Schulgesetz M-V, Teil 11
Schulen in freier Trägerschaft
§ 116
Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung
(1) Schulen in freier Trägerschaft ergänzen als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts.
(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.
(3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. In der Bezeichnung muss eine Angabe über die Schulart enthalten sein und darüber, ob es sich um eine Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Ein Zusatz, der auf eine staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
§ 117
Schulgestaltung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen nach § 116 die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern.
§ 118
Die Ersatzschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen oder Schularten entsprechen, die in Teil 3 dieses Gesetzes genannt sind. Die Regelungen der schulartunabhängigen Orientierungsstufe sind zu beachten.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Ersatzschulen ist durch die zuständige Schulbehörde die Möglichkeit einzuräumen, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen.
§ 119
Genehmigungserfordernis und Aufsicht
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden.
(2) Die Genehmigung kann sich auf bestimmte Bildungsgänge einer Schulart beschränken.
(3) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen. Die Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens Grundstücke und Schulgebäude der Ersatzschule zu betreten.
§ 120
Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepflichten
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
2. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist und
4. die Schule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten gewährleistet.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind. In Ausnahmefällen kann die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule ist nur dann genügend gesichert, wenn
1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2. der Anspruch auf Urlaub und
3. die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
4. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an gleichartigen oder gleichwertigen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
5. für die Lehrerinnen und Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(4) Ersatzschulen, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung mit der Auflage erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der obersten Schulbehörde gesetzten Frist erfüllt werden.
(5) Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Verhältnisse der obersten Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern der jeweils zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
(7) Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
§ 121
Zurücknahme und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der obersten Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulbehörde vor dem Wechsel der Trägerschaft dem Übergang der Genehmigung zugestimmt hat. In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. Ist der Träger eine natürliche Person, so kann die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach deren Tod erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern.
§ 122
Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen
(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die zur Erreichung der Lern- und Erziehungsziele gestellten Anforderungen an nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgängen erfüllt, kann auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden.
(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Für Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung kann die oberste Schulbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften unter Vorsitz eines von der obersten Schulbehörde Beauftragten Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Bei der Durchführung der Prüfungen ist der Eigenart der Ersatzschule Rechnung zu tragen.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht beachtet werden.
§ 123
Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen
(1) Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.
(2) Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen.
§ 124
Die Ergänzungsschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der obersten Schulbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind die Lehrpläne sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtung und die Vorbildung des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen. Dieses gilt entsprechend bei einem Wechsel des Schulträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei wesentlicher Änderung der Schuleinrichtung und bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. § 119 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betrieb einer Ergänzungsschule kann von der obersten Schulbehörde untersagt werden, wenn der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
§ 125
Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
(1) Die oberste Schulbehörde kann einer bewährten berufsbildenden Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen nach § 120 Absatz 2 erfüllen.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der obersten Schulbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der obersten Schulbehörde bestellt.
(3) § 122 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 126
Freie Unterrichtseinrichtungen
Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen kann.
§ 127
Voraussetzungen der Finanzhilfe
(1) Für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ist ihr Träger verantwortlich.
(2) Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (Personalkostenzuschüsse). Im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der abgebenden Schule kann die Gewährung der Finanzhilfe ganz oder teilweise durch die Zuweisung von Lehrerinnen und Lehrern ersetzt werden.
(3) Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger der Ersatzschule eine Körperschaft (§ 51 Satz 2 der Abgabenordnung), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 der Abgabenordnung).
(4) Finanzhilfen im Sinne von § 128 werden erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung (Schulen für Körperbehinderte oder Schulen zur individuellen Lebensbewältigung) entsprechen oder Förderklassen mit Schülerinnen und Schülern entsprechender Behinderungen in beruflichen Bildungsgängen führen, wird die Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.
§ 128
Grundlagen und Höhe der Zuschussberechnung
(1) Die Personalausgabenzuschüsse für Ersatzschulen bemessen sich nach den jeweiligen tatsächlichen Personalausgaben des Landes an Schulen in öffentlicher Trägerschaft für
1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe,
3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12 an Gesamtschulen,
4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen,
5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien,
6. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt und
7. Schülerinnen und Schüler in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen.
Die Personalausgabenzuschüsse umfassen die schülerbezogene Grundausstattung nach Satz 1 und Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote. Zu den Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf und besondere pädagogische Angebote gehören ausschließlich solche für
1. den Gemeinsamen Unterricht (GU),
2. Lese- und Rechtschreibschwäche/Dyskalkulie,
3. den Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen,
4. die Hochbegabtenförderung,
5. die Ganztagsschulen des Sekundarbereichs I,
6. die Sportgymnasien und
7. die Musikgymnasien.
(2) Grundlage für die Berechnung der Personalausgabenzuschüsse nach Absatz 1 sind die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung im vergangenen Haushaltsjahr gemäß § 69 Nummer 11 Satz 5 zuzüglich der Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 2 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an entsprechenden Schulen oder in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen in öffentlicher Trägerschaft, durch deren Beschulung die Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr entstanden sind, geteilt (Schülerkostensatz).
Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes für sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die besonderen pädagogischen Angebote werden merkmalsgenau durch die Anzahl der jeweiligen Schülerinnen und Schüler des vergangenen Haushaltsjahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die dieses Merkmal aufgewiesen haben, geteilt (Förderbedarfssatz).
Die Personalausgabenzuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Folgendem:
1. Es wird das Produkt des jeweiligen Schülerkostensatzes und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft oder der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen an Schulen in freier Trägerschaft gebildet. Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Finanzhilfesatz multipliziert, der für die allgemein bildenden Schulen (ohne Förderschulen) 85 Prozent und für die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen 50 bis 80 Prozent beträgt. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und für entsprechend diagnostizierte Schülerinnen und Schüler im integrativen Unterricht beträgt der Schülerkostensatz 100 Prozent der schülerbezogenen Grundausstattung der Personalausgaben des Landes für die jeweils besuchte Schulart.
2. Hinzu kommen die Förderbedarfssätze für sonderpädagogische Förderbedarfe und besondere pädagogische Angebote. Dazu wird das Produkt aus dem jeweiligen Förderbedarfssatz und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft mit dem jeweiligen Merkmal gebildet. Dieses Produkt wird bei den Merkmalen Gemeinsamer Unterricht, Lese- und Rechtschreibschwäche/Dyskalkulie sowie Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen mit 100 Prozent multipliziert, bei den Merkmalen Hochbegabtenförderung, Ganztagsschule des Sekundarbereiches I, Sport- und Musikgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 mit dem Finanzhilfesatz der jeweiligen Schulart.
Maßgeblich für die Ermittlung der Schülerzahlen der Ersatzschulen und die Zuweisung der Finanzhilfen zum Schuljahr ist die amtliche Schulstatistik des aktuellen Schuljahres.
§ 129
Erstattung der Sachkosten
Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Absatz 1 bis 4 Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. § 115 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für die Schülerin oder den Schüler mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt.
§ 130
Baukostenzuschuss
(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Bestimmungen vom Land einen Zuschuss erhalten.
(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein Anspruch auf Wertausgleich zu.
§ 131
Verordnungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
2. die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Nachweise,
3. Prüfungsordnungen,
4. die Aufnahme, Versetzung und Prüfung sowie die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler an anerkannten Ersatzschulen,
5. die Höhe, die Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen, die Berechnung der Personalausgaben nach § 128 Absatz 1, die Festsetzung schulart- oder bildungsgangbezogener Schülerkostensätze und Fördersätze einschließlich besonderer Berücksichtigung der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und von Schulen, sonderpädagogischen Förderangeboten oder beruflichen Bildungsgängen, die in öffentlicher Trägerschaft nicht vorgehalten werden, die Ermittlung der Finanzhilfebeträge und das Finanzhilfeverfahren für Ersatzschulen.

