VO Prüfung Mittlere Reife


Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife (Mittlere-Reife-Verordnung - MittReifVO M-V)
Vom 17. Juni 2004

(Mittl.bl. BM M-V 7/2004 S. 355)

Geändert durch
- Verordnung vom 17. November 2009 (Mittl.bl. BM M-V 12/2009 S. 1241)


Aufgrund des § 69 Nr. 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Ziel der Prüfung

In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer Umfang, Tiefe und Anwendungsvermögen seiner erworbenen Kenntnisse nachweisen. Dabei ist ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen und Stärken einzubringen, sowie eigene Verantwortung und Selbständigkeit in dieser Bewährungs- und Anforderungssituation nachzuweisen. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie als pädagogisches Mittel motivierend und stimulierend auf den Schüler wirkt.

§ 2

Teilnahme

(1) Jeder Schüler der Jahrgangsstufe 10 der nichtgymnasialen Bildungsgänge ist berechtigt, an der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife teilzunehmen. Er trifft seine Entscheidung über die Teilnahme nach intensiver Beratung gemäß § 7 Abs. 1 in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten.

(2) Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, können die Jahrgangsstufe 10 im folgenden Schuljahr wiederholen oder werden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 des Schulgesetzes gegeben sind, aus der allgemein bildenden Schule entlassen.

§ 3

Zeitpunkt der Prüfung

Die Prüfung zur Erlangung der Mittleren Reife findet zum Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine für die schriftliche Prüfung und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

§ 4

Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1) Grundlage für den Inhalt der Prüfung sind die Anforderungen der Rahmenpläne, der schulinternen Lehrpläne sowie die entsprechenden Hinweise der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und in einem vom Schüler zu wählenden Fach aus der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik, Geographie, Geschichte und Sozialkunde. Die Prüfungsaufgaben für Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache sowie verbindliche Vorgaben und Hinweise zur Aufgabenstellung, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung werden landeseinheitlich zentral herausgegeben. Die Prüfungsaufgaben für das Wahlfach erarbeiten die Schulen in eigener Verantwortung.

(4) Im Fach Deutsch werden vier Aufsatzthemen zur Wahl gestellt, von denen der Schüler eines zu bearbeiten hat.

(5) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht- und Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt, dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist. Im Wahlteil werden dem Prüfungsteilnehmer vier komplexe Aufgaben gestellt, von denen er zwei auswählt und bearbeitet.

(6) In der Fremdsprache werden die kommunikativen Kenntnisse in einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft, der die schriftliche Textproduktion einschließt.

(7) Die mündliche Prüfung erfolgt in mindestens zwei und höchstens vier Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 erteilt wurden.

(8) Erfolgt eine Prüfung im Fach Sport, sind mindestens zwei verschiedene Sportarten, darunter eine Individualsportart, praxisbezogen zu prüfen. Theorieanteile in den geprüften Sportarten sollen zur Festlegung der Prüfungsnote einfließen.

(9) Erfolgt eine Prüfung in den Fächern Musik, Kunst oder Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik müssen praxisbezogene Teile enthalten sein.

(10) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik sollen Experimente Teil der Prüfung sein.

§ 5

Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule, an der die Prüfung abgenommen wird, eine Prüfungskommission durch den Schulleiter berufen, der zugleich deren stimmberechtigter Vorsitzender ist. Der Vorsitzende beruft als stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission
1. die Klassenlehrer der Prüfungsklassen,
2. die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse.

(2) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe
1. den Gesamtablauf der Prüfung zu beraten und ihre Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
2. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben bis zum jeweiligen Prüfungstag sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
3. die Prüfungsteilnehmer mit den wesentlichen Inhalten der Prüfungsbestimmungen und dem Ablauf der Prüfung vertraut zu machen,
4. Maßnahmen zu treffen, die Täuschungsversuche verhindern,
5. Entscheidungen bei Verstößen der Prüfungsteilnehmer gegen die Prüfungsbestimmungen und über Beschwerden zu treffen,
6. Festlegungen der Prüfungskommission zu protokollieren, soweit diese nicht in anderen Prüfungsunterlagen fixiert werden.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse kann der Vorsitzende auf der gültigen Rechtsgrundlage des § 101 Abs. 4 des Schulgesetzes beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission oder der betreffende Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet unverzüglich die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.

§ 6

Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jedes Prüfungsfach wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Fachprüfungsausschuss berufen, der aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die Fachprüfungsausschüsse gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Fächern.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft als stimmberechtigte Mitglieder jedes Fachprüfungsausschusses
1. den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses,
2. den prüfenden Fachlehrer,
3. einen weiteren Lehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein sollte.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, unbeschadet der Aussage in Absatz 1, einem oder mehreren Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.

(3) Die Abstimmung im Fachprüfungsausschuss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 7

Vorbereitung und Durchführung der Prüfung

(1) Klassenlehrer und Fachlehrer beraten Schüler und Erziehungsberechtigte umfassend
- über Erfolgschancen bei Prüfungsteilnahme,
- über eventuelle Alternativen zur Prüfung,
- bei der Wahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer.

(2) Jeder Prüfungsteilnehmer teilt in Absprache mit den Erziehungsberechtigten sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Klassenlehrer verbindlich schriftlich mit, in welchem Fach aus der Fächergruppe Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik, Geografie, Geschichte und Sozialkunde er zusätzlich zu den schriftlichen Pflichtprüfungen in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache schriftlich geprüft werden will. Die Erklärung wird der Prüfungskommission übergeben und zu den Prüfungsunterlagen genommen.

(3) Die Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.

(4) Mit Bekanntgabe des Organisationsplanes der mündlichen Prüfung endet der planmäßige Unterricht. Die Schüler bereiten sich in der Schule auf die kommenden Prüfungen vor. Die Schule stellt dafür die erforderlichen personellen und fachlichen Mittel zur Verfügung.

(5) In allen Prüfungen dürfen nur die in den fachbezogenen Hinweisen zur Prüfung angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.

(6) Vor Beginn der Prüfungen sind die Prüfungsteilnehmer und ihre Erziehungsberechtigten auf die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes hinzuweisen.

(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich gemäß § 14 Abs. 2 im Stande fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.

(8) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind in einem verschlossenen Umschlag sicher aufzubewahren. Der Vorsitzende der Prüfungskommission öffnet diesen Umschlag eine Stunde vor Prüfungsbeginn im Beisein eines Mitgliedes des jeweiligen Fachprüfungsausschusses.

(9) Die schriftlichen Prüfungen beginnen für alle Schulen an allen Prüfungstagen um 8 Uhr. Der Beginn der mündlichen Prüfungen wird vom Schulleiter festgelegt.

(10) Die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen Wahlfächer werden von den Fachprüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit erarbeitet. Die Aufgaben, einschließlich Erwartungsbild und Bewertungsmaßstab, sind dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigungen sind schriftlich zu erteilen.

(11) Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind Papier (mit Schulstempel) sowie notwendige Materialien und Hilfsmittel durch die Schule bereitzustellen.

(12) Zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen sind für jeden Prüfungsteilnehmer die Jahresnoten für alle Fächer festzulegen, in die Notenlisten einzutragen und dem Prüfling bekannt zu geben.

(13) Jahresnoten, die an einer Integrierten Gesamtschule in Kursen der gymnasialen Anspruchsebene erreicht wurden, werden durch Aufwertung um eine Notenstufe auf das Bewertungsniveau der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule umgerechnet.

(14) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler zum gleichen Zeitpunkt wie im Absatz 12 bekannt zu geben. Der Schüler entscheidet sich anschließend in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, spätestens nach Ablauf von zwei Unterrichtstagen, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte. Seine schriftliche Entscheidung wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.

§ 8

Schriftliche Prüfungen

(1) Der schriftlichen Prüfung in vier Fächern haben sich alle Prüfungsteilnehmer zu unterziehen.

(2) Während der Prüfung führen ständig zwei Lehrkräfte Aufsicht, von denen eine Mitglied der Prüfungskommission oder des zuständigen Fachprüfungsausschusses sein soll. Die Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur einzeln mit Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkräfte verlassen.

(3) Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens drei, höchstens vier Zeitstunden.

(4) Über die Durchführung jeder schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Jeder Prüfungsteilnehmer erhält die Möglichkeit der Einsichtnahme in seine Prüfungsergebnisse.

§ 9

Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. In musisch-künstlerischen und technischen Fächern sowie im Fach Sport kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten dauern.

(2) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Wird im Fach Sport eine Mannschaftssportart geprüft, so werden für diesen Prüfungsteil die Prüfungsteilnehmer zusammengefasst. Die Leistung des einzelnen Schülers muss dabei feststellbar sein.

(3) Die mündliche Prüfung nimmt der Fachprüfungsausschuss ab. Er gibt die Prüfungsaufgabe für den jeweiligen Schüler vor. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt dem Prüfungsteilnehmer die Aufgabe schriftlich vor.

(4) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer 20 Minuten Zeit zu gewähren. Der Prüfungsteilnehmer bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Er darf sich Aufzeichnungen für seine Ausführungen machen. In den musisch-künstlerischen Fächern sowie im Fach Sport oder wenn zur Behandlung der Prüfungsaufgaben Experimente erforderlich sind, kann die Vorbereitungszeit um maximal 15 Minuten verlängert werden.

(5) In der mündlichen Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer Gelegenheit, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch gelöst. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit gefertigten Aufzeichnungen benutzen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen werden.

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar ist.

§ 10

Bewertung in den Prüfungsfächern

(1) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom unterrichtenden Fachlehrer korrigiert und bewertet. In Zweifelsfällen und bei Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note "ungenügend" ist eine Zweitkorrektur durch einen anderen Fachlehrer erforderlich. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Nach jeder mündlichen Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers die Prüfungsnote für das jeweilige Fach festgelegt. Sie wird in das Prüfungsprotokoll und in die Notenliste eingetragen und dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt.

(3) Die Prüfungsnote ist bei nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern die jeweilige Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfung. Findet in einem Fach eine mündliche und eine schriftliche Prüfung statt, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt, ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen.

§ 11

Prüfungsergebnis

(1) Für die Berechnung der Endnoten der Prüfungsfächer wird jeweils der Durchschnittswert der Jahresnote und der Prüfungsnote gebildet. Bei Abweichungen erhält die Jahresnote gegenüber der Prüfungsleistung ein stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Zahl ergibt, ist eine Gleichgewichtung vorzunehmen. Ein doppeltes Auf- oder Abrunden bei der Ermittlung der Prüfungsnote und der Endnote ist unzulässig.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern Endnoten erzielt werden, die mindestens "ausreichend" sind.

(3) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Fach mit "mangelhaft" abgeschlossen wurde und der Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Abs. 1 das Gesamtprädikat "bestanden" erzielt hat.

§ 12

Erwerb des Gesamtprädikats der Mittleren Reife

(1) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer wird der Durchschnittswert errechnet. Ebenso wird der Durchschnittswert aus den Endnoten aller übrigen in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fächer gebildet. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit einer Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma null bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden. Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
Von 1,0 bis 1,2 "sehr gut - mit Auszeichnung"
von 1,3 bis 1,4 "sehr gut"
von 1,5 bis 2,4 "gut"
von 2,5 bis 3,4 "befriedigend"
von 3,5 bis 4,1 "bestanden"

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält die Mittlere Reife, wenn er mindestens das Gesamtprädikat "bestanden" erreicht hat.

(3) Prüfungsteilnehmer, die mindestens das Gesamtprädikat "befriedigend" erhielten, sind berechtigt in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.

§ 13

Zeugnis

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat und die Mittlere Reife erhält, bekommt ein Abschlusszeugnis.

(2) Schüler, die die Prüfung nicht bestanden oder an der Prüfung nicht teilgenommen haben, erhalten ein Jahreszeugnis oder ein Abgangszeugnis.

(3) Schüler, die an der Nachprüfung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen, verlassen die Schule und erhalten ein Abgangszeugnis.

(4) Mit der Aushändigung eines Zeugnisses erhalten die Schüler eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14

Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen verbleiben in der Schule. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Die Dauer der Aufbewahrung wird gesondert geregelt.

§ 15

Nichtantreten und Rücktritt von der Prüfung

(1) Wer ohne wichtigen Grund zur Prüfung nicht antritt oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet sowohl bei der schriftlichen als auch bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und die Erziehungsberechtigten auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 16

Nachprüfung

(1) Das Nachholen von Prüfungen ist Schülern möglich, die aus gesundheitlichen oder anderen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnten. Die Nachprüfung ist vor Beginn des nächsten Schuljahres abzuschließen. Ist das wegen Krankheit des Schülers nicht möglich, ist der Abschlusstermin der Nachprüfung bis zum Ende des Kalenderjahres durch die untere Schulaufsichtsbehörde zu verlängern.

(2) Schüler, die zusammenhängend mehr als vier Wochen im Schuljahr den Unterricht versäumt haben, aber zum Zeitpunkt der Prüfung gesund sind, können auf Antrag des volljährigen Schülers oder der Erziehungsberechtigten von der Prüfung zurückgestellt und erst vor Beginn des Unterrichts im nächsten Schuljahr geprüft werden.

(3) Die Aufgaben für die Nachprüfungen werden durch die Fachlehrer der Schule erstellt. Für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache bedürfen sie der Genehmigung der unteren Schulaufsichtsbehörde.

(4) Anträge auf Nachprüfungen sind der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Sie werden Bestandteil der Prüfungsunterlagen.

(5) Schüler, die die Nachprüfung nicht ablegen konnten, haben die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe 10 einmal zu wiederholen.

§ 17

Wiederholungsprüfung

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen und nehmen dann erneut an der Abschlussprüfung teil.

§ 18

Sonderregelungen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Die Prüfungen zur Erlangung der Mittleren Reife werden an der jeweiligen Förderschule gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 des Schulgesetzes nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt. Im gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher an weiteren allgemein bildenden Schulen erfolgen die Abstimmungen über begründete Abweichungen von den Regelungen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Förderzentrum.

(2) Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfungen sind in einer Form zu gestalten, die Rücksicht auf den Förderschwerpunkt und den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nimmt. Über die Verwendung förderschwerpunktspezifischer Hilfsmittel entscheidet die Schule in Abstimmung mit dem zuständigen Förderzentrum. Diese Festlegung ist in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.

(3) Die mündlichen Prüfungen dauern maximal 30 Minuten. Sie sollen, einschließlich der Bewertung und Verkündung der Prüfungsergebnisse, die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Die Zeiten für die schriftlichen Prüfungen können von der Schule in begründeten Einzelfällen individuell festgelegt werden. Diese Festlegung ist in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schulen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes und im gemeinsamen Unterricht an weiteren allgemein bildenden Schulen gilt abweichend vom § 4 Abs. 3 dieser Verordnung folgende Regelung:
Die landeseinheitliche zentrale schriftliche Prüfung wird nur in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt. Das dritte und vierte schriftliche Prüfungsfach kann vom Schüler aus den Fächern Englisch, Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik, Geographie, Geschichte und Sozialkunde ausgewählt werden. Die Prüfungsthemen erarbeiten die Schulen in eigener Verantwortung.

§ 19

Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Juli 2007 ist diese Verordnung auf die Durchführung von Realschulabschlussprüfungen mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Soweit in den Regelungen der Abschluss der Mittleren Reife genannt wird, tritt für Schüler, die gemäß § 143 Abs. 4 des Schulgesetzes ihren Bildungsgang nach den für ihre Bildungsgänge vor dem 1. August 2002 geltenden Vorschriften beenden, der Realschulabschluss an die Stelle der Mittleren Reife.
2. Prüfungsteilnehmern, die mindestens die Voraussetzungen für das Gesamtprädikat "gut" im Sinne von § 11 Abs. 2 erfüllen, wird der qualifizierte Realschulabschluss erteilt, der sie berechtigt, in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.
3. Schriftliche Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 sind bis 31. Juli 2007 Physik, Chemie, Biologie, Arbeit-Wirtschaft-Technik/Informatik.

§ 20

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Durchführung von Realschulabschlussprüfungen vom 3. Juni 1996 (GVOBl. M-V S. 436) tritt am 31. Juli 2004 außer Kraft.