Schulgesetz M-V, Teil 9
Schulträgerschaft, Schulentwicklung
§ 102
Aufgaben der Schulträger
(1) Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,
1. die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
2. das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
3. den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.
(3) Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen Internate oder Wohnheime errichten, soweit den Schülerinnen und Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Schulträger können die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe von § 115 Absatz 5 Dritten übertragen. Die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler werden an den Kosten der Unterbringung im Internat oder Wohnheim in angemessener Weise beteiligt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse für den Betrieb von Internaten oder Wohnheimen gewähren.
(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften für die jeweilige Schule durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
§ 103
Schulträger
(1) Schulträger sind:
1. die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,
2. die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, Berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien,
3. die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft für Schulen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
4. das Land, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für landwirtschaftliche Fachschulen sowie
5. das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es nach Absatz 2 und nach § 132 Schulen in seine Trägerschaft übernommen hat.
Die Trägerschaft erstreckt sich auch auf Klassen oder Jahrgangsstufen anderer Schularten, die mit der Schule organisatorisch verbunden sind.
(2) Das Land kann Träger von Schulen besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung sein. § 105 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 104
Übertragung der Schulträgerschaft
(1) Amtsangehörige Gemeinden können die Schulträgerschaft auf die Ämter übertragen.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften und andere Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließen, Schulverbände sind Zweckverbände. Die Vorschriften des Vierten Teils der Kommunalverfassung sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Zur Förderung des Schulwesens kann die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften Maßnahmen nach Satz 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Trägerschaft von Förderschulen.
(3) Einer kreisangehörigen Gemeinde kann auf ihren Antrag vom Landkreis die Schulträgerschaft eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule übertragen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinde auf Dauer die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltung der Schule besitzt und der Standort den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Entfallen die Voraussetzungen für die Übernahme einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Schulbehörde nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
§ 105
Wechsel der Schulträgerschaft
(1) Der Wechsel der Schulträgerschaft bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Wechsel der Trägerschaft die für die Einrichtung und Unterhaltung der Schule erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder der Wechsel mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich nicht zu vereinbaren ist.
(2) Mit einem Wechsel der Schulträgerschaft gehen die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, die Schulanlagen und -einrichtungen sowie sonstige mit der Schulträgerschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen entschädigungslos auf den oder die neuen Schulträger über. Die mit dem Wechsel verbundenen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Die an dem Schulträgerwechsel beteiligten Schulträger haben die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen durch ein Auseinandersetzungsverfahren zu regeln.
(3) Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Schulträgerwechsel ohne Entschädigung abgegeben hat, nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die Rückübertragung verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Rückübertragungsanspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.
§ 106
Schulbezeichnung und Schulname
(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulart und den Schulort angibt. Bei organisatorischer Verbindung von Schulen muss die Bezeichnung sämtlicher Schularten enthalten sein. § 29 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Schulkonferenz einen Namen geben. Die Namensgebung soll die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützen. Schulen nach § 17 können statt der Angabe der Schulart die Bezeichnung,Verbundene Regionale Schule und Gymnasium‘ führen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) In der Bezeichnung und im Namen muss sich jede Schule von den anderen an demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.
§ 107
Schulentwicklungsplanung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach § 104 Absatz 1 Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres Landkreises oder des Gebietes der kreisfreien Stadt zuständig. Sie haben als Planungsträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und diese regelmäßig zu überprüfen sowie fortzuschreiben.
(2) Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist. Bei den beruflichen Schulen sind die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen.
(3) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(4) In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen werden. Die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch diejenigen Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.
(5) Schulen der Sekundarbereiche I und II sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.
(6) Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(7) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulentwicklungspläne,
2. die Schülermindestzahl für Schulen und die Bedingungen, unter denen von ihnen abgewichen werden darf,
3. die Schülermindestzahlen für Jahrgangsstufen
zu regeln.
***** Diese Fassung des § 107 tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach § 104 Abs. 1 Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres Landkreises oder des Gebietes der kreisfreien Stadt zuständig. Sie haben als Planungsträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und diese regelmäßig zu überprüfen sowie fortzuschreiben.
(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3) Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist. Bei den beruflichen Schulen sind die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen.
(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(5) In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen werden. Die Entwicklung der Zahl der Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch diejenigen Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.
(6) Schulen der Sekundarbereiche I und II sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.
(7) Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in den Absätzen 1 und 3 bis 6 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulentwicklungspläne,
2. die Schülermindestzahl für Schulen und die Bedingungen, unter denen von ihnen abgewichen werden darf,
3. die Schülermindestzahlen für Jahrgangsstufen
zu regeln.
§ 107a
(aufgehoben)
§ 108
Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen
(1) Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von unselbstständigen Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(2) Die Schulträger sind verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.

