliche Schulen
§ 4
Grundbedarf für berufliche Bildungsgänge
(1) Die für den Unterricht, die betreuten Praktika sowie die mündlichen und praktischen Prüfungen erforderlichen Lehrerwochenstunden werden getrennt nach Lehrerwochenstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht ermittelt. Dazu ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Bildungsgang mit den Faktoren der Anlage Seite 6, Grundbedarf für Berufliche Schulen, zu multiplizieren. Die so ermittelten Lehrerwochenstunden werden anschließend addiert und bilden den Unterrichtsstundenpool.
Lehrerwochenstunden Theorie = Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den theoretischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang
Lehrerwochenstunden Fachpraxis = Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den fachpraktischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang
Unterrichtsstundenpool = Summe der Lehrerwochenstunden für Theorie und Fachpraxis
(2) Aus dem Unterrichtsstundenpool sind unter Beachtung der Ausbildungsordnungen und Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge zuerst die dort ausgewiesenen Stunden den Klassen zuzuordnen. Die verbleibenden Lehrerwochenstunden stehen für Teilungs- und Betreuungsstunden zur Verfügung.
§ 5
Organisation des Unterrichts
(1) Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen oder als Berufsgruppenklassen, in denen mehrere Lerngruppen affiner Ausbildungsberufe gemäß Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift "Örtliche Zuständigkeit von Fachklassen und Bildungsgänge der beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern" zusammengefasst werden, gebildet. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann in berufs- und fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächern und Lernbereichen klassenübergreifender Unterricht erteilt werden.
(2) Für die Berechnung von Zusatzbedarfen gemäß Anlage (Berechnung des Unterrichtsbedarfes für berufliche Schulen, 4. Zusatzbedarf) müssen Landesfachklassen durch die oberste Schulbehörde bestätigt werden.
(3) Die Schulen sind verpflichtet, vor der Bildung zusätzlicher Klassen und vor der Teilung von Klassen mit Schulen gleicher Bildungsgänge alle Umlenkungsmöglichkeiten zur Auslastung freier Kapazitäten unter Beachtung der Schulentwicklungspläne zu prüfen. Der Schulträger ist zu beteiligen.
Teil 4
Gemeinsame Regelungen
§ 6
Zusatzbedarf
Für den in Nummer 2 der Anlage (Seiten 4 und 5) sowie für den in Nummer 4 der Anlage (Seite 9) genannten Zusatzbedarf werden den Schulen und den Staatlichen Schulämtern insgesamt 15169 Lehrerwochenstunden (darunter 14194 Lehrerwochenstunden für den allgemeinbildenden Bereich) bereitgestellt. Im Rahmen dieses Stundenkontingents können proportionale Anpassungen vorgenommen werden.
Die den Einzelschulen direkt bereitgestellten Lehrerwochenstunden ergeben sich als Produkt aus der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Schule und den in der Anlage (Seite 4) genannten Faktoren.
Die den Staatlichen Schulämtern als Stundenpool bereitgestellten Lehrerwochenstunden ergeben sich als Produkt aus der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Staatlichen Schulamt und den in den Anlagen (Seiten 5 und 9) genannten Richtwerten.
Im Rahmen der den Staatlichen Schulämtern bereitgestellten Lehrerwochenstunden sind sozialraumbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Richtwerte sind dazu im Bedarfsfall durch die Staatlichen Schulämter anzupassen.
§ 7
Stichtag für die Bedarfsfeststellung
Stichtag für die Bedarfserhebungsprognose an allgemein bildenden Schulen ist der 8. April 2011.
Stichtag für die Bedarfsfeststellung an beruflichen Schulen ist der Stichtag der amtlichen Schulstatistik.
In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auch nach abgeschlossener Planung abgewichen werden.
Ergeben sich bei der Berechnung des Grund- und des Zusatzbedarfes Bruchteile von Stunden, so sind diese jeweils auf volle Stunden abzurunden. Die Summe der Stundenbruchteile ist durch das jeweilige Staatliche Schulamt für Schulen zu verwenden, die nachweislich einen besonderen Bedarf, bedingt durch den Wechsel zum neuen Berechnungssystem des Lehrkräftebedarfs, haben.
Über die Verteilung dieser Stundenbruchteile auf einzelne Schulen und über ihre Nutzung auf Schulamtsebene entscheidet das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Bezirkspersonalrat.
Das Ergebnis der Bedarfserhebungsprognose sowie der Bedarfsfeststellung wird den Schulen spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag mitgeteilt.
§ 8
Organisation des Unterrichts
Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden des Grund- und des Zusatzbedarfes bilden die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung Klassen und Lerngruppen und entscheiden über die Organisation der individuellen Förderung nach Maßgabe der festgestellten individuellen Bedarfe.
Die Regelungen für die Schülermindestzahlen in § 2 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Stundenpool der obersten Schulbehörde
Die im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzlich zu den Lehrerwochenstunden gemäß den §§ 1 bis 8 verfügbaren Lehrerwochenstunden bilden den Stundenpool der obersten Schulbehörde. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den Schulen über die unteren Schulbehörden gezielt auf Grund örtlicher Besonderheiten, zur Deckung eines begründeten örtlichen Bedarfs, auf Grund besonderer pädagogischer Bedürfnisse Lehrerwochenstunden zu.
Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen für die allgemein bildenden Schulen werden bis zu 235 Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte als Stundenpool zur Verfügung gestellt. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den unteren Schulbehörden gezielt die Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte zu.
§ 10
Haushaltsvorbehalt
Die mit dieser Verordnung in Aussicht gestellten Lehrerwochenstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden ausschließlich im Rahmen der im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
§ 11
Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.
Anlage
Die Anlage ist hier nicht dargestellt.
Informationen zur Anlage können hier angefordert werden.

