Schulgesetz M-V, Teil 12


Schluss- und Übergangsvorschriften


§ 132

Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind einschließlich der angeschlossenen Internate in die Trägerschaft des Landes zu überführen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung. Diese Schulen können einschließlich der angeschlossenen Internate von freien Trägern übernommen werden.

***** Diese Fassung des § 132 tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind einschließlich der angeschlossenen Internate in die Trägerschaft der Landkreise zu überführen.
§ 105 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Diese Schulen können einschließlich der angeschlossenen Internate von freien Trägern übernommen werden.

§ 132a

Sport- und Musikgymnasien

(1)
Die oberste Schulbehörde kann für die anerkannten Sportgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 und zur Umsetzung der in § 5 des Sportfördergesetzes genannten Ziele Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die übrigen allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme, der Zugangsvoraussetzungen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrerinnen und Lehrer, zur Unterrichtsorganisation, zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit sowie zu den Ferien.

(2)
Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für die Musikförderklassen an den anerkannten Musikgymnasien.

§ 133

Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen

(1)
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.

(2)
Kinder- und Jugendkunstschulen verfolgen das Ziel, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen auf spielerische Art zu fördern. Für Musikschulen und Kinder- und Jugendkunstschulen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(3)
Musikschulen oder Kinder- und Jugendkunstschulen können in kommunaler oder in freier Trägerschaft geführt werden.

(4)
Das Land fördert die Arbeit der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5)
Auf Antrag ihrer Träger kann der Musikschule oder der Kinder- und Jugendkunstschule die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "staatlich anerkannte Musikschule" oder "staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule" durch das für die Kultur zuständige Ministerium verliehen werden.

(6)
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Förderung der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 134

Fortbestehende Schulträgerschaften

Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft sind vorbehaltlich einer Regelung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Trägerschaft des Landkreises zu überführen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.

§ 135

Geltungsausschluss

(1)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
2. Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

(2)
Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

§ 136

Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Absatz 5 und 6 und des § 77 der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrerkonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.

§ 137

Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgrund dieses Gesetzes werden im Mitteilungsblatt der obersten Schulbehörde verkündet.

§ 138

Begriffsbestimmungen

(1)
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern planmäßig erteilt wird.

(2)
Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des Kindes zusteht.

(3)
Schülerinnen und Schüler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Studierende an Abendgymnasien.

§ 139

Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Absatz 3 verstößt,
2. als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Absatz 3 und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Absatz 3 verstößt, ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,
3. gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Absatz 2 verstößt,
4. eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,
5. gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 verstößt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.

§ 140

Straftaten

(1)
Wer einen anderen entgegen § 49 der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die zuständige Schulbehörde.

§ 141

Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 142

Verträge des Landes

Verträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den Kirchen sowie Staatsverträge bleiben unberührt.

§ 143

Übergangsvorschriften

(1)
Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz, die Zustimmung des Schulträgers oder eine Genehmigung der obersten Schulbehörde vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden. Erneuter Entscheidungen bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.

(2)
Genehmigungen und Anerkennungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, bleiben unberührt. § 118 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.

(3)
Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2006 den Hauptschul- oder Realschulbildungsgang besucht haben, beenden ihren Bildungsweg nach den bisher in diesem Gesetz für diese Bildungsgänge geltenden Vorschriften. § 56 Absatz 3 findet auch auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die die Bedingungen des Satzes 1 erfüllen.

(4)
Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, mit denen zum 1. August 2005 bereits ein Schulverhältnis begründet wurde und die spätestens ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, zahlt das Land nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangszeiträume 80 vom Hundert des Schulkostenbeitrages. Im Bereich der Schulart der Grundschule zahlt das Land längstens drei Jahre, im Bereich der Regionalen Schule und der Förderschule längstens fünf Jahre, im Bereich des Gymnasiums längstens sechs Jahre und im Bereich der beruflichen Schule längstens zwei Jahre ab dem 1. August 2005 gerechnet. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2005 zahlt das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag.

(5)
Die oberste Schulbehörde kann dem Schulträger die Fortführung von Klassen der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2005/2006 untersagen, soweit diese Klassen die in § 45 Absatz 4 in der vom 13. März 2004 bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung für die Jahrgangsstufen 5 vorgesehenen Schülerzahlen nicht erreichen. In diesem Fall werden die Schülerinnen und Schüler durch die untere Schulbehörde einer Schule mit einem entsprechenden Bildungsgang zugewiesen werden, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.

(6)
Für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2006 gilt für § 127 Absatz 4 folgende Regelung:
Die Höhe der Finanzhilfe beträgt je nach pädagogischem Konzept 60 bis 85 vom Hundert der Personalkosten. Für Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 entsprechen oder Förderklassen mit Schülerinnen und Schülern entsprechender Behinderungen in beruflichen Bildungsgängen führen, kann die Finanzhilfe bis zu 100 vom Hundert der Personalkosten betragen. Dabei sind maßgeblich ein besonderes pädagogisches Konzept oder eine besondere weltanschauliche oder religiöse Prägung der Erziehung und des Unterrichts, die inhaltliche Erweiterung oder Vertiefung des Angebotes von Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder schulische Angebote für Schülerinnen und Schüler, die wegen besonderer persönlicher Merkmale von einer Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht in vergleichbarer Weise gefördert werden können.

(7)
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ablauf des 13. Juli 2005 gilt für § 127 Absatz 5 folgende Regelung:
Finanzhilfen im Sinne von Absatz 4 Satz 1 werden erst zwei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 entsprechen oder Förderklassen mit Schülerinnen und Schülern entsprechender Behinderungen in beruflichen Bildungsgängen führen, wird die Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt. Von der Erfüllung der Wartefrist kann abgesehen werden, wenn an dem Betrieb der Schule ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Satz 1 findet lediglich auf Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, die ihren Unterrichtsbetrieb ab dem 1. Januar 2000 begonnen haben.

(8)
Beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 werden genehmigte Ganztagsschulen in offener Form auf Antrag ihrer Träger in Ganztagsschulen in gebundener Form umgewandelt. Die Genehmigungen werden auf der Grundlage und nach Maßgabe des Haushalts erteilt. Auf Antrag des Trägers kann auch ausnahmsweise auf der Grundlage von § 39 Absatz 4 Satz 6 die Weiterführung des Ganztagesangebotes in offener Form beantragt werden. Erforderlich für die Weiterführung eines Angebotes ist in jedem Falle ein Antrag des Trägers, der bis zum Ablauf des Schuljahres 2009/2010 bei der zuständigen Schulbehörde zu stellen ist.

(9)
Die Regelungen des § 45 Absatz 5 Satz 6 Buchstabe b und Satz 7 werden für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 für Schulen, für die noch keine Ausnahmeregelungen nach diesen Vorschriften gelten, nicht angewendet. Für das Schuljahr 2011/2012 werden die Regelungen des § 45 Absatz 5 Satz 6 Buchstabe b und Satz 7 für Schulen, für die noch keine Ausnahmeregelungen nach diesen Vorschriften gelten, nicht angewendet, sofern die Schülermindestzahl nicht um mehr als 30 Prozent unterschritten wird.

(10)
Die Regelung über die Schulwahlfreiheit nach § 45 Absatz 1 Satz 2 wird beginnend mit dem Schuljahr 2010/2011 auf drei Jahre befristet. Nach zwei Jahren erfolgt eine Evaluation der Auswirkungen der freien Schulwahl auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), das Schulnetz sowie pädagogische und soziale Prozesse an den Schulen.

§ 144

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

...
(§ 45 Abs. 1 Satz 2 tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft)