VO Fachschulen
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V)
Vom 24. Februar 1998
(GVOBl. M-V 1999 S. 341)
Aufgrund des § 30 , des § 9 Abs. 1 , des § 51 Nr. 3 und des § 69 Nr. 3 und 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 19 Nr. 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502), verordnet das Kultusministerium:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Deutsche Sprachkenntnisse
§ 5 Aufnahmeantrag
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 8 Zeugnisse
§ 9 Versetzung und Notenausgleich
§ 10 Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern
Abschnitt 2
Prüfung
§ 11 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 15 Gleichwertigkeitsbestimmungen
Abschnitt 3
Fachschule für Technik
§ 16 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 17 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 18 Berufsbezeichnung
Abschnitt 4
Fachschule für Wirtschaft
§ 19 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 20 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 21 Berufsbezeichnung
Abschnitt 5
Fachschule für Gestaltung
§ 22 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 23 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 24 Berufsbezeichnung
Abschnitt 6
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft
§ 25 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 26 Schriftliche und praktische Prüfungsfächer
§ 27 Berufsbezeichnung
Abschnitt 7
Fachschule für Agrarwirtschaft
§ 28 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
§ 29 Übergang
§ 30 Schriftliche Prüfungsfächer
§ 31 Berufsbezeichnung
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32 Anlagen
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die Besonderheiten bei der Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der
1. Fachschule für Technik,
2. Fachschule für Wirtschaft,
3. Fachschule für Gestaltung,
4. Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft sowie
5. Fachschule für Agrarwirtschaft.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) In der Fachschule baut der Unterricht auf Grundlagen aus vorausgegangenen Bildungsgängen, insbesondere auf den in der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, auf. Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat das Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, in der Regel Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
(2) Der Unterricht der Fachschule erweitert die allgemeine Bildung der Schüler. Er vertieft und ergänzt ihre beruflichen Fachkenntnisse im Bereich der gewählten Fachrichtung. Dazu sollen wissenschaftlich orientierte und fachrichtungsübergreifende Arbeitsmethoden und Fähigkeiten für die betriebliche Tätigkeit vermittelt werden.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind regelmäßig:
1. für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft der Realschulabschluß,
2. für den Fachbereich Agrarwirtschaft der Berufsschulabschluß oder der Hauptschulabschluß sowie
3. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf oder der Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung einer Berufsfachschule oder einer Höheren Berufsfachschule und eine anschließende Berufstätigkeit, die der gewählten Fachrichtung entspricht, von zusammen mindestens fünf Jahren
oder
4. eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 können Schüler auch in die Fachschule in Voll- oder Teilzeitform aufgenommen werden, wenn sie die berufspraktische Zeit von fünf oder die einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren um höchstens ein Jahr unterschreiten. Der Nachweis der Erfüllung der gesamten berufspraktischen Zeit ist jedoch vor der Zulassung zur staatlichen Abschlußprüfung zu erbringen.
§ 4
Deutsche Sprachkenntnisse
Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft diese die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.
§ 5
Aufnahmeantrag
(1) Der Antrag auf Aufnahme in die Fachschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung und des Schwerpunktes bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres, in dem die Aufnahme angestrebt wird, an die berufliche Schule zu richten, zu der die Fachschule gehört. Aufnahmeanträge, die nach dem festgesetzten Bewerbungstermin eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingereichten Aufnahmeanträge beschieden sind. Abweichungen vom angebenen Bewerbungstermin bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
3. zwei Lichtbilder neueren Datums und
4. gegebenenfalls der Nachweis über den Abschluß eines Bildungsganges an einer Fachschule.
Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(3) Für die Aufnahme in den Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft und in die Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe muß ein gültiges amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamtes gemäß den §§ 17 und 18 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), vorliegen.
§ 6
Auswahlverfahren
(1) Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen Plätze des Bildungsganges, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2) Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Regel nach den bisher erbrachten Leistungen vergeben. Bei der Ermittlung der Reihenfolge wird von dem Zeugnis ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf dem Zeugnis bereits eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, aufgenommen werden. Das ist insbesondere bei Schwerbehinderten und bei Bewerbern, die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht zugelassen wurden, der Fall.
(4) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Aufnahmebescheid bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.
§ 7
Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Bildungsgänge der Fachschule können in Vollzeit- und Teilzeitform angeboten werden. In der Vollzeitform dauern die Bildungsgänge in der Regel zwei Schuljahre (1. Schuljahr - Grundstufe, 2. Schuljahr - Fachstufe), mindestens jedoch ein Schuljahr, in der Teilzeitform entsprechend länger. Ein Wechsel des Schülers zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag am Ende der Grundstufe einmal möglich.
(2) Die einzelnen Ausbildungshalbjahre der Grund- und Fachstufe in der Vollzeitform können zeitlich getrennt durchgeführt werden. Dabei soll die Zeitdauer zwischen Beginn und Abschluß des Bildungsganges höchstens vier Jahre betragen.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Agrarwirtschaft dauert in der Vollzeitform ein Jahr und gliedert sich in bis zu drei Ausbildungsabschnitte. Diese können zeitlich getrennt durchgeführt werden.
(4) Die Entscheidung über die Organisation des Fachschulbildungsganges nach Absatz 1 bis 3 trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(5) Für Schüler, die bereits einen Bildungsgang der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben und mittels eines Ergänzungsbildungsganges einen weiteren Abschluß in einer anderen Fachrichtung oder in einem anderen Schwerpunkt erwerben wollen, kann die Ausbildungsdauer
1. bis zu einem Jahr für eine zweite Fachrichtung eines Fachbereiches,
2. bis zu eineinhalb Jahren für einen zweiten Schwerpunkt einer Fachrichtung
verkürzt werden.
(6) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann entsprechend den Möglichkeiten der jeweiligen Fachschule zusätzlich Förder- oder Wahlunterricht angeboten werden.
(7) Der Unterricht an der Fachschule kann durch ein gelenktes Praktikum während der zweijährigen Ausbildung begleitet werden. Eine Unterbrechung der Teilzeitfachschulausbildung aufgrund von notwendigen Betriebspraktika ist auf Antrag möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die Unterbrechung wird nicht auf die Verweildauer an der Fachschule angerechnet.
(8) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuständigen Stelle genehmigen, daß der Bildungsgang der Fachschule mit einer Zusatzausbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder Ausbildereignung verbunden wird. Diese Zusatzausbildung kann nicht auf die Prüfungsverpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, angerechnet werden.
§ 8
Zeugnisse
(1) Die Schüler erhalten am Ende der Grundstufe ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 46.
(2) Schüler, die den Bildungsgang der Fachschule für Technik, Wirtschaft oder Gestaltung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis gemäß dem Muster der Anlage 47, die der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft gemäß dem Muster der Anlage 48 und die der einjährigen Fachschule für Agrarwirtschaft gemäß Anlage 49.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des von der Schule festgesetzten Termins der Zeugnisübergabe, die Berufsbezeichnung, die Fachrichtung und gegebenenfalls den Schwerpunkt. Wahlunterricht kann auf Wunsch des Schülers in das Zeugnis eingetragen werden.
(4) Schüler, die nicht in die Fachstufe des Fachschulbildungsganges versetzt werden und die Fachschule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 50.
(5) Schüler, die einen Bildungsgang der Fachschule absolviert, aber die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 51 mit den festgelegten Endnoten und der Bemerkung, daß die Prüfung nicht bestanden wurde. Über abgeschlossene Ausbildungsabschnitte kann auf Antrag eine Bescheinigung erteilt werden.
§ 9
Versetzung und Notenausgleich
(1) Die Versetzung von der Grundstufe in die Fachstufe erfolgt, wenn die Noten des Zeugnisses der Grundstufe in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen, wobei eine mangelhafte Leistung in nur einem Fach durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
(2) Ein Schüler ist trotz nicht ausreichender Leistungen auch dann zu versetzen, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der Fachstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.
§ 10
Nachprüfung bei Nichtversetzung und bei abgeschlossenen Fächern
(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres auf Antrag eine Nachprüfung ablegen. Zur Nachprüfung werden Schüler nur zugelassen, wenn durch die Verbesserung der Note "mangelhaft" auf "ausreichend" in nur einem Fach die Versetzungsbedingungen gemäß § 9 Abs. 1 erfüllt werden können. Der Schüler wählt das Fach.
(2) Eine Nachprüfung kann unter Berücksichtigung von Absatz 1 auch abgelegt werden, wenn durch die Note "mangelhaft" in einem nicht weiterzuführenden Unterrichtsfach ein Bestehen der Abschlußprüfung gefährdet wäre.
(3) Der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuß und übernimmt den Vorsitz oder bestellt einen Vertreter. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel der bisherige Fachlehrer des Schülers als prüfendes Mitglied und ein weiterer Fachlehrer, der mit der Protokollführung beauftragt wird.
(4) In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe weitergeführt wird, findet eine mündliche Nachprüfung statt. In einem Unterrichtsfach, das in der Fachstufe nicht weitergeführt wird, finden eine schriftliche und eine mündliche Nachprüfung statt.
(5) Erfüllt der Schüler aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen, so ist er versetzt. Es wird ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Fach der Nachprüfung erstellt.
(6) Eine Nachprüfung in praktischen Fächern ist nicht möglich.
Abschnitt 2
Prüfung
§ 11
Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) Die Fachschulausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und, soweit erforderlich, einem mündlichen Teil. Ferner wird in der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft eine praktische Prüfung durchgeführt. Schüler der Ergänzungsbildungsgänge gemäß § 7 Abs. 5 nehmen an der gesamten Abschlußprüfung teil.
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird in der Regel in vier Prüfungsfächern durchgeführt. Einzelheiten und Abweichungen sind in den §§ 17, 20, 23, 26 und 30 bestimmt.
(2) Die Termine und die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Dazu teilt die Fachschule der obersten Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres ihre Terminvorschläge für die einzelnen Prüfungsteile mit. Spätestens drei Monate vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung legt die Fachschule für jedes zu prüfende Fach zwei vom jeweils zuständigen Fachlehrer ausgearbeitete Aufgabenvorschläge vor. Die oberste Schulaufsicht kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben auf den Schulleiter übertragen.
§ 13
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer des Fachschulbildungsganges erstrecken. In Fächern mit einer praktischen Prüfung findet keine mündliche Prüfung statt.
§ 14
Gesamtergebnis der Prüfung
Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden". Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen ausweisen. Er hat die Prüfung auch bestanden, wenn seine Endnote in nur einem Fach, nicht aber im Schwerpunktfach (SP), mangelhaft ist und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
§ 15
Gleichwertigkeitsbestimmungen
Mit dem erfolgreichen Abschluß eines mindestens zweijährigen Bildungsganges an der Fachschule kann die Fachhochschulreife zuerkannt werden. Der Zusatzunterricht ist in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 42 enthalten. Das Nähere zur Zusatzprüfung bestimmt die Fachoberschulverordnung (FOSVO M-V) vom 5. März 1997 (GVOBl. M-V S. 438).
Abschnitt 3
Fachschule für Technik
§ 16
Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
(1) In der Fachschule für Technik können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden:
| Fachrichtung | Schwerpunkt |
| Abfalltechnik | |
| Abwassertechnik | |
| Agrartechnik |
Gartenbau Landbau Umwelt/Landschaft |
| Bautechnik |
Baubetrieb Hochbau Tiefbau |
| Elektrotechnik |
Automatisierungstechnik Datenverarbeitungstechnik Energietechnik Informations- u. Kommunikationstechnik |
| Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik | |
| Kraftfahrzeugtechnik | |
| Maschinentechnik |
Feinwerktechnik Fertigung Konstruktion Qualitätssicherung Steuerungs- und Regelungstechnik Werkzeugbau |
| Medizintechnik | |
| Schiffbautechnik | |
| Umweltschutztechnik |
Labortechnik Verfahrenstechnik |
| Wasserversorgungstechnik |
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Wochenstunden je Unterrichtsfach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges der Fachschule für Technik ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß Anlage 1 bis 25.
§ 17
Schriftliche Prüfungsfächer
Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer:
| 1. |
Fachrichtung Abfalltechnik / Zeitstunden Technik der Abfallbehandlung (SP) / vier Abfallanalytik und Chemie / drei Umwelt- und Abfallrecht / zwei Immissionswirkungen und Umwseltschutz / zwei |
| 2. |
Fachrichtung Abwassertechnik / Zeitstunden Technik der Abwasserableitung und -behandlung (SP) / vier Abwasseranalytik und Chemie / drei Umwelt- und Abwasserecht / zwei Immussionswirkungen und Umweltschutz / zwei |
| 3. |
Fachrichtung Agrartechnik Schwerpunkt Gartenbau / Zeitstunden Produktionsgartenbau (SP) / vier Technik des Gartenbaus / drei Botanik und Pflanzenkunde / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 4. |
Fachrichtung Agrartechnik Schwerpunkt Landbau / Zeitstunden Pflanzenproduktion und Vermarktung (SP) / vier Tierproduktion und Vermarktung / drei Betriebswirtschaft / zwei Landtechnik, Bauwesen und Arbeitswirtschaft / zwei |
| 5. |
Fachrichtung Agrartechnik Schwerpunkt Umwelt/Landschaft / Zeitstunden Natur- und Umweltschutz (SP) / vier Landschaftspflege / drei Betriebswirtschaft / zwei Pflanzenbau und -verwendung / zwei |
| 6. |
Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Baubetrieb / Zeitstunden Baubetrieb (SP) / vier Baukonstruktion / drei Betriebswirtschaft / zwei Angebotswesen und Kalkulation / zwei |
| 7. |
Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Hochbau / Zeitstunden Hochbaukonstruktion (SP) / vier Baubetriebslehre / drei Stahl- und Holzbau / zwei Stahlbetonbau / zwei |
| 8. |
Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkt Tiefbau / Zeitstunden Tiefbaukonstruktion (SP) / vier Baubetriebslehre / drei Stahl-und Holzbau / zwei Stahlbetonbau / zwei |
| 9. |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Automatisierungstechnik / Zeitstunden Automatisierungstechnik (SP) / vier Angewandte Elektronik / zwei Datenverarbeitungstechnik / drei Informations- und Kommunikationstechnik / zwei |
| 10. |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik / Zeitstunden Datenverarbeitungstechnik (SP) / vier Automatisierungstechnik / drei Angewandte Elektronik / zwei Informations- und Kommunikationstechnik / zwei |
| 11. |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Energietechnik / Zeitstunden Energietechnik (SP) / vier Automatisierungstechnik / drei Datenverarbeitungstechnik / zwei Angewandte Elektronik / zwei |
| 12. |
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik / Zeitstunden Informations- und Kommunikationstechnik (SP) / vier Datenverarbeitungstechnik / drei Angewandte Elektronik / zwei Automatisierungstechnik / zwei |
| 13. |
Fachrichtung Heizungs-, Lüfzungs- und Klimatechnik / Zeitstunden Warmwasserheizung - -bereitung (SP) / vier Lüftungs- und Klimaanlagen, Kältetechnik / drei Steuerungs- und Regelungstechnik / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 14. |
Kraftfahrzeugtechnik / Zeitstunden Kraftfahrzeugtechnik (SP) / vier Konstruktion und Fertigungstechnik / drei Kraftfahrzeugelektronik / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 15. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Feinwerktechnik / Zeitstunden Konstruktion (SP) / vier Meßtechnik und Elektronik / drei Fertigungstechnik / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 16. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Fertigung / Zeitstunden Fertigungstechnik (SP) / vier Betriebswirtschaft / drei Konstruktion / zwei Maschinenelemente / zwei |
| 17. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Konstruktion / Zeitstunden Konstruktion (SP) / vier Maschinenelemente / drei Fertigungstechnik / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 18. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Qualitätssicherung / Zeitstunden Qualitätssicherung (SP) / vier Fertigungstechnik / drei Betriebswirtschaft / zwei Maschinenelemente / zwei |
| 19. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Steuerungs- und Regelungstechnik / Zeitstunden Steuerungs- und Regelungstechnik (SP) / vier Hydraulik und Pneumatik / drei Fertigungstechnik / zwei Maschinen / zwei |
| 20. |
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Werkzeugbau / Zeitstunden Werkzeug- und Vorrichtungsbau (SP) / vier Maschinenelemente / drei Fertigungstechnik / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 21. |
Fachrichtung Medizintechnik / Zeitstunden Medizintechnik (SP) / vier Medizinische Messtechnik / drei Angewandte Elektronik / zwei Anatomie und Physiologie / zwei |
| 22. |
Fachrichtung Schiffbautechnik / Zeitstunden Theorie des Schiffes (SP) / vier Schiffsprojektierung / drei Schiffsbaumechanik und -technologie / zwei Schiffskörperkonstruktion / zwei |
| 23. |
Fachrichtung Umweltschutztechnik Schwerpunkt Labortechnik / Zeitstunden Analytische Chemie (SP) / vier Meßtechnik/Analytik / drei Abfallwirtschaft und Gewässerschutz / zwei Chemie und Werkstoffe / zwei |
| 24. |
Fachrichtung Umweltschutztechnik Schwerpunkt Verfahrenstechnik / Zeitstunden Verfahrenstechnik (SP) / vier Betriebswirtschaft / drei Abfallwirtschaft und Gewässerschutz / zwei Chemie und Werkstoffe / zwei |
| 25. |
Fachrichtung Wasserversorgungstechnik / Zeitstunden Technik der Wasserversorgung (SP) / vier Analytische Chemie und Wasseranalytik / drei Umwelt-Wasserrecht / zwei Imissionswirkungen und Umweltschutz / zwei |
§ 18
Berufsbezeichnung
Mit dem erfolgreichen Abschluß der Fachschule für Technik ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.
Abschnitt 4
Fachschule für Wirtschaft
§ 19
Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
(1) In der Fachschule für Wirtschaft können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden:
Fachrichtung
| Fachrichtung | Schwerpunkt |
| Agrarwirtschaft |
Absatz/Markt Landwirtschaftliche Unternehmensführung |
| Betriebswirtschaft |
Absatzwirtschaft und Marketing Finanzwirtschaft Logistik Organisation und Datenverarbeitung Personalwirtschaft Produktionswirtschaft Technische Betriebswirtschaft Touristik |
| Hotel- und Gaststättengewerbe |
(2) Für den Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft ist die Zulassung auch für die einschlägigen Zugangsberufe des Fachbereichs Technik möglich, wenn der Bewerber eine mindestens dreimonatige betriebswirtschaftliche Tätigkeit nachweist.
(3) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Wochenstunden je Unterrichtsfach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges werden durch die Stundentafeln gemäß Anlage 26 bis 36 bestimmt.
§ 20
Schriftliche Prüfungsfächer
Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer:
| 1. |
Fachrichtung Agrarwirtschaft Schwerpunkt Absatz/Markt / Zeitstunden Betriebswirtschaft (SP) / drei Unternehmensführung / drei Verhandlungsführung und Verkaufsstrategie / zwei Logistik / zwei |
| 2. |
Fachrichtung Agrarwirtschaft Schwerpunkt Landwirtschaftliche Unternehmensführung / Zeitstunden Betriebswirtschaft (SP) / drei Landtechnik und Bauwesen / drei Tierproduktion mit Ökonomie und Vermarktung Pflanzenproduktion mit Ökonomie und Vermarktung / zwei |
| 3. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Absatzwirtschaft und Marketing / Zeitstunden Absatzwirtschaft und Marketing (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Finanzwirtschaft / zwei Produktionswirtschaft / zwei |
| 4. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Finanzwirtschaft / Zeitstunden Finanzwirtschaft (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Steuerlehre / zwei Personalwirtschaft / zwei |
| 5. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Logistik / Zeitstunden Logistik (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Datenverarbeitung / zwei Marketing / zwei |
| 6. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Organisation und Datenverarbeitung / Zeitstunden Organisation und Datenverarbeitung (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Finanzwirtschaft / zwei Produktionswissenschaft / zwei |
| 7. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Personalwirtschaft / Zeitstunden Personalwirtschaft (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Finanzwirtschaft / zwei Steuerlehre / zwei |
| 8. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Produktionswirtschaft / Zeitstunden Produktionswirtschaft (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Finanzwirtschaft / zwei Marketing / zwei |
| 9. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft / Zeitstunden Fertigungstechnik und Produktionswirtschaft (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Technologie / zwei Finanzwirtschaft / zwei |
| 10. |
Fachrichtung Betriebswirtschaft Schwerpunkt Touristik / Zeitstunden Touristik und Marketing (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Finanzwirtschaft / zwei Datenverarbeitung / zwei |
| 11. |
Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe / Zeitstunden Betriebsorganisation (SP) / vier Betriebs- und Volkswirtschaft / zwei Marketing / zwei Technologie im Gastgewerbe / zwei |
§ 21
Berufsbezeichnung
(1) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Fachschule für Wirtschaft ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin" mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.
(2) Bei der Fachrichtung Betriebswirtschaft entfällt die Angabe der Fachrichtung.
Abschnitt 5
Fachschule für Gestaltung
§ 22
Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
(1) In der Fachschule für Gestaltung können folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte angeboten werden:
| Fachrichtung | Schwerpunkt |
| Farbe, Gestaltung und Werbung |
Farbgestaltung Werbung |
| Holzgestaltung und Fertigungskonstruktion | |
| Schmuck und Gerät |
Edelmetall- und Schmuckgestaltung, Gerät |
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Wochenstunden je Unterrichtsfach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges werden durch die Stundentafeln gemäß Anlage 37 bis 41 bestimmt.
§ 23
Schriftliche Prüfungsfächer
Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer:
| 1. |
Fachrichtung Farbe, Gestaltung und Werbung Schwerpunkt Farbgestaltung / Zeitstunden Farbgestaltung (SP) / vier Darstellungstechniken / zwei Gestaltungstechniken / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 2. |
Fachrichtung Farbe, Gestaltung und Werbung Schwerpunkt Werbung / Zeitstunden Entwurf und Entwicklung (SP) / vier Darstellungstechniken / zwei Gestaltungstechniken / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 3. |
Fachrichtung Holzgestaltung und Fertigungskonstruktion / Zeitstunden Fertigungskonstruktion (SP) / vier Darstellungstechniken / zwei Gestaltungstechniken / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 4. |
Fachrichtung Schmuck und Gerät Schwerpunkt Edelmetall- und Schmuckgestaltung / Zeitstunden Edelmetall- und Schmuckgestaltung (SP) / vier Darstellungstechniken / zwei Gestaltungstechniken / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 5. |
Fachrichtung Schmuck und Gerät Schwerpunkt Gerät / Zeitstunden Entwurf von Geräten (SP) / vier Darstellungstechniken / zwei Gestaltungstechniken / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
§ 24
Berufsbezeichnung
Mit dem erfolgreichen Abschluß der Fachschule für Gestaltung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin" mit Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.
Abschnitt 6
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft
§ 25
Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
(1) An der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft erfolgt die Ausbildung in der Fachrichtung Hauswirtschaft.
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Wochenstunden je Unterrichtsfach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges werden durch die Stundentafel gemäß Anlage 42 bestimmt.
§ 26
Schriftliche und praktische Prüfungsfächer
(1) Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer.
| Fachrichtung Hauswirtschaft | Zeitstunden |
| Heimgestaltung und Kulturpflege (SP) | vier |
| Ernährungslehre und Nahrungszubereitung | drei |
| Betriebswirtschaft | drei |
| Betriebsorganisatorische Übungen, praktische Prüfung | acht |
(2) Die praktische Prüfung bezieht sich auf die Funktionsbereiche des hauswirtschaftlichen Betriebes.
§ 27
Berufsbezeichnung
Mit dem erfolgreichen Abschluß der Fachschule für Hauswirtschaft ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" zu führen.
Abschnitt 7
Fachschule für Agrarwirtschaft
§ 28
Fachrichtungen, Schwerpunkte und Stundentafeln
(1) Die Fachschule für Agrarwirtschaft umfaßt einen einjährigen Bildungsgang in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten:
| Fachrichtung | Schwerpunkt |
| Landwirtschaft | |
| Gartenbau |
Garten- Und Landschaftsbau Zierpflanzen-, Obst- oder Gemüsebau |
(2) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Wochenstunden je Unterrichtsfach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges werden durch die Stundentafeln gemäß Anlage 43 bis 45 bestimmt.
§ 29
Übergang
Der erfolgreiche Abschluß des einjährigen Bildungsgangs der Fachschule für Agrarwirtschaft berechtigt zum Übergang in den entsprechenden Schwerpunkt der Fachschule für Technik, Fachrichtung Agrartechnik.
§ 30
Schriftliche Prüfungsfächer
(1) Schüler, die das erste Ausbildungsjahr der Fachschule für Technik der Fachrichtung Agrartechnik erfolgreich absolviert haben, können entsprechend des gewählten Schwerpunktes die Abschlußprüfung der einjährigen Fachschule gleicher Fachrichtung ablegen.
(2) Für die jeweiligen Fachrichtungen und Schwerpunkte gelten nachfolgend genannte Prüfungsfächer und Angaben zur Prüfungsdauer.
| 1. |
Fachrichtung Landwirtschaft / Zeitstunden Betriebsführung (SP) / drei |
| 2. |
Fachrichtung Gartenbau Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau / Zeitstunden Technik des Garten-, Landaschafts- und Sportplatzbaus (SP) / drei Botanik und Pflanzenkunde / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
| 3. |
Fachrichtung Gartenbau Schwerpunkt Zierpflanzen-, Obst- oder Gemüsebau / Zeitstunden Zierpflanzen-, Obstbau oder Gemüsebau (SP) / drei Botanik und Pflanzenkunde / zwei Betriebswirtschaft / zwei |
§ 31
Berufsbezeichnung
Mit dem erfolgreichen Abschluß der Fachschule für Agrarwirtschaft ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin"
mit der Angabe der Fachrichtung und des Schwerpunktes zu führen.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 51 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der zweijährigen Fachschulen für Technik, Wirtschaft und Gestaltung in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 1991 (nicht veröffentlicht),
2. die Vorläufige Prüfungsordnung für die Fachschule für Technik und die Fachschule für Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, Runderlaß der Kultusministerin vom 1. September 1992 (Mittl.bl. KM M-V S. 528),
3. die Vorläufige Ausbildungsordnung der Beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Fachschulen für Landwirtschaft, Erlaß des Landwirtschaftsministers vom 1. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 726).
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

