 |
die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 (§ 16 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
 |
die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die schulartunabhängige Orientierungsstufe (§ 15 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
 |
am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung erteilt - auf dieser Grundlage wählen die Erziehungsberechtigten den weiterführenden Bildungsgang (§ 15 Abs. 4 SchulG M-V >>) |
 |
der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 setzt voraus, dass von der Schülerin/dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann (§ 16 Abs. 4 SchulG M-V >>) |