VO Abiturprüfung Waldorfschulen
Verordnung über die Zulassung zur Qualifikationsphase und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen (Abiturprüfungsverordnung - Waldorfschulen - APVO - WA M-V)
Vom 2. August 2006
(Mittl.bl. BM M-V 8/2006 S. 515)
Geändert durch
- Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 15; Inkrafttreten am 2.08.2009)
Aufgrund der §§ 33 und 69 Nr. 3 und 6 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1
Zulassung zur Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen
Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikationsphase an der Waldorfschule ist der Erwerb der Mittleren Reife gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereiches I an Freien Waldorfschulen vom 5. April 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 199), geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 2008 (Mittl.bl. BM M-V S. 114).
§ 2
Unterricht in der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst zwei Schulhalbjahre, die an die zwölfjährige Schulzeit der Waldorfschulen anschließen. Der Unterricht wird in vierstündigen und zwei- oder einstündigen Fächern erteilt. Mindestens die schriftlichen Prüfungsfächer sollen vierstündig unterrichtet werden.
(2) In jedem der beiden Schulhalbjahre muss der Unterricht in den acht Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 2 und 3 regelmäßig besucht und der geforderte Leistungsnachweis erbracht werden. Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in zwei Schulhalbjahren erfüllt werden können.
(3) Die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B),
3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C).
Die Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern richtet sich nach der Anlage 1; das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(4) Die zuständige untere Schulbehörde kann den Unterricht in der Qualifikationsphase überprüfen und dazu im Einzelfall Klausuraufgaben stellen und sich Klausuren zur Beurteilung vorlegen lassen.
(5) Die in der Qualifikationsphase erzielten Noten sind gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umzurechnen.
(6) Die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht und die Bewertung der Klausuren sind entsprechend den Zielen des Unterrichts und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Schülers zu einer Benotung zusammenzufassen, in der Regel im Verhältnis 1 : 1.
(7) Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält er null Punkte.
§ 3
Prüfungsgegenstände und -verfahren
(1) Gegenstand der Prüfung sind vier schriftliche Prüfungsfächer, die gegebenenfalls auch zusätzlich mündlich geprüft werden, und weitere vier Fächer, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsfächer, von denen zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden, sind
1. Mathematik,
2. Deutsch,
3. eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft,
4. Geschichte und Politische Bildung.
(3) Die mündlichen Prüfungsfächer sind aus den Gegenstandsbereichen Fremdsprachen, Musik, Kunst und Gestaltung, Geographie, Philosophie, Sozialkunde, Wirtschaft, Naturwissenschaften, Informatik und Religion so zu wählen, dass unter Berücksichtigung von Absatz 2 mindestens eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen Prüfungsfächer sind.
(4) In höchstens zwei der mündlichen Prüfungsfächer können nach entsprechender Überprüfung durch die zuständige untere Schulbehörde an Stelle einer Prüfungsleistung die Halbjahresergebnisse aus dem zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eingebracht werden, jedoch nicht in den Fremdsprachen. Auf Antrag des Prüflings, bei nicht volljährigen Prüflingen durch die Erziehungsberechtigten, entscheidet die Prüfungskommission.
(5) Für Termine, Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung, Ablauf der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung, Zuhörer in der mündlichen Prüfung, Täuschungen, andere Unregelmäßigkeiten, Rücktritt und Versäumnis sowie Einsicht in die Prüfungsakten und Nachteilsausgleich gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 668) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4
Prüfungsgremien
(1) Die Durchführung der gesamten Prüfungen obliegt einer Prüfungskommission, deren Vorsitzender von der zuständigen unteren Schulbehörde bestellt wird. Er muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Er soll Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter sein. Der Prüfungskommission gehören außerdem die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse an.
(2) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachprüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Für Aufgaben, Zusammensetzung und Tätigkeit der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Zulassung ist bei der zuständigen unteren Schulbehörde zu beantragen. Sie erfolgt durch die untere Schulbehörde oder den bestellten Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Schüler, der Waldorfschulen können frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.
§ 6
Schriftliche Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase statt.
(2) In der schriftlichen Abiturprüfung haben die Schüler in den vier Fächern nach § 3 Abs. 2 jeweils eine Klausur zu fertigen.
§ 7
Mündliche Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich mündlich geprüft wird.
(2) Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen.
(3) In der mündlichen Prüfung wird der Prüfling neben den Fächern nach den Absätzen 1 und 2 in vier Fächern nach § 3 Abs. 3 geprüft. Findet § 3 Abs. 4 Anwendung, reduziert sich die mündliche Prüfung auf zwei Fächer.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass das Prüfungsziel nicht mehr erreicht werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen und die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt. Dem Prüfling werden im Anschluss die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung mündlich erläutert.
§ 8
Berechnung der Gesamtpunktzahl
(1) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet und wie folgt gewichtet:
1. Die Punktzahlen der beiden Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit zwölf multipliziert.
2. Die Punktzahlen der beiden weiteren Fächer der schriftlichen Prüfung werden mit acht multipliziert.
3. Wird in den Fächern der schriftlichen Prüfung ebenfalls mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau jeweils mit sechs, in den weiteren Fächern jeweils mit vier multipliziert.
(2) Die in den weiteren vier Fächern der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes in Punkte umgerechnet und jeweils mit vier multipliziert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 1 und 2 gewichteten Punktwertungen der Prüfungsergebnisse in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
§ 9
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die Gesamtpunktzahl für die Prüflinge, die nach Absatz 2 die Prüfung bestanden haben, fest. Die Durchschnittsnote wird unter Anwendung der Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1. keines der acht Prüfungsfächer mit null Punkten bewertet wurde und
2. in beiden Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau zusammen mindestens 120 Punkte und
3. im Prüfungsteil der schriftlich zu prüfenden Fächer in mindestens zwei Fächern, darunter ein Fach gemäß Nummer 2, jeweils fünf Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und
4. in den Fächern der schriftlichen Prüfung zusammen mindestens 200 Punkte und
5. im Prüfungsteil der übrigen vier Fächer in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und
6. in den Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
§ 10
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.
§ 11
Wiederholung der Abiturprüfung
Hat der Prüfling die Abiturprüfung einmal nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach einem Jahr wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. Die Qualifikationsphase ist zu wiederholen.
§ 12
Schulischer Teil der Fachhochschulreife; Zeugnis
(1) Wer die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, sofern
1. in den vier Halbjahresleistungen auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und dabei in zwei Halbjahresleistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung und
2. in elf Halbjahresleistungen der anderen Fächer mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und dabei in sieben dieser Halbjahresleistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sind. Die §§ 32 und 34 der Abiturprüfungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote nach Anlage 3 umgerechnet.
§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualifikationsphase und zum Ablegen des Abiturs an Freien Waldorfschulen vom 16. September 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 53) außer Kraft.
Anlagen
[Anlagen hier nicht dargestellt.]
[Informationen zu den Anlagen können hier angefordert werden]
(Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 wurde durch die Verordnung vom 10. August 2009 (Mittl.bl. BM M-V Sondernummer 3/2009 S. 15) neu gefasst.

