VO Sek. I Waldorfschulen


Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen
Vom 5. April 2006

(Mittl.bl. BM M-V 4/2006 S. 199)

Geändert durch
- VO vom 13. Februar 2008 (Mittl.bl. BM M-V 3/2008 S. 114)
- VO vom 11. Mai 2010 (Mittl.bl. BM M-V 5/2010 S. 472)


Aufgrund des § 131 Nr. 3 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205)1, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510)2 geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Abschlüsse am Ende der Jahrgangsstufe 12

Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können am Ende der Jahrgangsstufe 12 nach Teilnahme an einer Abschlussprüfung folgende Abschlüsse erwerben:
1. die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
oder
2. die Mittlere Reife

§ 2

Teilnahme

(1)
Schüler, die an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, leiten ihre Teilnahmemeldung über ihre Schule der zuständigen unteren Schulbehörde bis zum 1. April eines Jahres zu.

(2) Die Schule fügt den Meldungen eine Liste mit den seit dem Beginn der 11. Klasse in Zeugnissen erteilten Leistungsbeurteilungen der Schüler bei. Die Leistungen sind in Notenform entsprechend § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes darzustellen. Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Schüler sind in einem Gutachten zu erläutern.

§ 3

Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung

(1)
Die Abschlussprüfung findet zum Ende der Jahrgangsstufe 12 statt. Die Termine für die schriftliche Prüfung und der Zeitraum für die mündliche Prüfung werden durch die untere Schulbehörde bekannt gegeben.

(2) Grundlage für den Inhalt der Prüfung sind die Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie die entsprechenden Hinweise der obersten Schulbehörde.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

(5) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und Erziehungsberechtigte umfassend
1. über Erfolgschancen bei der Prüfungsteilnahme,
2. bei der Wahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer.
Die Beratung muss dokumentiert werden.

§ 4

Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung

(1)
Der schriftliche Teil der Leistungsfeststellung umfasst die Fächer Deutsch und Mathematik. Alle Teilnehmer haben sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen. Die Aufgaben werden landeseinheitlich zentral gestellt.

(2) Die schriftliche Leistungsfeststellung dauert in beiden Fächern jeweils 135 Minuten. Darin enthalten sind jeweils 15 Minuten Vorbereitungszeit.

(3) Im Fach Deutsch werden der verstehende Umgang mit einem Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren auf einen Schreibanlass geprüft.

(4) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflichtund Wahlteil, zur Verfügung gestellt.

(5) Der mündliche Teil besteht aus einem Pflichtblock und einem Wahlblock. Jeder Teilnehmer muss sich einer Leistungsfeststellung in einem Fach unterziehen, das er aus einem der Bereiche "Handwerklicher Unterricht" oder "Technologie" wählt. Die Prüfung besteht in der Präsentation eines angefertigten Werkstücks, wobei Planung und Durchführung seiner Herstellung erläutert werden. Bei einer Prüfung im Fach Technologie können Untersuchungsergebnisse vorgestellt werden. Darüber hinaus wählt der Teilnehmer aus den Fächern Englisch, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie und Sozialkunde ein Fach für die Leistungsfeststellung aus oder präsentiert eine in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte besondere Leistung. Das können sowohl Jahresarbeiten als auch andere umfangreiche Projektarbeiten sein.

(6) Die mündliche Leistungsfeststellung kann zur Verbesserung der Ergebnisse zusätzlich auch in höchstens einem der Fächer des schriftlichen Teils der Leistungsfeststellung erfolgen.

(7) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Leistungsfeststellung sind dem Teilnehmer 15 Minuten Zeit zu gewähren. Erfolgt die Leistungsfeststellung praxis- und handlungsorientiert, kann die Vorbereitungszeit um maximal 15 Minuten verlängert werden.

(8) Die mündliche Leistungsfeststellung dauert mindestens zehn, höchstens jedoch 15 Minuten. Wenn praktische Fertigkeiten geprüft werden, kann die Leistungsfeststellung bis zu 30 Minuten dauern.

(9) Durch die oberste Schulbehörde werden verbindliche Vorgaben und Hinweise zu den Aufgabenstellungen, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung herausgegeben.

§ 5

Erwerb der Mittleren Reife

(1)
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Klassenlehrer verbindlich schriftlich mit, in welchem Fach er schriftlich geprüft werden möchte. Minderjährige Prüfungsteilnehmer treffen die Entscheidung in Absprache mit den Erziehungsberechtigten. Die Erklärung wird der Prüfungskommission übergeben und zu den Prüfungsunterlagen genommen.

(2) Der schriftlichen Prüfung in vier Fächern haben sich alle Prüfungsteilnehmer zu unterziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung dauert mindestens drei, höchstens vier Zeitstunden.

(4) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem vom Schüler zu wählenden Fach aus der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Geografie, Geschichte und Sozialkunde. Die Prüfungsaufgaben für Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache sowie verbindliche Vorgaben und Hinweise zur Aufgabenstellung, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung werden landeseinheitlich zentral herausgegeben. Die Prüfungsaufgaben für das Wahlfach erarbeiten die Schulen in eigener Verantwortung.

(5) Im Fach Deutsch werden vier Aufsatzthemen zur Wahl gestellt, von denen der Schüler eines zu bearbeiten hat.

(6) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflichtund Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt, dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist. Im Wahlteil werden dem Prüfungsteilnehmer vier komplexe Aufgaben gestellt, von denen er zwei auswählt und bearbeitet.

(7) In der Fremdsprache wird die kommunikative Kompetenz in einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft, der die schriftliche Textproduktion einschließt.

(8) Die mündliche Prüfung erfolgt in mindestens zwei und höchstens vier Fächern.

(9) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren.

(10) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. In musisch-künstlerischen und technischen Fächern sowie im Fach Sport kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten dauern.

(11) Erfolgt eine Prüfung im Fach Sport, sind mindestens zwei verschiedene Sportarten, darunter eine Individualsportart, praxisbezogen zu prüfen. Theorieanteile in den geprüften Sportarten sollen zur Festlegung der Prüfungsnote einfließen.

(12) Erfolgt eine Prüfung in den Fächern Musik, Kunst oder Informatik, müssen praxisbezogene Teile enthalten sein.

(13) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik sollen Experimente Teil der Prüfung sein.

§ 6

Prüfungskommission

(1)
Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Freien Waldorfschule eine Prüfungskommission durch einen Vertreter der unteren Schulbehörde berufen, der zugleich deren stimmberechtigter Vorsitzender ist. Die untere Schulbehörde kann einen geeigneten Schulleiter mit der Lehrbefähigung für nichtgymnasiale Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen mit dem Vorsitz beauftragen. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission
1. die Vorsitzenden der Fachprüfungsauschüsse,
2. die Klassenleiter der Prüfungsklassen,
3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe
1. den Gesamtablauf der Prüfung zu beraten und ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
2. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben bis zum jeweiligen Prüfungstag sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen zu sichern,
3. die Prüfungsteilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Prüfungsbestimmungen und dem Ablauf der Prüfung vertraut zu machen,
4. Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,
5. Entscheidungen bei Verstößen der Prüfungsteilnehmer gegen die Prüfungsbestimmungen und über Beschwerden zu treffen,
6. Angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen auf Antrag im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu gewährleisten,
7 . Festlegungen der Prüfungskommission zu protokollieren, soweit diese nicht in anderen Prüfungsunterlagen fixiert werden.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse hat der Vorsitzende bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission oder der betreffende Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet unverzüglich die zuständige Schulbehörde.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission zieht fachkundige Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu dem Prüfungsverfahren hinzu.

(6) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere Schulbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

§ 7

Fachprüfungsausschüsse

(1)
Für jedes Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Fachprüfungsausschuss berufen, der aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungsausschüsse gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Fächern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als stimmberechtigte Mitglieder jedes Fachprüfungsausschusses
1. den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses,
2. den prüfenden Fachlehrer,
3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein sollte.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, einem oder mehreren Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.

(3) Die Abstimmung im Fachprüfungsausschuss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 6 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8

Schriftliche Prüfungen

(1)
Während der Prüfung führen ständig zwei Lehrkräfte Aufsicht, von denen eine Mitglied der Prüfungskommission oder des zuständigen Fachprüfungsausschusses sein soll. Die Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur einzeln mit Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen.

(2) Über die Durchführung jeder schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9

Mündliche Prüfungen

(1)
Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Wird im Fach Sport eine Mannschaftssportart geprüft, so werden für diesen Prüfungsteil die Prüfungsteilnehmer zusammengefasst. Die Leistung des einzelnen Schülers muss dabei feststellbar sein.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Fachprüfungsausschuss abgelegt. Er gibt die Prüfungsaufgabe für den jeweiligen Schüler vor. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt dem Prüfungsteilnehmer die Aufgabe schriftlich vor.

(3) Der Prüfungsteilnehmer bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für seine Ausführungen machen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen werden.

(4) In der mündlichen Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer Gelegenheit, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch gelöst.

(5) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar ist.

§ 10

Bewertung in den Prüfungsfächern

(1)
Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom unterrichtenden Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zweitkorrektor durchzusehen und zu bewerten. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Nach jeder mündlichen Prüfung ist vom Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers die Prüfungsnote für das jeweilige Fach festzulegen. Sie ist in das Prüfungsprotokoll und in die Notenliste einzutragen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen.

(3) Die Prüfungsnote wird aus der schriftlichen und gegebenenfalls aus der mündlichen Prüfungsnote gebildet. Prüfungsnote und Jahresnote bilden die Endnote. Beide sind gleichwertig. Die Endnote wird durch die Prüfungskommission festgelegt. Aus den Endnoten aller Fächer wird ein Gesamtprädikat gebildet.

(4) Die Prüfung zur Berufsreife mit Leistungsfeststellung ist bestanden, wenn in keinem der Prüfungsfächer eine "nicht ausreichende" und in den übrigen in der Jahrgangsstufe 12 unterrichteten Fächern höchstens eine "mangelhafte" Endnote vorliegt.

(5) Die Prüfung zur Mittleren Reife ist bestanden, wenn, bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen, ein Fach, welches auch ein Prüfungsfach sein kann, mit "mangelhaft" abgeschlossen wurde und der Prüfungsteilnehmer gemäß § 10 Abs. 6 das Gesamtprädikat "bestanden" erzielt.

(6) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer wird der Durchschnittswert ermittelt. Aus den Endnoten aller übrigen in der Jahrgangsstufe 12 unterrichteten Fächer ist ebenfalls der Durchschnittswert zu bilden. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit einer Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma null bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden. Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
von 1,0 bis 1,2 "sehr gut – mit Auszeichnung"
von 1,3 bis 1,4 "sehr gut"
von 1,5 bis 2,4 "gut"
von 2,5 bis 3,4 "befriedigend"
von 3,5 bis 4,1 "bestanden"

§ 11

Prüfungsergebnis

(1)
Die Abschlüsse
1. Berufsreife mit Leistungsfeststellung oder
2. Mittlere Reife
werden erworben, wenn die Prüfungsteilnehmer mindestens das Gesamtprädikat "bestanden" erreicht haben.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis bekannt und weist die Schüler darauf hin, dass ihnen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistungen durch ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses mündlich erläutert werden. Bringt der Schüler im Anschluss an die Prüfung begründete Einwendungen vor, ist auf diese einzugehen.

(3) Prüfungsteilnehmer, die die Mittlere Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat "befriedigend" erreicht und eine zweite Fremdsprache erlernt haben, sind berechtigt, in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen.

(4) Teilnehmer, die nach § 1 Nr. 1 in einem Fach der Leistungsfeststellung die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten haben, können die Leistungsfeststellung in diesem Fach vor Beginn des nächsten Schuljahres wiederholen.

(5) Schüler, die die Abschlussprüfung gemäß Absatz 1 nicht bestanden haben oder die Nachprüfung nicht ablegen konnten, können die Jahrgangsstufe 12 einmal wiederholen und dann erneut an der Abschlussprüfung teilnehmen.

§ 12

Zeugnis

(1)
Über den erworbenen Abschluss stellt die untere Schulbehörde dem Schüler ein Abschlusszeugnis aus. Die Leistungen auf dem Abschlusszeugnis müssen mit den Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet sein. Das in Gutachtenform erteilte Zeugnis der Freien Waldorfschule kann dem Zeugnis beigefügt werden.

(2) Schüler, die die Prüfung nicht bestanden haben oder an der Prüfung nicht teilnehmen konnten, erhalten ein Jahreszeugnis oder ein Abgangszeugnis.

§ 13

Nachprüfung

(1)
Das Nachholen von Prüfungen ist Schülern möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten. Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten Schuljahres abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, verlängert die untere Schulbehörde die Frist zum Abschluss der Prüfung bis längstens zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Die Aufgaben für die Nachprüfungen werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt. Für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache bedürfen sie der Genehmigung der unteren Schulbehörde.

(3) Anträge auf Nachprüfungen sind der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Prüfungsunterlagen.

§ 14

Verhinderung, Säumnis, Täuschung

Bei versuchter Täuschung oder Säumnis des Prüfungsteilnehmers sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes anzuwenden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

§ 15

Einsichtnahme in die Prüfungsakten

Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

§ 16

Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die "Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs I an Freien Waldorfschulen" vom 7. Mai 2001 (Mittl.bl. BM M-V S. 244) außer Kraft.

Anlagen

Die Anlagen sind hier nicht dargestellt. Bei Bedarf können die Anlagen hier angefordert werden.