VO Nichtschüler Sekundarbereich I
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung - NSPVO M-V)
Vom 6. Juni 2005
(Mittl.bl. BM M-V 6/2005 S. 519)
Geändert durch
- VO vom 11. Mai 2010 (Mittl.bl. BM M-V 5/2010 S. 470)
Aufgrund des § 33 Satz 4 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Geltungsbereich, Zweck der Prüfung
(1) Nichtschüler können nach Maßgabe dieser Verordnung durch Prüfung
1. die Berufsreife mit Leistungsfeststellung
2. die Mittlere Reife
erwerben.
(2) Die Prüfungen dienen dem Nachweis eines Leistungsstandes, der dem nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 oder dem der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule gleichwertig ist.
§ 2
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird durch die zuständige untere Schulbehörde eine dreiköpfige Prüfungskommission gebildet. Den Vorsitz der Prüfungskommission übernimmt ein Schulrat oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die die Lehrbefähigung für nicht gymnasiale Bildungsgänge des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation und damit die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt.
(2) Eine gleichwertige Qualifikation ist gegeben, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind.
§ 3
Fachprüfungsausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach beruft die Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in den einzelnen Fächern gewährleistet.
(2) Zu stimmberechtigten Mitgliedern werden berufen:
1. der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses
2. der prüfende Fachlehrer
3. ein weiterer Lehrer, der nach Möglichkeit auch Fachlehrer des jeweiligen Faches sein sollte
(3) Die Prüfungskommission kann ausnahmsweise Lehrkräfte ohne entsprechende Lehrbefähigung als Beisitzer berufen, wenn diese über eine gleichwertige Qualifikation gemäß § 2 Abs. 2 verfügen und als Prüfende geeignet erscheinen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, einem Fachprüfungsausschuss oder mehreren Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.
(5) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfungen werden auf Vorschlag des prüfenden Fachlehrers festgelegt. Bei Differenzen in der Bewertung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 4
Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schüler eines entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule ist.
(2) Der Antrag ist bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen unteren Schulbehörde vorzulegen. Sie prüft und erteilt die Zulassung.
(3) Ein Bewerber, der sich zu einer Wiederholungsprüfung meldet, ist durch die untere Schulbehörde zu beraten.
(4) In den Antrag sind aufzunehmen:
1. für den Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung und der Mittleren Reife die Angaben der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewählten Prüfungsfächer für die schriftliche und die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wenn dieses als Ersatz für eine Prüfung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik anerkannt werden soll.
(5) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Ausweiskopie
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges
3. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung; selbstangefertigte Arbeiten können vorgelegt werden
4. eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden oder beruflichen Schule
5. bei Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der oder des Erziehungsberechtigten
6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er anderweitig bereits versucht hat, eine entsprechende Prüfung abzulegen, sowie gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme.
(6) Anträge auf Zulassung zur Prüfung können nur zum 30. März oder 30. September des jeweiligen Jahres gestellt werden.
§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung darf durch das Schulamt nur zugelassen werden, wer
1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Zulassung in Mecklenburg-Vorpommern hat,
2. schriftlich erklärt, den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben zu haben,
3. die Prüfung nicht bereits zweimal erfolglos abgelegt hat.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde kann Bewerber dem bei einer anderen unteren Schulbehörde gebildeten Prüfungsausschuss zuweisen, wenn dies wegen einer zu geringen Zahl von Bewerbern zweckmäßig erscheint.
(3) Die untere Schulbehörde teilt den Bewerbern die Zulassung mit der Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung mindestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; eine Ablehnung ist zu begründen.
§ 6
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Bei der Prüfung sind Anforderungen zu stellen, denen ein Schüler genügen muss, um ein Abschlusszeugnis der Regionalen Schule über die Berufsreife mit Leistungsfeststellung oder die Mittlere Reife in Mecklenburg-Vorpommern zu erlangen und die Bezug nehmen auf seine Lebens- und Berufserfahrungen.
§ 7
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Eine schriftliche Prüfung wird durchgeführt in
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. einem weiteren Fach, das der Prüfling aus den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Geografie, Physik, Chemie, Biologie und Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik wählt. Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 kann der Prüfling anstelle eines Faches nach Satz 1 Nr. 3 das Fach Englisch wählen. Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet zusätzlich eine schriftliche Prüfung im Fach Englisch statt.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist anstelle von Englisch eine andere Fremdsprache zuzulassen, wenn ein qualifizierter Prüfer zur Verfügung steht, der eine fachkundige Prüfung ermöglicht. Die Bestimmungen für Englisch gelten entsprechend.
(3) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 stehen für die Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik drei Zeitstunden, für die Arbeiten in den anderen Fächern je zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 stehen für die Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik vier Zeitstunden, für die Arbeiten in den anderen Fächern je drei Zeitstunden zur Verfügung.
(5) Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen.
(6) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sollen bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf drei und bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auf vier Tage verteilt werden.
(7) Auf Vorschlag des Prüfers bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und gegebenenfalls welche Hilfsmittel bei den schriftlichen Arbeiten benutzt werden dürfen.
(8) Während der Anfertigung der Arbeiten dürfen Prüflinge den Prüfungsraum nur einzeln kurzzeitig verlassen.
(9) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht führende Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung
2. das Prüfungsfach, die Aufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel
3. einen Vermerk über die vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorgenommene Belehrung der Prüflinge bezüglich
a) Arbeitszeit
b) Arbeitshilfsmittel
c) Verlassen des Prüfungsraumes
d) ordnungswidriges Verhalten
4. die Namen derjenigen Prüflinge, die den Prüfungsraum während der Prüfung verlassen haben und die Dauer ihrer Abwesenheit
5. etwaige besondere Vorkommnisse
6. die Unterschrift der Aufsicht führenden Lehrkraft.
(10) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüflingen vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Bei der schriftlichen Prüfung ist bekanntzugeben, wann die Noten voraussichtlich feststehen und mitgeteilt werden können.
§ 8
Prüfungsaufgaben
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden durch die untere Schulbehörde gestellt.
(2) Im Fach Deutsch werden bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der verstehende Umgang mit einem Text, grammatisch-orthografische Grundkenntnisse sowie das angemessene Reagieren auf einen Schreibanlass geprüft.
Bei Prüfungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 werden im Fach Deutsch vier Aufsatzthemen zur Wahl gestellt, von denen der Prüfling eines zu bearbeiten hat.
(3) Im Fach Mathematik wird eine Arbeit, bestehend aus Pflicht- und Wahlteil, zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Pflichtaufgaben wird so gestellt, dass er ohne Taschenrechner und ohne Tafelwerk zu lösen ist.
(4) In dem von dem Prüfling gewählten Fach (§ 7 Satz 1 Nr. 3) kann entweder die Bearbeitung eines Themas oder die Lösung einer anderen Aufgabe (zum Beispiel experimenteller oder konstruktiver Art) mit entsprechenden Anforderungen verlangt werden. Es sind jeweils drei Themen, Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl zu stellen.
(5) In der Fremdsprache werden die kommunikativen Kenntnisse in einem kombinierten Hörverstehens- und Leseverstehenstest überprüft, der die schriftliche Textproduktion einschließt.(6) Das Anforderungsniveau der Prüfungsaufgaben soll den jeweils durch die Prüflinge angestrebten Abschlüssen entsprechen.
§ 9
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Sind zwei schriftliche Arbeiten eines Prüflings "mangelhaft" oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit "ungenügend" bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung wird für "nicht bestanden" erklärt.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Nichtzulassung rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt.
§ 10
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Eine mündliche Prüfung wird durchgeführt
1. in Deutsch,
2. in Mathematik,
3. nach Wahl des Prüflings jeweils in einem der Fächer
a) Geschichte, Sozialkunde, Geografie,
b) Physik, Chemie, Biologie,
c) Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik, Kunst und Gestaltung, Musik oder in einem noch nicht gewählten Fach nach Buchstabe a oder b,
4. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Englisch oder der stattdessen zugelassenen Fremdsprache.
(2) Auf Antrag wird der Prüfling in höchstens zwei weiteren selbst gewählten Fächern geprüft.
(3) Der Prüfungsausschuss kann auf eine mündliche Prüfung verzichten, wenn die schriftliche Arbeit mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und durch eine mündliche Prüfung keine wesentlichen zusätzlichen Aufschlüsse über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwarten sind. Auf Antrag des Prüflings ist die mündliche Prüfung jedoch durchzuführen.
(4) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach soll 15 Minuten nicht überschreiten.
(6) In der mündlichen Prüfung soll dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, inhaltliche, kommunikative und sprachliche Kompetenzen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch ihn sowohl im freien Vortrag als auch im Prüfungsgespräch gelöst. Die Prüfung darf sich nicht auf das Abfragen von Wissensstoff beschränken.
Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit gefertigten Aufzeichnungen benutzen, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen werden.
(7) Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter nimmt an möglichst vielen mündlichen Prüfungen teil. Er ist berechtigt, während der Prüfung jederzeit Fragen zu stellen.
(9) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Leistungsbewertung ersichtlich und nachvollziehbar ist. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen des Prüflings
2. die Bezeichnung des Faches
3. Datum, Beginn und Ende der Prüfung
4. das Prüfungsthema mit Hinweisen auf die Prüfungsleistungen
5. die für die gezeigte Leistung erteilte Note6. die Namen und Unterschriften des Prüfers und des Protokollanten des Prüfungsausschusses.
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.
§ 12
Ergebnis der Prüfung
(1) Aus den Noten der schriftlichen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuss für jedes Fach die Gesamtnote fest. Beide Prüfungsnoten sind gleichwertig. Die Zeugnisnoten sind auszuschreiben.
(2) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erwirbt der Prüfling die Berufsreife mit Leistungsfeststellung, wenn die Noten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend sind oder in nur einem Prüfungsfach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(3) Bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erwirbt der Prüfling die Mittlere Reife, wenn in allen Prüfungsfächern Endnoten erzielt werden, die mindestens "ausreichend" sind. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Fach, welches auch ein Prüfungsfach sein kann, mit "mangelhaft" abgeschlossen wurde und der Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Abs. 5 das Gesamtprädikat "bestanden" erzielt.
(4) Die Berufsreife mit Leistungsfeststellung kann abweichend von Absatz 2 zuerkannt werden, wenn ein Prüfling ohne Erfolg eine Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgelegt hat und in nicht mehr als drei Prüfungsfächern nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
(5) Aus den Endnoten aller Fächer wird ein Gesamtprädikat gebildet. Dazu wird der Durchschnittswert der Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer und der Durchschnittswert der Endnoten aller übrigen Fächer ermittelt. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren. Dieser Quotient mit einer Stelle nach dem Komma bestimmt das Gesamtprädikat. Die Stelle nach dem Komma wird durch Rundung ermittelt. Beträgt die zweite Stelle nach dem Komma null bis vier, so ist abzurunden - bei fünf bis neun ist aufzurunden.
Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
von 1,0 bis 1,2 "sehr gut - mit Auszeichnung"
von 1,3 bis 1,4 "sehr gut"
von 1,5 bis 2,4 "gut"
von 2,5 bis 3,4 "befriedigend"
von 3,5 bis 4,1 "bestanden".
§ 13
Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss (Anlage 1 oder 2). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über die erreichten Prüfungsleistungen (Anlage 3).
§ 14
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Es sind höchstens zwei Wiederholungen zulässig. § 67 Abs. 2 des Schulgesetzes findet Anwendung.
(2) Bei einer Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung werden die bereits bestandenen Einzelprüfungen angerechnet, wenn sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
§ 15
Verhinderung, Säumnis, Täuschung
(1) Bei versuchter Täuschung oder Säumnis des Prüflings sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes anzuwenden.
Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
§ 16
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert die Prüfungsteilnehmer nach abgeschlossener Prüfung darüber, dass die Prüfungsakten persönlich innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung eingesehen werden können.
§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nichtschülerprüfungsverordnung vom 14. Oktober 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 321) außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

