Rahmendienstvereinbarung zur Qualifizierung
Rahmendienstvereinbarung zur Qualifizierung
(Mittl.bl. BM 7/2010 S. 506)
Zwischen
dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern einerseits
und
dem Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturdes Landes Mecklenburg-Vorpommern andererseits
wird gemäß § 66 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) und § 5 TV-L (Qualifizierung) für die Beschäftigten an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
1.
Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung regelt die allgemeinen Fragen der Qualifizierung und die Auswahl der Beschäftigten für entsprechende Maßnahmen. Beschäftigte im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind Lehrkräfte, Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege.
2.
Begriffsklärung
2.1. Erhaltensqualifizierung
Erhaltensqualifizierung ist die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sonstigen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten.
2.2. Fort-und Weilerbildung
2.2.1. Fortbildung
Fortbildung ist der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten zwar nicht unbedingt erforderlich sind, die sich jedoch im Zuge von sich verändernden gesellschaftlichen und beruflichen Rahmenbedingungen als notwendig erweisen.
Fortbildungen können als mehrstündige, eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen durchgeführt werden.
Zum Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung mit Angabe des Themas und des zeillichen Umfanges. Es finden keine Prüfungen statt.
2.2.2. Weiterbildung
Weiterbildung dient dem Erwerb von weiteren Lehrämtern, Lehrbefähigungen sowie beruflichen Abschlüssen.
Weiterbildungen enden in der Regel mit einem Studien- oder Berufsabschluss.
2.3. Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung
Die Qualifizierung für eine andere Tätigkeit bzw. Umschulung dient bei drohendem Arbeitsplatzverlust der Absicherung der Beschäftigung.
2.4. Wiedereinstiegsqualifizierung
Die Wiedereinstiegsqualifizierung zielt auf den Erwerb von Kompetenzen für die während der längeren Abwesenheit der Beschäftigten erfolgten Veränderungen.
3.
Allgemeine Fragen der Qualifizierung
3.1. Das Land trägt Sorge dafür, dass für die Beschäftigten zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden.
3.2 Der LHPR wird gemäß § 68 in Verbindung mit § 60 PersVG Mecklenburg Vorpommern rechtzeitig in die Planung der in Verantwortung des Ministeriums liegenden Qualifizierungsmaßnahmen einbezogen. Das betrifft insbesondere den Inhalt, die Organisation, den Teilnehmerkreis, den Abschluss der Maßnahme, die Kosten und die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer bei überhöhter Nachfrage.
3.3. Dem LHPR werden durch das Bildungsministerium neu entwickelte Konzepte für landesweite Qualifizierung rechtzeitig vor Bekanntgabe zur Kenntnis gegeben.
3.4. Soweit Qualifizierungsmaßnahmen auf anderen Ebenen vorbereitet und durchgeführt werden, ist der zuständige Personalrat entspr. § 68 in Verbindung mit § 60 PersVG Mecklenburg-Vorpommern zu beteiligen.
3.5 Es werden Qualifizierungsmaßnahmen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung bzw. unter Freistellung oder teilweiser Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung angeboten.
3.6. Auf landesweit ausgeschriebene Qualifizierungsmaßnahmen können sich die Beschäftigten der öffentlichen Schulen aller Schulamtsbereiche bewerben, es sei denn, sie sind für eine bestimmte Zielgruppe oder einen geschlossenen Teilnehmerkreis konzipiert und ausgeschrieben.
Besondere Zugangsbedingungen für diese Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen der Mitbestimmung und sind vor Ausschreibung mit dem Lehrerhauptpersonalrat zu vereinbaren.
3.7 Die Beschäftigten erhalten nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme einen entsprechenden Nachweis.
Die Nachweise über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sowie abgelehnte Anträge sind zur Personalakte (oder Teilakte) zu nehmen.
4.
Auswahl der Beschäftigten zur Qualifizierung
4.1 Entsprechend der Ausschreibung ist interessierten Beschäftigten die Teilnahme zu gestatten.
4.2 Eine Auswahl bedarf der Mitbestimmung des zuständigen Personalrates.
4.3 Stehen dienstliche Interessen der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen, ist dies dem Beschäftigten auf Verlangen schriftlich zu begründen.
5.
Anrechnungsstunden
Lehrkräfte können Anrechnungsstunden erhalten, sofern diese in der Verwaltungsvorschrift "Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern" in der aktuellen Fassung dem Tatbestand nach aufgeführt sind.
6.
Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen
Für vom Arbeitgeber angewiesene Qualifizierungsmaßnahmen werden die Kosten vom Arbeitgeber getragen.
Bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme (Fort- und Weiterbildung) werden folgende Kosten vom Arbeitgeber getragen:
1. Alle Referentenkosten (Honorare, Reisekosten);
2. Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer Tagungsstätte entstehen;
3. bei mehrtägigen Veranstaltungen die Kosten für Übernachtung im Doppelzimmer und Verpflegung in Höhe des im Landesreisekostenrechts festgelegten Höchstsatzes.
4. Reisekosten entsprechend § 15 Landesreisekostengesetz in Verbindung mit Punkt 15.1. der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 13.04.2005 zum Landesreisekostengesetz.
7.
Mitbestimmung des Personalrates
Wenn der LHPR die hier vereinbarten Grundsätze verletzt sieht bzw. Klärungsbedarf hat, findet auf seinen Antrag hin unverzüglich eine Erörterung statt.
Dienstvereinbarungen auf Ebene des Staatlichen Schulamtes und der Schule können auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.
8.
Beteiligung weiterer Interessenvertreter
9.
Inkrafttreten
Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung sowie die der
Gleichstellungsbeauftragten sind entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Dienstvereinbarung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen werden. Bis zum Abschluss dieser Verhandlungen gelten die Regelungen dieser Vereinbarung fort.
Beide Seiten nehmen Verhandlungen mit dem Ziel der Anpassung dieser Vereinbarung ohne vorherige Kündigung auf, wenn aufgrund von Erfahrungen Änderungen angebracht erscheinen.

