VO Fachschule für Sozialwesen


Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Fachschulverordnung Sozialwesen - (FSVOS)
Vom 20. April 2006

(Mittl.bl. BM M-V 5/2006 S. 275)


Aufgrund des § 9 Abs. 1 , der §§ 30 , 33 Satz 3 und des § 69 Nr. 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

Teil 2 Aufnahme in die Fachschule
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4 Zulassung
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer

Teil 3 Ausbildung
§ 7 Stundentafeln und Rahmenpläne
§ 8 Weiterführende Schulabschlüsse
§ 9 Leistungsbewertung
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation
§ 12 Versetzung
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung

Teil 4 Prüfung und Berechtigungen
§ 15 Abschluss der Ausbildung
§ 16 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 17 Prüfungstermine, Belehrung
§ 18 Festlegung der Vornoten
§ 19 Meldung zur Prüfung
§ 20 Erste Prüfungskonferenz
§ 21 Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Versäumnis
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Praktische Prüfung
§ 26 Zweite Prüfungskonferenz
§ 27 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung
§ 29 Besucher
§ 30 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 31 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 32 Abschlusszeugnis und Berechtigungen
§ 33 Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung
§ 34 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
§ 35 Ergebnis der Nichtschülerprüfung
§ 36 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
§ 37 Niederschriften
§ 38 Auswertung der Prüfung
§ 39 Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 Anlagen
§ 41 Übergangsbestimmungen
§ 42 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Fachschulen des Fachbereiches Sozialwesen mit den Fachrichtungen:

1. Sozialpädagogik mit der Spezialisierung
a) Kindertagesbetreuung,
b) Hilfe zur Erziehung und
c) Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und

2. Heilerziehungspflege mit der Spezialisierung
a) Pflege und Betreuung schwerstmehrfach behinderter Menschen,
b) Begleitung und Aktivierung psychisch kranker Menschen

(2) Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben das Ziel, Fachkräfte mit einer in der Regel beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrung zu befähigen,
1. gemäß Absatz 1 Nr. 1 Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben in allen sozialpädagogischen Bereichen selbstständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen,
2. gemäß Absatz 1 Nr. 2 selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.

(3) Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit und können in Verbindung mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfungen auf das Studium einer Fachhochschule vorbereiten.

§ 2

Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in theoretischen Unterricht sowie in praktische Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist in Lernbereiche gegliedert, diese wiederum in Fächer oder Lernfelder (Teilbereiche). Näheres wird durch die Stundentafeln und Rahmenpläne bestimmt, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesondert erlassen werden.

(3) Es können folgende Bildungsgänge eingerichtet werden:
Bildungsgang
Dauer
1. Staatlich anerkannter Erzieher 6 Halbjahre*)
2. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger 6 Halbjahre*)
*) In Teilzeit dauern die Bildungsgänge entsprechend länger.

Teil 2

Aufnahme in die Fachschule

§ 3

Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes, die durch eine ärztliche Bescheinigung im Sinne der verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgungsuntersuchungen nach § 15a Abs. 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien (BGBl. 2004 I Nr. 74 S.3759, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004), und ein logopädisches Gutachten, aus dem sich die Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern ergibt, nachgewiesen wird. Die Kosten für die Erstellung dieser Bescheinigungen sind durch die Bewerber zu tragen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zu den Bildungsgängen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind:

1. Die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung und
a) eine abgeschlossene Ausbildung als "Staatlich geprüfter Sozialassistent" (Regelausbildung) oder
b) eine andere mindestens zweijährige einschlägige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische, pflegerische oder rehabilitative abgeschlossene Ausbildung, die mindestens ein 600-stündiges einschlägiges Praktikum beinhaltet (Regelausbildung) oder
c) eine andere erfolgreich abgeschlossene nicht einschlägige mindestens zweijährige Berufsausbildung und ein mindestens 600-stündigeseinschlägiges Praktikum (Seiteneinsteiger).

2. Die Hochschulzugangsberechtigung und ein mindestens 600-stündiges einschlägiges Praktikum (Seiteneinsteiger).
Auf Praktika und Berufstätigkeit können jeweils einschlägige ununterbrochene Berufstätigkeiten sowie die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) als auch nach Feststellung durch die Schule für den Weiterbildungsgang förderliche anrechenbare Tätigkeiten im öffentlichen Bereich angerechnet werden.

(3) Die zuletzt erreichten Abschlussnoten auf den für die Zulassung einzureichenden Zeugnissen in
1. Deutsch,
2. Englisch,
3. Mathematik,
4. Musik,
5. Kunst,
6. Sport,
7. Berufskunde,
8. Pädagogik,
9. Psychologie
sollen, soweit den Zeugnissen zu entnehmen, einen Durchschnitt von 2,5 nicht überschreiten und im Einzelfall nicht schlechter als "befriedigend" lauten. Grundfertigkeiten im Spiel eines Musikinstrumentes sind wünschenswert.

(4) Ausnahmsweise kann ein Bewerber zugelassen werden, wenn in Bezug auf die praktische Ausbildung für den Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Einvernehmen mit dem zuständigen Jugendamt, gemäß Nummer 2 mit der für Pflegeberufe zuständigen Landesbehörde hergestellt wird. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(5) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge nach § 1 Abs. 1 durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem gleichen Bildungsgang nicht erneut zugelassen.

§ 4

Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges, in dem die Aufnahme angestrebt wird, bis zum 28. Februar des Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf
2. ein Lichtbild neueren Datums
3. die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Bescheinigungen
4. die Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1
5. ein Nachweis der persönlichen Eignung gemäß § 72a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729))
6. gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles
7. eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 6 Nr. 2 vorliegen

(3) Wenn die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, werden erforderlichenfalls die beglaubigten Kopien der letzten Zeugnisse oder entsprechende Bescheinigungen beigefügt. Die Zulassung wird dann unter der Auflage ausgesprochen, die in Absatz 2 geforderten Nachweise spätestens bis zum Beginn der Ausbildung vorzulegen.

(4) Bewerber, die die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung im Sinne einer Bestenförderung unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden. Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag auch in das zweite Halbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.

(5) Die Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 4 erstreckt sich auf alle Lernbereiche und deren Teilbereiche der ersten Jahrgangsstufe und kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachschule. Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in allen Teilbereichen mindestens befriedigende Noten erzielt.

(6) Die Entscheidungen über die Aufnahme trifft der Schulleiter und teilt sie den Bewerbern schriftlich mit. Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht vollständig nachgewiesen ist oder
2. der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Fachschule des Sozialwesens bereits abgelegt hat, endgültig nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.

§ 5

Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule nicht alle Bewerber in einen Bildungsgang aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1. 75 Prozent an Bewerber, die eine Regelausbildung erfolgreich absolviert haben,
2. 20 Prozent an Bewerber, die sich als Seiteneinsteiger bewerben,
3. fünf Prozent an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Zeugnisse zu vergeben, die die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen. Die Durchschnittsnote ist mit einer Stelle nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, wird die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs getroffen, das der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft mit den Bewerbern führt.

(4) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6

Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, an welcher Ausbildungsstätte das Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler durchgeführt wird und setzt dort einen Zulassungsausschuss ein.

(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus
1. dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer der beruflichen Schule als Vorsitzenden und
2. zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch.

(3) Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.

(4) Die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten.

(5) Die schriftliche Arbeit ist jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen.

(6) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob der Bewerber die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen hat.

(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung gegenüber dem Zulassungsausschuss glaubhaft macht.

(8) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Teil 3

Ausbildung

§ 7

Stundentafeln und Rahmenpläne

(1) Die Stundenverteilung auf Unterricht und praktische Ausbildung wird durch die Rahmenstundentafel (Anlage 1) geregelt.

(2) Stundentafeln und Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge werden auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern gesondert erlassen.

§ 8

Weiterführende Schulabschlüsse

(1) Das Abschlusszeugnis der Bildungsgänge schließt die Fachhochschulreife ein, wenn erfolgreich am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen, die Abschlussprüfung der Fachschule und die Zusatzprüfung bestanden wurden.

(2) Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife:

Bildungsgang zus.
Ma
Beruflicher
Schwerpunkt
Bio, Ch, Ph
Erzieher 160 Sozialpädagogik
Theorie und Praxis
Ökologie und Gesundheit
Heilerziehungs-
pfleger
160 Heilerziehung
Theorie und Praxis
Pflege und medizinische
Grundlagen


(3) Schülern, die am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen und die Abschlussprüfung im jeweiligen Beruf und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben, wird die Fachhochschulreife bestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis den folgenden Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache:

Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

In accordance with the agreement "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Agreement on the acquisition of the qualification for studies at a Fachhochschule (university of applied science) through courses of vocational education and training) - Decision of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 5 June 1998 in the version of 9 March 2001 - this certificate entiles the holder to study at Fachhochschulen in all Länder of the Federal Republic of Germany.

En conformité avec laccord "Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen" (Accord sur lacquisition du diplôme habilitant aux études dans une Fachhochschule (université de sciences pratiques) par des cours déducation technologique et professionelle) - Décision de la Conférence Permanente des Ministres de l'Education et des Affaires Culturelles des Länder en République Fédérale d'Allemagne du 5 Juin 1998 en version du 9 Mars 2001 - ce diplôme habilite le titulaire aux études dans les Fachhochschulen de tous les Länder de la République Fédérale d'Allemagne.

(4) Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist zusätzlich die Angabe einer Durchschnittsnote vorgesehen. Dazu sind die Endnoten der Teilbereiche Deutsch, Englisch, Mathematik, des beruflichen Schwerpunktfachs, Sozialkunde sowie aus dem Fächerbereich Biologie, Chemie, Physik gemäß Absatz 2*) heranzuziehen. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle auszurechnen.
*) Der Unterricht richtet sich nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001

§ 9

Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht und während der praktischen Ausbildung des jeweiligen Bildungsgangs erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.

(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs auf die Vorschriften des § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.

§ 10

Leistungsnachweise

(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schüler zu Beginn des Unterrichts in einem Teilbereich über die Art der geforderten Leistungsnachweise zu informieren. Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Lehrkraft, die die Betreuung durchführt im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst.

(3) Im theoretischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.

(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

(5) Die Jahresnote eines Teilbereichs wird aus den einzelnen Noten der in dieser Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.

(6) Die Gesamtnote eines Teilbereichs wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 11

Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen in anderen Organisationsformen, durchgeführt werden.

(2) Grundlage für die Organisation und Durchführung des Unterrichts sind die Rahmenstundentafel gemäß Anlage 1, die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge sowie die Rahmenpläne.

(3) Die Ausbildung ist so zu organisieren, dass eine enge und ständige Kooperation zwischen den Lernorten Fachschule und praktische Ausbildungsstätte möglich ist.

(4) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten.

§ 12

Versetzung

(1) Die Schüler werden durch Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende der ersten und der zweiten Jahrgangsstufe entweder
1. der nächst höheren Jahrgangsstufe (versetzt) oder
2. der nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe (nicht versetzt) zugewiesen.

(2) Lautet die Entscheidung "nicht versetzt", wird dies dem betreffenden Schüler unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis gemäß Anlage 2 aufzunehmen.

(3) Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn seine Leistungen in einem oder in mehreren Teilbereichen oder in der praktischen Ausbildung nicht mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wurden. Nicht ausreichende Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife sind nicht zur Versetzungsentscheidung heranzuziehen. In diesem Fall und bei Nichtversetzung nimmt der Schüler nicht mehr am Zusatzunterricht teil.

(4) Ein Schüler kann trotz nicht ausreichender Leistungen in einem Teilbereich auch dann versetzt werden, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz. Nicht erfolgreich zurückgelegte praktische Ausbildungsabschnitte sind in jedem Fall zu wiederholen. Ist dieses aus organisatorischen Gründen innerhalb desselben Schuljahres nicht möglich, kann keine Versetzung erfolgen.

(5) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung "nicht versetzt" getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis
"Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht".
Der Schüler kann dann wählen, ob er
1. den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
2. die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.

(6) Ein Schüler, der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt.

§ 13

Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung wird den Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen vertiefte Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über Aufbau, Ablauf und Organisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während der praktischen Ausbildung erlangen die Schüler vertiefte Einsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und in Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften. Eine Stunde praktischer Ausbildung entspricht 60 Minuten.

(3) Die Schüler unterliegen während der Dauer der praktischen Ausbildung denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, wie sie für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(4) Die praktische Ausbildung wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt, die grundsätzlich von der Schule ausgewählt werden. Wählen Schüler selbst eine Einrichtung aus, berät die Schule und behält sich die Entscheidung über die Auswahl vor.

(5) Die Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wird, muss geeignet sein und ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, die praktische Ausbildung nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich des Berufsbildes des jeweiligen Bildungsganges wahrgenommen werden und geeignete Fachkräfte mit der Anleitung der Fachschüler beauftragt werden.

(6) Einrichtung und Fachschule sollen territorial so nahe beieinander liegen, dass die Betreuung durch Lehrkräfte mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Einrichtungen in anderen Ländern sind grundsätzlich nicht auszuwählen.

(7) Der Umfang der Betreuung beträgt 0,5 Lehrerstunden je Fachschüler und Praktikumswoche.

§ 14

Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der praktischen Ausbildung. Dieses betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Einrichtungen und die Abstimmung der Aufgaben in der Praxis.

(2) Die Schule bereitet die Schüler während des Unterrichts auf die praktische Ausbildung vor und wertet diese aus. Dazu sind den Schülern entsprechende Arbeits- und Lernaufträge zu übergeben. Die zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele und die Lerninhalte von Unterricht und praktischer Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme an der praktischen Ausbildung verpflichtet. Fehlzeiten durch Krankheit und sonstige vom Schüler nicht zu vertretenden Verhinderungszeiten können bis zu 15 Prozent der geplanten Ausbildungsstunden pro Schuljahr auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn dadurch der Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz.

(4) Die Schüler haben die Einrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, an der praktischen Ausbildung teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einrichtung und der Schule vorzulegen, deren Kosten durch den Schüler zu tragen sind. Die Schulen können durch Beschluss der Schulkonferenz hiervon abweichende Regelungen treffen.

(5) Die Schüler haben über die ihnen in der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(6) Die Einrichtung kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Schülern und der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck der praktischen Ausbildung erheblich in Frage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung der praktischen Ausbildung unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Teil 4

Prüfung und Berechtigungen

§ 15

Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die Ziele des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat und damit die angestrebte Gesamtqualifikation erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

§ 16

Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an:
1. der zuständige Schulaufsichtsbeamte oder im Falle seiner Verhinderung der Schulleiter oder der für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiter als Vorsitzender,
2. die Lehrer, die zuletzt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet haben.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in einzelnen Teilbereichen und der praktischen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Einem Teilprüfungsausschuss gehören mindestens an:
1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vertreter,
2. eine Lehrkraft, die zuletzt im Teilbereich, der Gegenstand der Prüfung ist (Prüfungsbereich), unterrichtet hat, bei praktischen Prüfungen die Lehrkraft, die die Schüler während der praktischen Ausbildung betreut hat. Diese Lehrkraft führt die Niederschrift.
Die Mitglieder und gegebenenfalls deren Vertreter werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Abweichend davon kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch Mitglieder berufen, die nicht an der Schule tätig sind.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, ein Teilprüfungsausschuss, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch erheben. Über Einsprüche von Vorsitzenden der Teilprüfungsausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss, über Einsprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.

(6) Ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt er an Stelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.

(7) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht, kann in der Regel nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Teilprüfungsausschusses an dieser Schule sein. Die Lehrkraft hat im Falle ihrer Berufung eine solche Tatsache dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

(8) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1. den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2. die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4. die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5. die Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6. die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7. die Teilprüfungsausschüsse für alle Teilbereiche sowie für die praktische Prüfung zu bilden und zu berufen,
8. in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
9. alle Festlegungen zu protokollieren.

(9) Findet eine Teilwiederholungsprüfung nach § 31 Abs. 4 statt, für die bei der vorangegangenen Abschlussprüfung des betreffenden Bildungsganges ein Teilprüfungsausschuss gebildet worden war, kann auch diese Teilwiederholungsprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss abgelegt werden. Dieser trifft dann insoweit die sonst dem Prüfungsausschuss zustehenden Entscheidungen.

§ 17

Prüfungstermine, Belehrung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle legt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen sowie für die schriftlichen Nachprüfungen fest. Sie kann über Schwerpunkte der bevorstehenden Prüfung informieren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die Termine für die anderen Prüfungsteile fest und macht alle Prüfungstermine unverzüglich durch Aushang bekannt.

(2) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Prüfungsablauf gemäß der §§ 19 bis 31 bekannt zu geben.

§ 18

Festlegung der Vornoten

Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer rechtzeitig vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten in den Teilbereichen, in denen eine schriftliche Prüfung erfolgt, auf Vorschlag der betreuenden Lehrer die Vornote für die praktische Ausbildung. Diese Noten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und in eine Prüfungsliste eingetragen.

§ 19

Meldung zur Prüfung

(1) Die Schüler melden sich zu dem von der Schule festgesetzten Termin beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Prüfung an.

(2) Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung an, gilt diese als nicht bestanden.

§ 20

Erste Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Vornoten nicht mindestens "ausreichend" lauten oder höchstens eine "mangelhaft" lautende Note eines Teilbereichs nicht durch eine mindestens "gut" lautende Note eines Teilbereichs des gleichen Lernbereichs ausgeglichen wird. Die nicht mit mindestens "ausreichend" bewertete praktische Ausbildung kann nicht ausgeglichen werden. Die betreffenden Schüler können dann unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen und sich frühestens zur nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung melden.

(3) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, die eigenen Vornoten einzusehen.

§ 21

Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen

(1) Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.

(4) Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note ,,ungenügend". In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit ,,ungenügend" bewertet.

(5) Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für ,,nicht bestanden" zu erklären. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort.

(6) Behindern Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für "nicht bestanden" zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf oder diese Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(7) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 22

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernbereiche mit folgenden Bearbeitungszeiten:

Bildungsgang Bearbeitungszeit
Sozialpädagogik  
1. Deutsch drei Zeitstunden
2. Sozialpädagogische Theorie und Praxis vier Zeitstunden
3. Musisch kreative Gestaltung oder Ökologie und Gesundheit drei Zeitstunden
Heilerziehungspflege  
1. Deutsch drei Zeitstunden
2. Heilerzieherische Theorie und Praxis vier Zeitstunden
3. Musisch kreative Gestaltung oder Pflege und medizinische Grundlagen drei Zeitstunden

§ 23

Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde oder von der durch sie beauftragten Stelle festgesetzt. Sie können aus einem Pflicht- und einem Wahlpflichtteil bestehen. Zur Erstellung der Aufgaben beruft sie Prüfungsaufgabenausschüsse. Die Vorsitzenden der Prüfungsaufgabenausschüsse können Aufgabenvorschläge der Schulen anfordern und diese einbeziehen.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungsaufgabenausschüsse senden die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen zur Genehmigung an die in Absatz 1 genannte Stelle. Die genehmigten Aufgaben werden über die Schulämter den prüfenden Schulen rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in verschlossenen Umschlägen zugeleitet. Der Schulleiter oder sein Vertreter öffnet die Umschläge, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Prüfungsbereichen in verschlossenen Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Aufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.

(5) Die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse, dem Lernbereich sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

(6) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 24

Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, im Lernbereich zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.

(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet werden, ist ein sachkundiger Zweitgutachter zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Zweitgutachter beurteilt und benotet diese Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 25

Praktische Prüfung

(1) Die Praktische Prüfung findet vor einem Teilprüfungsausschuss statt.

(2) Sie besteht im Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 1

Nr. 1
aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erzieherischer Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld entsprechend der Spezialisierung,

Nr. 2
aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heilerzieherischer Tätigkeiten mit Menschen mit Beeinträchtigungen aller Alterstufen entsprechend der Spezialisierung.

(3) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden gesondert benotet, wobei der Durchführungsteil, der zwei Zeitstunden umfassen soll, doppelt zu gewichten ist.

(4) Die Endnote der praktischen Ausbildung wird aus der Vornote und der Note der Praktischen Prüfung durch den Teilprüfungsausschuss ermittelt und im Anschluss an diese Prüfung dem Prüfling durch den Vorsitzenden mitgeteilt und kurz begründet.

(5) Kommt der Teilprüfungsausschuss zu keinem Ergebnis, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Wird die Praktische Prüfung unbeschadet der Vornote der praktischen Ausbildung nicht mit mindestens "ausreichend" bewertet, kann sie einmal innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist auf schriftlichen Antrag des Prüflings an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholt werden. Besteht der Prüfling auch diese Wiederholungsprüfung nicht, gilt die gesamte Prüfung als "nicht bestanden" und der Schüler nimmt am weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teil.

§ 26

Zweite Prüfungskonferenz

(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest und trägt sie in die Prüfungslisten ein.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über offene Verfahrensfragen. Er beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
1. in welchen Teilbereichen welche Prüflinge mündlich geprüft werden sollen und
2. welche Prüflinge an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können, oder vorbehaltlich des Bestehens der praktischen Wiederholungsprüfung am weiteren Prüfungsverfahren teilnehmen.
Dabei ist das Folgende zu beachten:
a) Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
b) Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" lautet.

(3) Es sollten nicht mehr als fünf mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden. Für den Fall, dass ein Prüfling in mehr als fünf Teilbereichen mündlich geprüft werden soll, beschließt der Prüfungsausschuss gleichzeitig, auf welche mündliche Prüfung verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Teilbereiches Gebrauch macht, welcher nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss bestimmten gehört.

§ 27

Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung

(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1. die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2. durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Teilbereichen er mündlich geprüft werden soll,
3. gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.

(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Teilbereich seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Den gewählten Teilbereich hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(3) Wählen Prüflinge Teilbereiche der mündlichen Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder des Teilprüfungsausschusses.

(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Schüler die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Teilbereichen der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

§ 28

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Teilprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schüler, die dem Teilprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.

(2) Die genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung erhält der Prüfling in der Regel durch Verlosung in einem verschlossenen Umschlag. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht, führt die Niederschrift und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

(3) Die Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete des Teilbereiches. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 15 Minuten und in der Regel nicht später als nach 30 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.

(4) Der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note der mündlichen Prüfung fest. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist den einzelnen Schülern das Ergebnis durch den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.

§ 29

Besucher

(1) Lehrkräfte der Schule sind als Besucher zu den mündlichen Prüfungen einschließlich den Beratungen und der Leistungsbewertung zugelassen, bei Schulen in freier Trägerschaft auch ein Vertreter des Schulträgers.

(2) Vertreter des Sozialministeriums, der Jugendämter und der Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege sowie Vertreter der Praxiseinrichtungen können an der mündlichen Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(3) Als Besucher einer mündlichen Prüfung können mit Einverständnis der Schüler darüber hinaus vom Prüfungsausschuss zugelassen werden
1. zwei Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe des gleichen Bildungsganges und
2. der Schülersprecher der Klasse oder sein Vertreter, sofern er nicht selbst Prüfling vor diesem Ausschuss ist.
Diese Zulassungen gelten nicht für die Beratung des Ausschusses zur Leistungsbewertung.

(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann Besucher von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des allgemeinen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.

(5) Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 30

Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Teilbereichen.
2. In Teilbereichen, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3. In Teilbereichen, in denen geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen. Unabhängig von der Vornote kann die Endnote eines Teilbereichs, in dem die Prüfung (praktische Prüfung oder schriftliche und mündliche Prüfung zusammen) nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, nicht besser als die Prüfungsnote bewertet werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden", wenn die Endnoten in allen Teilbereichen sowie in der praktischen Ausbildung mindestens "ausreichend" lauten. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis "nicht bestanden".

(3) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses ist den Schülern die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schüler erläutert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll vor Beginn der Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schüler im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.

(4) Die Schüler sind darüber zu informieren, dass sie innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ihre Prüfungsunterlagen persönlich einsehen können.

§ 31

Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.

(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsgangs erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 . Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits einmal wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 . In beiden Fällen kann er die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin als Nichtschüler ablegen. Die §§ 33 bis 35 sind dann sinngemäß anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Teilbereich die Endnote "mangelhaft" oder "ungenügend" erreicht hat, wird in einer mündlichen Teilwiederholungsprüfung in diesem Teilbereich geprüft. Teilwiederholungsprüfungen sind Wiederholungsprüfungen im Sinne des Absatzes 1, können jedoch nach einer angemessenen Frist durchgeführt werden, ohne dass das letzte Schuljahr zu wiederholen war.

(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 32

Abschlusszeugnis und Berechtigungen

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Datum der dritten Prüfungskonferenz. Es enthält Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form von Feststellungsvermerken in deutscher, französischer und englischer Sprache. Bei Nichtschülern ist zu vermerken, dass die Prüfung als Nichtschüler abgelegt wurde.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

§ 33

Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung

(1) Zur Nichtschülerprüfung kann ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Fachschule teilgenommen hat und seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, wenn er
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem entsprechenden Bildungsgang erfüllt und
2. glaubhaft macht, dass er durch Art und Umfang seiner Vorbereitung auf die Prüfung in der Lage ist, den Anforderungen zu entsprechen. Dieses gilt insbesondere für die einschlägige praktische Ausbildung.

(2) Prüfungen für Nichtschüler finden grundsätzlich im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Nichtschüler dürfen zur Prüfung in der Regel nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(3) Anträge auf Zulassung sind bis spätestens 31. August an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, sofern keine anderen Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit und der Antragsfristen durch besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Dem Antrag sind beizufügen
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,
2. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises oder des Reisepasses,
3. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, durch die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, sowie beglaubigte Kopien weiterer Zeugnisse oder Unterlagen, die Auskunft über den bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegang geben; dazu gehören die jeweils letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen oder anderer Bildungseinrichtungen,
4. der Nachweis, oder falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung von Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung, insbesondere der praktischen Ausbildung,
5. eine Erklärung über alle bisher unternommenen Versuche, den angestrebten Berufsabschluss zu erlangen.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1. zum Zeitpunkt der Prüfung in einem Alter ist, in dem ihm bei Besuch einer zu dem angestrebten Abschluss führenden öffentlichen Schule die Ablegung der Abschlussprüfung noch nicht möglich wäre,
2. bereits zwei Mal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt hat,
3. zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
4. die gemäß Absatz 3 einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig vorgelegt hat.
Zusatzprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife sind als Nichtschülerprüfung nicht möglich.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde und benennt dem Antragsteller die beauftragte Schule. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Dem Zulassungsbescheid wird die Zahlungsaufforderung für die Prüfungsgebühren beigefügt. Im Falle der Nichtzulassung kann die Wiederholung des Antrags auf Zulassung frühestens zur nächsten regulären Prüfung erfolgen.

(6) Tritt ein Nichtschüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erteilung des Zulassungsbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber der bescheidenden Stelle von der Nichtschülerprüfung zurück, werden 50 Prozent der Prüfungsgebühr fällig. In allen anderen Fällen ist die volle Gebühr zu entrichten.

§ 34

Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen

(1) Zwei Monate vor Prüfungsbeginn sind in der prüfenden Schule durch den Nichtschüler folgende Unterlagen vorzulegen:
1. der Zulassungsbescheid,
2. der Personalausweis oder Reisepass und
3. ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.
Nur bei vollständiger Vorlage der vorbezeichneten Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.

(2) Bei Nichtschülerprüfungen können Aufgabenvorschläge vom Träger der vorbereitenden Bildungsmaßnahme in die Auswahl von schriftlichen Prüfungsaufgaben durch die zuständigen Prüfungsaufgabenausschüsse einbezogen werden. Sie sind den jeweiligen Vorsitzenden einzureichen. Eine Nichtbeachtung der Vorschläge ist nicht zu begründen.

(3) Für jeden mündlichen Prüfungsbereich kann der Träger einer Vorbereitungsmaßnahme eine Lehrkraft zusätzlich zu den Teilprüfungsausschussmitgliedern benennen. Diese ist nicht stimmberechtigt. Der Lehrkraft kann aber vom Vorsitzenden des Teilprüfungsausschusses ein Fragerecht eingeräumt werden.

(4) Alle Teilbereiche der Stundentafel sind Prüfungsbereiche. Dabei gelten für Nichtschüler, die von genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft oder von durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anerkannten Weiterbildungseinrichtungen mit regelmäßigen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfungen unterrichtet wurden, nachfolgende Abweichungen:
1. Es wird in den schriftlich zu prüfenden Fächern gemäß § 22 geprüft.
2. Darüber hinaus wird nur in Teilbereichen mündlich geprüft, wenn diese nach Feststellung der Schule hinsichtlich des Umfangs und der Qualität des Unterrichts der Bildungseinrichtung nicht den an öffentlichen Schulen erbrachten Leistungen gleichwertig sind.
3. Die Leistungsbeurteilungen der Bildungseinrichtungen können bei den nicht geprüften Teilbereichen als Endnoten in das Abschlusszeugnis übernommen werden.

(5) Den Nichtschülern sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die für die mündliche Prüfung zusätzlich festgelegten Teilbereiche eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ort und Zeit der mündlichen oder praktischen Prüfung werden den Nichtschülern oder mit deren Einverständnis dem Träger einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme mindestens eine Woche vor dieser Prüfung durch die Schule mitgeteilt.

(6) Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung mindestens "ausreichend" lautet. Die Nichtschüler haben das Recht auf Zuwahl einer mündlichen Prüfung.

(7) Die praktische Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 25 sinngemäß.

(8) Nichtschüler, die berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnungen der Fachschule des Sozialwesens zu führen und eine mindestens dreijährige, für die jeweils andere Fachrichtung einschlägige Tätigkeit nachweisen, wobei einzelne Abschnitte nicht kürzer als ein Jahr sein sollen, werden praktisch gemäß § 25 geprüft. Darüber hinaus sind diese Nichtschüler nur in Lernbereichen oder Teilbereichen zu prüfen, die auch sinngemäß dem vorliegenden Abschlusszeugnis der anderen Fachrichtung nicht entnommen werden können. In das Abschlusszeugnis dieser Nichtschüler wird der folgende Feststellungsvermerk aufgenommen:
"Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit [hier ist das vorliegende Fachschulzeugnis der anderen Fachrichtung näher zu benennen und das Ausstellungsdatum und die ausstellende Schule sind auszuweisen]"

§ 35

Ergebnis der Nichtschülerprüfung

(1) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen, der praktischen und in der mündlichen Prüfung festgelegt. In Teilbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes durch den Prüfungsausschuss festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Teilbereichen ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.

(2) Bei einem vom Nichtschüler zu vertretenden Abbruch der Prüfung sind sämtliche nicht wahrgenommenen Prüfungsteile mit "ungenügend" zu benoten. Nichtschüler, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk: "Die Prüfung wurde als Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden." Auf schriftlichen Antrag können Nichtschüler auch eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung erhalten, in der keine Noten aufgeführt sind. Darin muss vermerkt werden, dass sich die Nichtschüler der Prüfung unterzogen, diese aber nicht bestanden haben.

(3) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und der Schlussberatung des Prüfungsausschusses ist den Nichtschülern das Ergebnis bekannt zu geben. Zum gleichen Zeitpunkt kann den Nichtschülern, die bestanden haben, eine Bescheinigung über das Bestehen der Nichtschülerprüfung ausgehändigt werden. Darin muss eine Bemerkung enthalten sein, dass das Abschlusszeugnis darüber noch ausgestellt wird. Die Zeitdauer vom Beschluss des Prüfungsausschusses über die Ergebnisse der Prüfung bis zur Ausfertigung der Abschlusszeugnisse oder der Zeugnisse bei Nichtbestehen der Prüfung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für eine Wiederholung der Nichtschülerprüfung ist § 31 sinngemäß anzuwenden.

(4) Alle Zeugnisse und Bescheinigungen erhalten als Datum den Tag der letzten mündlichen Prüfung, die die Nichtschüler jeweils abgelegt haben oder aus eigenem Verschulden versäumten. Dieses Datum ist als Zeugnisdatum in die Prüfungsliste der Schule aufzunehmen.

§ 36

Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler

(1) Behinderten Schülern sind auf Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend ihrer Behinderung zu gewähren.

(2) Die behinderten Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

§ 37

Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von dem durch den Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der Aufsicht führende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten
1. den Sitzplan der Prüflinge,
2. die Namen der Aufsicht führenden Lehrer und die Zeiten, zu denen sie jeweils Aufsicht geführt haben,
3. die Zeiten des Beginns der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten,
4. den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten,
5. die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6. die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten abgeben,
7. besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und die Leistungen des Prüflings erkennen lassen sowie über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung über die Note im jeweiligen Ausschuss Auskunft geben.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der praktischen Prüfung, die Endnoten der Teilbereichesowie das Ergebnis der Prüfung enthält.

§ 38

Auswertung der Prüfung

Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsteile sowie die Endnoten hervorgehen, sind der obersten Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.

§ 39

Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146) in den Berufen Erzieher und Heilpädagoge nach der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1. die für den Erzieherberuf erforderlichen deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse nachgewiesen sind und
2. die gemäß Absatz 1 entsprechenden Qualifikationsnachweise in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Die Anerkennung kann unter den in der genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass Berufserfahrung nachgewiesen oder ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.

(4) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Teil 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 41

Übergangsbestimmungen

Wer vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung seine Ausbildung begonnen hat, kann sie nach den bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 beenden.

§ 42

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten der § 1, soweit er die Bildungsgänge "Erzieher" und "Heilerzieher" betrifft, die §§ 21 bis 33 sowie die §§ 51 und 52 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sozialpädagogik vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 527), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 300), außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]