VO EG-Lehreranerkennung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern (EG-Lehreranerkennungsverordnung - EGLehAVO M-V)
Vom 9. Oktober 2007
(GVOBl. M-V S. 353)
Geändert durch
- Gesetz vom 1.12.2008 (GVOBl. M-V S. 461)
- Verordnung vom 21.02.2011 (GVOBl. M-V S. 93)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 4 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Grundsätze der Anerkennung
(1) Ein Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), mit dem die Befähigung für einen Lehrerberuf erworben wird, ist anzuerkennen, wenn:
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt,
2. die im Herkunftsland erworbene Qualifikation zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs in mindestens einem Fach berechtigt,
3. sich die im Herkunftsland erworbene Ausbildung inhaltlich nicht wesentlich von der Ausbildung für ein Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet und die Zuordnung zu einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden kann.
(2) Werden im Rahmen des Vergleichs der Ausbildung des Antragstellers mit der Ausbildung für ein entsprechendes Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern wesentliche inhaltliche Unterschiede festgestellt, ist zu prüfen, ob die während einer Berufstätigkeit als Lehrer erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Werden wesentliche Unterschiede auch unter Einbeziehung von Berufserfahrung nicht abgedeckt, kann eine Gleichstellung nur erfolgen, wenn der Antragsteller entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Dem Antragsteller bleibt die Wahl zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung überlassen.
§ 2
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die eine in ihrem Herkunftsland anerkannte Lehrerqualifikation nachweisen, können unabhängig von einem Anerkennungsverfahren entsprechend ihrer Lehrerqualifikation im öffentlichen Schuldienst beschäftigt werden.
Abschnitt 2
Antragsverfahren
§ 3
Antragstellung
(1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein eigenhändig unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,
2. ein Lichtbild,
3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
4. eine beglaubigte Kopie des Hochschuldiploms einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,
5. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis sowie Nachweise über eine Berufstätigkeit als Lehrer,
6. eine Erklärung darüber, ob bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des Hochschuldiploms gestellt wurde.
(3) Der Lebenslauf und die Erklärung sind in deutscher Sprache anzufertigen; den beglaubigten Kopien der einzureichenden Unterlagen sowie den sonstigen fremdsprachigen Nachweisen sind von einem beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(4) Die oberste Schulbehörde kann vom Antragsteller fordern, dass weitere Nachweise, die für die Bearbeitung des Antrages gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind, vorgelegt werden.
§ 4
Antragsbearbeitung und Bescheid
(1) Die oberste Schulbehörde prüft, ob
1. der Antragsteller Staatsangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist,
2. das erworbene Diplom der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
3. sich aus dem Diplom eine Lehrbefähigung für mindestens ein Unterrichtsfach oder Fachrichtung ergibt,
4. die erworbene Qualifikation im Herkunftsland ohne weitere Voraussetzungen zur uneingeschränkten Ausübung des Lehrerberufs berechtigt,
5. sich die im Herkunftsland erworbene Qualifikation unter Einbeziehung von Berufserfahrung als Lehrerin/Lehrer inhaltlich wesentlich von der Ausbildung für ein Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet,
6. die Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt vorgenommen werden kann und bescheidet den Antrag spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
(2) Der Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 enthält
1. die Feststellung über die Gleichstellung mit einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. eine Begründung und
3. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Bescheid gemäß § 1 Abs. 2 enthält
1. die Feststellung, dass die beantragte Gleichstellung nur erteilt werden kann, wenn nach Wahl des Antragstellers entweder ein Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
2. eine entsprechende Begründung einschließlich eines Verzeichnisses der Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Lehrerberufs ist und die aufgrund der nachgewiesenen Ausbildung nicht abgedeckt werden,
3. die mögliche Zuordnung zu einem bestimmten Lehramt,
4. die Mitteilung über die Dauer und die wesentlichen Inhalte des Anpassungslehrganges,
5. die Mitteilung über die Gegenstände und den Termin der Eignungsprüfung sowie
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Die Sachgebiete gemäß Absatz 3 Nr. 2 erstrecken sich auf
1. Fachwissenschaften und beim Lehramt an Beruflichen Schulen auf einen beruflichen Fachbereich,
2. Erziehungswissenschaft,
3. Fachdidaktik und Lehrplananforderungen,
4. Schul- und Dienstrecht.
(5) Werden eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß §§ 1 Abs. 1 nicht erfüllt, enthält der Bescheid
1. die Feststellung über die Versagung der Gleichstellung,
2. eine entsprechende Begründung und
3. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(6) Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG findet Anwendung.
Abschnitt 3
Anpassungslehrgang
§ 5
Inhalt, Dauer und Form des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Lehrerberufs gegebenenfalls in Verbindung mit einer Zusatzausbildung in den von dem Hochschuldiplom nicht abgedeckten Sachgebieten.
(2) Die Dauer des Anpassungslehrgangs richtet sich nach den festgestellten Ausbildungsdefiziten. Der Anpassungslehrgang dauert mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung oder Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist in der Regel nicht möglich.
(3) Die Berufsausübung erfolgt in dem zugeordneten Lehramt an einer entsprechenden öffentlichen Schule unter Verantwortung einer qualifizierten Lehrkraft (Mentor) mit abschließender Bewertung in Form eines Lehrgangsberichtes. Im Rahmen der Berufsausübung hospitiert der Lehrgangsteilnehmer, unterrichtet wöchentlich bis zu 15 Unterrichtsstunden selbst und wird regelmäßig im Unterricht besucht.
(4) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 festgestellten Sachgebiete und erfolgt an Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie in Seminaren des Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend IQM-V genannt) gemäß § 99 des Schulgesetzes. Der Umfang und die näheren Einzelheiten der Zusatzausbildung werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
§ 6
Rechtsstellung der Lehrgangsteilnehmer
(1) Mit dem Lehrgangsteilnehmer wird für die Dauer des Anpassungslehrganges ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet.
(2) Der Lehrgangsteilnehmer erhält für die Dauer des Anpassungslehrganges eine Vergütung in Anlehnung an die entsprechenden Anwärterbezüge.
(3) Die oberste Schulbehörde weist dem Lehrgangsteilnehmer im Einvernehmen mit dem IQM-V einen Dienstort zu.
(4) Erfüllt ein Lehrgangsteilnehmer die sich aus seinem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend, so kann dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis entlassen werden.
§ 7
Bewerbung und Zulassung
(1) Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 erhalten haben, können sich schriftlich beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für einen Anpassungslehrgang bewerben.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Bescheid gemäß Absatz 1,
2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als ein Monat ist,
4. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
5. eine Erklärung, wann und bei welcher Meldebehörde die Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beantragt worden ist,
6. die Angabe, in welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird.
(3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang erfolgt entsprechend den vorhandenen Kapazitäten nach Maßgabe des Landeshaushalts. Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt werden oder
2. Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung für die Lehrertätigkeit schließen lassen.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(6) Nach der Zulassung zum Anpassungslehrgang ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, eine Eignungsprüfung abzulegen, nicht mehr möglich.
§ 8
Bewertung und Abschluss
(1) Am Ende des Anpassungslehrgangs werden die Leistungen des Lehrgangsteilnehmers in Form eines Lehrgangsberichtes schriftlich eingeschätzt.
(2) Der Lehrgangsbericht wird vom IQM-V ausgestellt und enthält
1. vom jeweiligen Mentor gefertigte Einschätzungen über die Berufsausübung in dem entsprechenden Lehramt,
2. vom IQM-V oder den Universitäten gefertigte Einschätzungen über die Ergebnisse der geforderten Zusatzausbildungen und
3. die Feststellung, ob der Anpassungslehrgang insgesamt erfolgreich absolviert wurde.
(3) Der Lehrgangsteilnehmer erhält eine Ausfertigung des Lehrgangsberichtes.
(4) Bei erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrganges wird nach Vorlage des Lehrgangsberichtes von der obersten Schulbehörde ein Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 ausgestellt.
4. Abschnitt
Eignungsprüfung
§ 9
Inhalt und Dauer der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der ausschließlich die für ein bestimmtes Lehramt erforderlichen beruflichen Kenntnisse sowie die Fähigkeit zur Berufsausübung beurteilt werden. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die von dem Hochschuldiplom nicht abgedeckten Sachgebieten. Die Eignungsprüfung wird vor dem Lehrerprüfungsamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.
(2) Die Termine der Eignungsprüfungen werden von der obersten Schulbehörde im Benehmen mit dem Lehrerprüfungsamt bestimmt. In jedem Jahr ist mindestens ein Prüfungstermin vorzusehen.
(3) Die Eignungsprüfung gliedert sich in
1. Prüfungsunterricht in einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern,
2. eine schriftliche Prüfung und
3. eine mündliche Prüfung.
(4) Die Prüfung wird, mit Ausnahme des Prüfungsunterrichts in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(5) Der Prüfungsunterricht umfasst je Unterrichtsfach eine Unterrichtsstunde in einer Klasse an einer öffentlichen Schule mit vorheriger Vorlage des schriftlichen Unterrichtsentwurfs, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunde erkennen lässt. Vier Wochen vor dem Termin des Prüfungsunterrichts sind dem Prüfungsteilnehmer die Schule, die Klasse und das Thema des Prüfungsunterrichts mitzuteilen. Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Klasse in dem vorgesehenen Unterrichtsfach zu hospitieren.
(6) Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfassen Aufgaben aus den gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 festgestellten Sachgebieten. Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung werden auf der Grundlage der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) vom Lehrerprüfungsamt im Zusammenwirken mit den Universitäten des Landes und dem IQM-V erarbeitet und dem Prüfungsteilnehmer am Tag der Prüfung schriftlich vorgelegt.
(7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Arbeit unter Aufsicht und dauert mindestens drei Zeitstunden und höchstens fünf Zeitstunden.
(8) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die mindestens zehn und höchstens 30 Minuten dauert und unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfungsteilnehmer Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen fertigen.
(9) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Das Lehrerprüfungsamt bestellt zur Abnahme der Eignungsprüfung für jeden Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören an
1. der Leiter des Lehrerprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender,
2. für jedes Fach ein zuständiger Bediensteter des IQM-V oder einer Universität (Fachprüfer) und
3. der Schulleiter der Schule, an der der Prüfungsunterricht erteilt wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Eignungsprüfung verantwortlich.
(4) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, die einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 erhalten haben, können an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung richten. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß Satz 1 beizufügen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(3) Nach der Zulassung zur Prüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses veranlasst die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeit. Der Prüfungsausschuss beschließt über die Noten für den Prüfungsunterricht, die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung.
(2) Der Prüfungsunterricht und die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
Ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
Ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(3) Über den Prüfungsunterricht und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn keine der Einzelprüfungen gemäß § 9 Abs. 3 schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde.
§ 13
Zeugnis und Mitteilung
(1) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 1), das die in jedem Prüfungsteil erreichten Noten ausweist. Nach Vorlage des Zeugnisses wird von der obersten Schulbehörde ein Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 ausgestellt.
(2) Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Mitteilung (Anlage 2).
§ 14
Pflichtwidrigkeiten
Wenn der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich eines anderen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung schuldig macht, schließt ihn der Prüfungsausschuss von der weiteren Prüfung aus. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 15
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Information des Prüfungsteilnehmers gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 .
(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, wann die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung abgelegt werden.
§ 16
Wiederholung
(1) Teile der Eignungsprüfung, in denen vom Prüfungsteilnehmer nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden, können frühestens nach zwei Monaten einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der gesamten Eignungsprüfung ist nicht möglich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin oder die Termine der Wiederholungsprüfung.
(2) Hat der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. Er erhält darüber eine Mitteilung (Anlage 3).
§ 17
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Zeugnisses oder der Mitteilung gemäß den §§ 13 und 16 seine Prüfungsakte einzusehen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 18
Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland
Für Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, die ein zum Lehrerberuf befähigendes Hochschuldiplom eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend Anwendung.
§ 19
Entscheidungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland
(1) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Gleichstellung mit einem Lehramt wird anerkannt, wenn das Lehramt, für das in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Zuordnung erfolgt ist, in Mecklenburg-Vorpommern geregelt ist. Ist die Bedingung gemäß Satz 1 nicht erfüllt, so ist dem Bewerber Gelegenheit zur Ableistung von ergänzenden Ausbildungen zu geben.
(2) Die Feststellung gemäß Absatz 1 trifft die oberste Schulbehörde.
§ 20
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Lehreranerkennungsverordnung vom 2. März 1995 (GVOBl. M-V S. 202), geändert durch Verordnung vom 17. November 2004 (GVOBl. M-V S. 525), außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]

