VO Berufsschulen


Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulverordnung - BSVO M-V)
Vom 4. Juli 2005

(Mittl.bl. BM M-V 7/2005 S. 680)

Geändert durch
- Verordnung vom 22. Februar 2006 (Mittl.bl. BM M-V 3/2006 S. 159)
- Verordnung vom 2. November 2009 (Mittl.bl. BM M-V 11/2009 S. 1057)
- Verordnung vom 13. Oktober 2010 (Mittl.bl. BM M-V 11/2010 S. 931), Berichtigung (Mittl.bl. BM M-V 12/2010 S. 1146)


Aufgrund des § 9 Abs. 1 , § 30 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 8 Satz 2 und 3 , § 36 und § 51 Nr. 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert wurde, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bildungsauftrag
§ 3 Aufnahme
§ 4 Zusammenarbeit der Berufsschule
§ 5 Organisation des Unterrichts
§ 6 Praktika
§ 7 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 8 Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen
§ 9 Abschlüsse
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung eines Schuljahres
§ 12 Gleichwertigkeitsregelungen
§ 13 Leistungsfeststellung
§ 14 Gemeinsames Abschlussverfahren
§ 15 Beurlaubung
§ 16 Fremdsprachenunterricht
§ 17 Anlagen
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1. den schulischen Teil der dualen Berufsausbildung (Teilzeitberufsschule),
2. das einjährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ1),
3. das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr (BVJ2),
4. das Berufsvorbereitungsjahr für Ausländer und Aussiedler (BVJA),
5. den schulischen Teil der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB).

§ 2

Bildungs- und Erziehungsauftrag

Die Berufsschule vermittelt im Rahmen des für alle Schulen geltenden gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 des Schulgesetzes und der ihr durch § 25 dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor.

§ 3

Aufnahme

(1) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 wird aufgenommen, wer einen Ausbildungsvertrag nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062), hat. Umschüler, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben, sind bei Kostenübernahme in die Teilzeitberufsschule aufzunehmen.

(2) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 2 (BVJ1) können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die wegen fehlender Berufsreife oder fehlenden Hauptschulabschlusses auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden sollen und zuvor mindestens das Ziel der Jahrgangsstufe 8 (Versetzung nach Jahrgangsstufe 9) erreicht haben. Weiterhin können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, die eine Förderschule mit dem Abschluss des Bildungsganges der allgemeinen Förderschule nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes oder mit einem Hauptschulabschluss oder mit der Berufsreife verlassen haben.

(3) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 3 (BVJ2) werden vollzeitschulpflichtige Jugendliche ohne Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren den Bildungsgang der allgemeinen Förderschule im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes ohne Abschluss verlassen. Weiterhin können Schüler der Regionalen Schule oder der Gesamtschule aufgenommen werden, die nach mindestens acht Schulbesuchsjahren das Ziel der Jahrgangsstufe 8 nicht erreicht haben. In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde weitere Schüler zugelassen werden.

(4) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 4 werden jugendliche Ausländer und Aussiedler aufgenommen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht zwar über elementare deutsche Sprachkenntnisse verfügen, diese jedoch so unzureichend sind, dass sie den Anforderungen der Regelklasse einer beruflichen Schulart nicht gewachsen sind.
Diese elementaren Deutschkenntnisse werden durch die aufnehmende Schule wie folgt festgestellt und aktenkundig gemacht:
In deutscher Sprache sind die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch durchzuführen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft und zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch geführt. Es dauert in der Regel 15 Minuten. Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in diesem Bildungsgang zu folgen.

(5) In den Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 können Jugendliche aufgenommen werden, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht einen berufsvorbereitenden Bildungsgang bei einem freien Bildungsträger besuchen.

(6) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht keinem der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bildungsgänge zugeordnet werden können, sind in bestehende Klassen aufzunehmen.

§ 4

Zusammenarbeit mit den Ausbildungspartnern

Die Berufsschule arbeitet mit Ausbildungspartnern aller Organisationsformen und den Berufsbildungsausschüssen sowie den Prüfungsausschüssen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Rahmen einer qualifizierten Lernortkooperation vertrauensvoll zusammen. Ausbildungsbetriebe sind über bedeutsame Entscheidungen, die die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler betreffen, rechtzeitig zu unterrichten.

§ 5

Organisation des Unterrichtes

(1) Der Unterricht für den Bildungsgang gemäß § 1 Nr. 1 wird im Sinne des § 25 Abs. 6 des Schulgesetzes wie folgt aufgeteilt:
1. An einem Tag sind bei Tagesbeschulung höchstens acht und mindestens vier Unterrichtsstunden zu erteilen. Dabei sind die Besonderheiten von Klassen mit lernbeeinträchtigten Schülern zu berücksichtigen.
2. Der Unterricht kann in Blockform bei wöchentlich mit nicht weniger als 36 und nicht mehr als 40 Unterrichtsstunden (an fünf Tagen) erteilt werden. Die Blocklänge ist mit den Partnern der Ausbildung nach den Grundsätzen einer sinnvollen Verzahnung theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte abzustimmen.

(2) Im Übrigen wird der Unterricht nach der in der Rahmenstundentafel in Anlage 1 enthaltenen Gesamtstundenzahl erteilt. Näheres wird durch gesondert zu erlassende Rahmenpläne geregelt.

(3) Der Unterricht kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.

(4) Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 1 werden Berufsfachklassen gebildet. Im Benehmen mit der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz können Schüler artverwandter Berufe eines Berufsbereiches oder einer Berufsgruppe gemeinsam unterrichtet werden. Das hierzu durch die Schule zu entwickelnde Curriculum bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde. In den anderen Bildungsgängen nach § 1 werden Lerngruppen nach Berufsfeldern oder beruflichen Schwerpunkten gebildet.

(5) Die Klassenbildung und der Teilungsunterricht richten sich nach den Vorgaben der Unterrichtsversorgungsverordnung an öffentlichen Schulen.

§ 6

Praktika

(1) Für die Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 4 sollen in der letzten Ausbildungsphase Betriebspraktika von mindestens sechs Wochen Dauer durchgeführt werden. Die Schule ist den Teilnehmern bei der Suche nach Praktikumsplätzen behilflich und betreut die Praktikanten während des Praktikums, die ihren Schülerstatus behalten.

(2) Das Praktikum soll den Schülern Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt zu erhalten, um die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenes praktisches Handeln und Erleben vertiefen zu können.

(3) Das Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Es ist Grundlage für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges. Die Teilnahme bedarf bei minderjährigen Schülern der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Wer nicht am Praktikum teilnimmt, nimmt am Unterricht anderer Klassen geeigneter Bildungsgänge in der Schule teil.

§ 7

Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit und Wohlwollen getragen sein. Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele sowie die auf dieser Grundlage vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktischen Arbeiten und sportlichen Übungen herangezogen werden.
1. mündliche Leistungen sind die im Wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen,
2. Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde Dauer,
3. Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer,
4. Hausarbeiten sind alle außerhalb des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit,
5. Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen sein müssen,
6. praktische Arbeiten sind nicht schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück, Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb gefertigt werden,
7. sportliche Übungen sind die im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.

(3) Aufgaben der Nummern 4 bis 7 des Absatzes 2 können in Einzelarbeit oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler zuordnen lassen.

(4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend herangezogen werden.

(5) Klassenarbeiten oder Facharbeiten fließen mit doppelter Wichtung in die Jahresnote ein.

(6) Bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer wird die Jahresnote für das letzte Halbjahr auf der Grundlage der erbrachten Leistungen in den letzten drei Halbjahren ermittelt.

(7) Die Endnoten werden aus den Jahresnoten unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Schülers ermittelt.

(8) Jahresnoten und Endnoten beschließt die Klassenkonferenz auf Vorschlag des jeweils zuletzt im Fach oder Lernfeld unterrichtenden Fachlehrers. Bemerkungen für Zeugnisse über das Arbeits- und Sozialverhalten werden ebenso von der Klassenkonferenz beschlossen.

§ 8

Nicht erbrachte Leistungen und Täuschungen

(1) Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note "ungenügend". Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

(2) Beeinflusst ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere Weise oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen und mit der Note "ungenügend" unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 9

Abschlüsse

(1) Das Ziel der Bildungsgänge ist erreicht, wenn in allen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden.

(2) Bei höchstens zwei Fächern oder Lernfeldern, die mit "mangelhaft" bewertet wurden, kann der Schüler innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten beim Schulleiter einen schriftlichen Antrag auf Prüfung in diesen Fächern oder Lernfeldern stellen. Stimmt dieser dem Antrag zu, weil ein Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist, wird eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuss, der aus dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft und dem zuletzt unterrichtenden Fachlehrer besteht, abgelegt. Die Prüfung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen und soll die Dauer einer Unterrichtsstunde pro Fach oder Lernfeld nicht überschreiten.

(3) In allen anderen Fällen ist das Ziel des jeweiligen Bildungsganges nicht erreicht.

(4) Das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 5 ist nur erreicht, wenn auch die praktische Ausbildung beim Bildungsträger erfolgreich abgeschlossen ist.

§ 10

Zeugnisse

(1) Wer das Ziel eines Bildungsganges nach § 1 erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 . In allen anderen Fällen wird ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.

a) Die allgemein bildenden Fächer oder Lernfelder werden im "Berufsübergreifenden Lernbereich", die berufsbezogenen Fächer oder Lernfelder im "Berufsbezogenen Lernbereich" und die "Berufsbezogene Fremdsprache" (zum Beispiel Englisch, Französisch) gesondert ausgewiesen.

b) Das Prädikat wird durch die Bildung des arithmetischen Mittels aller Endnoten (Berechnung auf eine Dezimalstelle ohne Runden) des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs sowie der berufsbezogenen Fremdsprache gebildet:
mit Auszeichnung abgeschlossen
(très bien avec mention spéciale du jury; Excellent)
(1,0 bis 1,2)
sehr gut abgeschlossen
(mention très bien; Very Good)
(1,3 bis 1,4)
gut abgeschlossen
(mention bien; Good)
(1,5 bis 2,4)
befriedigend abgeschlossen
(mention assez bien; Satisfactory)
(2,5 bis 3,4)
ausreichend abgeschlossen
(mention passable; Adequate)
(3,5 bis 4,0)
nicht bestanden
(non recu; Failed)
(4,1 bis 6,0 oder nicht mindestens "ausreichend" in allen Einzelnoten)
Auf Antrag sind der zuständigen Stelle (Kammer) im Sinne des § 37 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetze s die unter Buchstabe a bis d ermittelten Noten sowie das Prädikat zu übermitteln.

(2) Jahreszeugnisse werden in der Teilzeitberufsschule am Ende der Grundstufe und am Ende des zweiten Schuljahres nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 4 (als Halbjahreszeugnis) erteilt werden. Das Muster der Anlage 4 ist auch für Zeugnisse der Bildungsgänge gemäß § 1 Nr. 3 zu verwenden.

(3) In den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 2 bis 6 werden Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. In den Halbjahreszeugnissen des Bildungsganges BVJ2 werden im ersten Schuljahr keine Ziffernnoten erteilt, sondern ein schriftlicher Bericht nach dem Muster der Anlage 6 über das Arbeits- und Sozialverhalten sowie den Leistungsstand (Lernentwicklungsbericht). Die Klassenkonferenz kann zusätzliche Bemerkungen beschließen. Das Halbjahreszeugnis soll den Schüler zur Leistung und Mitarbeit anregen.

(4) In die Zeugnisse ist ein Vermerk über entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen aufzunehmen.

(5) Zeugnisse nach Absatz 2 bis 4 sind, soweit vorhanden, durch den Ausbildungsbetrieb oder den Träger der praktischen Ausbildung, bei minderjährigen Schülern darüber hinaus von den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu nehmen und zu unterzeichnen.

(6) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 5 erhalten im Abschluss- oder im Abgangszeugnis die Bestätigung über den Zeitraum des Schulbesuches wie folgt:
Beginn des Schulbesuches ist der Tag des Ausbildungsbeginns oder des Beginns der Maßnahme beim freien Träger, jedoch nicht früher als der erste Schultag des jeweiligen Schuljahres. Ende des Schulbesuches ist der Endtermin des Ausbildungsvertrages oder der Endtermin der Maßnahme beim freien Träger. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages der Zeugnisübergabe.

(7) Dem Abschlusszeugnis gemäß Absatz 1 der Teilzeitberufsschule wird der Qualifikationsnachweis der Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache nach dem Muster der Anlage 9 beigefügt.

(8) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 4 erhalten neben den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 6 für Berufsorientierungskurse, Berufsvorbereitungskurse sowie für Betriebspraktika Teilnahmebescheinigungen. Diese werden im Berufsvorbereitungspass nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt.

§ 11

Wiederholung eines Schuljahres

(1) Bei der Teilzeitberufsschule gemäß § 1 Nr. 1 ist eine Wiederholung nur in Verbindung mit einer vertraglich vereinbarten Ausbildungszeitverlängerung möglich.

(2) Bei den Bildungsgängen nach § 1 Nr. 5 ist für die Wiederholung eines Schuljahres eine Vertragsverlängerung zwischen Schüler und freiem Bildungsträger erforderlich.

§ 12

Gleichwertigkeitsregelungen

(1) Das Abschlusszeugnis der Teilzeitberufsschule schließt einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn
1. zuvor der Hauptschulabschluss, die Berufsreife oder die Berufsreife mit Leistungsfeststellung nachgewiesen wird,
2. der erfolgreiche Abschluss eines mindestes zweijährigen anerkannten Ausbildungsberufes nachgewiesen wird,
3. der Unterricht der besuchten Fachklasse mindestens zwei Jahre nach den jeweils gültigen Stundentafeln erteilt wurde,
4. in den Unterrichtsfächern und/oder Lernfeldern der Stundentafel ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und keine "mangelhaft" oder "ungenügend" lautenden Endnoten erreicht wurden,
5. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen wird.
Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne Mittlere Reife in die Ausbildung eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 8 vermerkt, dass das Zeugnis dem Abschlusszeugnis der Mittleren Reife gleichwertig ist.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 oder dem nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharbeiterbrief wird gleichzeitig die Berufsreife mit Leistungsfeststellung erworben, wenn zuvor das Ziel der Jahrgangsstufe 8 einer Schulart gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis f des Schulgesetzes oder mindestens das Ziel der Klassenstufe acht der Polytechnischen Oberschule erreicht worden ist.

(3) Schüler der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 2 bis 5 erwerben die Berufsreife, wenn
1. sie zuvor das Ziel der Jahrgangsstufe Acht der in Absatz 2 aufgeführten Schularten erreicht haben,
2. die Dauer des erfolgreich abgeschlossenen Bildungsganges mindestens neun Monate beträgt,
3. sie erfolgreich am Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Sozialkunde und Mathematik teilgenommen und
4. mindestens einen Qualifizierungsbaustein erworben haben.

(4) Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne einen Hauptschulabschluss oder ohne die Berufsreife in die Ausbildung eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 7 vermerkt, dass mit dem Abschluss der Berufsschule die Berufsreife erworben wurde.

(5) Schüler die gemäß Absatz 3 nicht die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsreife in einem dieser Bildungsgänge hatten, kann der erfolgreiche Abschluss ersatzweise als der Abschluss der Klassenstufe 8 angerechnet werden. Die Berufsreife kann dann während der anschließenden Berufsausbildung gemäß Absatz 2 erworben werden.

§ 13

Leistungsfeststellung

(1) Schüler in Bildungsgängen gemäß § 1 Nr. 5 mit weniger als neun Monaten Dauer und darüber hinaus alle anderen Schüler, die bereits die Berufsreife erworben haben, können auf eigenen, bei nicht volljährigen Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einer Leistungsfeststellung am Ende des Bildungsganges teilnehmen.

(2) Die Leistungsfeststellung umfasst
1. den Erwerb mindestens eines Qualifizierungsbausteins,
2. schriftliche Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem weiteren Fach oder Lerngebiet eigener Wahl sowie
3. die mündlich-praktischen Leistungsfeststellungen in wenigstens zwei, höchstens jedoch vier Fächern oder Lerngebieten, wobei erworbene Qualifizierungsbausteine anzurechnen sind.

(3) Die Leistungsfeststellung wird vor einem Ausschuss, der aus dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft und dem zuletzt unterrichtenden Fachlehrer sowie einer weiteren fachkundigen Lehrkraft besteht, abgelegt, wobei alle Endnoten mindestens ,,ausreichend" lauten müssen. Alle Bestandteile der Leistungsfeststellung sind vorwiegend praxis- und lebensnah zu gestalten.

(4) Das Gesamtprädikat lautet
von 1,0 bis 1,2
"sehr gut - mit Auszeichnung"
(très bien avec mention spéciale du jury; Excellent),
von 1,3 bis 1,4
"sehr gut"
(mention très bien; Very Good),
von 1,5 bis 2,4
"gut"
(mention bien; Good),
von 2,5 bis 3,4
"befriedigend"
(mention assez bien; Satisfactory),
von 3,5 bis 4,0
"bestanden"
(mention passable; Adequate).

(5) Im Abschlusszeugnis der Schüler, die ohne einen Hauptschulabschluss oder ohne die Berufsreife mit Leistungsfeststellung in die Ausbildung eingetreten sind, wird nach dem Muster der Anlage 7 vermerkt, dass mit dem Abschluss der Berufsschule die Berufsreife mit Leistungsfeststellung und dem Gesamtprädikat "gemäß Absatz 4" erworben wurde.

§ 14

Gemeinsames Abschlussverfahren

Über ein gemeinsames Abschlussverfahren für Teilnehmer an den Bildungsgängen nach§ 1 Nr. 5 können zwischen Berufsschule und den Trägern der fachpraktischen Ausbildung Absprachen getroffen werden.

§ 15

Beurlaubung

(1) Aus besonderen Gründen können Schüler im Einzelfall für einzelne Stunden durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dieser kann gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes diese Aufgabe übertragen.

(2) Aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen können Berufsschüler durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dabei soll die Gesamtdauer von zwei Tagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschritten werden.

(3) Für die Teilnahme an anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die Bestandteil der betrieblichen Ausbildung sind, können Teilzeitberufsschüler durch den Schulleiter bis zu einer Gesamtzeit von zwölf Unterrichtstagen während der gesamten Ausbildungszeit beurlaubt werden.

(4) Die Beurlaubung soll möglichst gleichmäßig auf die Lehrzeit verteilt werden und nicht in die letzten drei Monate vor Abschluss der Ausbildung fallen.

(5) Teilzeitberufsschüler, die am Blockunterricht teilnehmen, werden grundsätzlich nicht für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen beurlaubt.

(6) Schulleitungen und Träger der überbetrieblichen Ausbildung stimmen die Termine unter Hinzuziehen der betroffenen Ausbildungsbetriebe rechtzeitig ab.

§ 16

Fremdsprachenunterricht

Fremdsprachenunterricht in der Berufsschule ist berufsbezogener Fremdsprachenunterricht und soll so angelegt sein, dass eine Anwendung der in der Schule erworbenen Kenntnisse im Ausbildungsbetrieb möglich ist.

§ 17

Anlagen

Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 tritt in § 12 Abs. 1 und in Anlage 8 an die Stelle des Abschlusses "Mittlere Reife" der Abschluss "Realschulabschluss".

(2) Bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 tritt in § 12 Abs. 2 bis 4 und in Anlage 7 an die Stelle der Abschlüsse "Berufsreife" und "Berufsreife mit Leistungsfeststellung" der Abschluss "Hauptschulabschluss".

§ 19

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Berufsschulverordnung vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 480), geändert durch Verordnung vom 5. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 340, 381), außer Kraft.

Anlagen

[Anlagen hier nicht dargestellt]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]