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die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 (§ 13 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
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in Ausnahmefällen kann die Grundschule mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe verbunden werden (§ 15 Abs. 1 SchulG M-V >>) |
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die Schülerinnen/Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf (§ 13 Abs. 3 SchulG M-V >>) |
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spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt (§ 13 Abs. 4 SchulG M-V >>) |
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an Grundschulen können Diagnoseförderklassen eingerichtet werden - das sind Klassen für Kinder, die schulpflichtig, aber in ihrer allgemeinen Entwicklung stark verzögert sind (§ 14 Abs. 1 SchulG M-V >>) |