Rahmendienstvereinbarung zum Personalausgleich
Rahmendienstvereinbarung zum Personalausgleich
(Mittl.bl. BM 7/2010 S. 498)
Zwischen
dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern einerseits
und
dem Lehrerhauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern andererseits
wird gemäß § 66 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) für die Beschäftigten an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
Diese Dienstvereinbarung dient der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Personalausgleichs (Versetzung, Abordnung, Teilabordnung) nach § 68 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 19 in Verbindung mit § 60 PersVG M-V sowie § 4 Abs. 1TV-L.
Präambel
Zur Absicherung einer möglichst fachgerechten Unterrichtsversorgung sind Personalmaßnahmen wie Versetzung, Abordnung und Teilabordnung ebenso notwendig wie für den schulorganisatorisch sinnvollen und für den Betroffenen zumutbaren Einsatz bei Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Verteilung des vorhandenen Beschäftigungsumfanges nach Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen zur Teilzeit nach Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes.
Dies setzt voraus, dass die Maßnahmen auch schulart- und schulartgruppen sowie schulamtsübergreifend durchgeführt werden.
Insofern sind landesweit möglichst einheitliche Grundsätze, Kriterien und Verfahrensweisen zu regeln, die eine für alle Beteiligten transparente und rechtssichere Entscheidungsfindung ermöglichen.
In Bezug auf die Lehrkräfte werden die Regelungen des § 100 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Dìe nähere Ausgestaltung dieser Dienstvereinbarung (vor allem auch in Bezug auf die zeitlichen Abläufe sowie die Art und den Umfang der auszutauschenden Informationen) erfolgt im Wege von Dienstvereinbarungen zwischen den Staatlichen Schulämtern und den Lehrerbezirkspersonalräten. Bereits auf dieser Ebene zu Regelungsgegenstand bestehende Dienstvereinbarungen treten nur außer Kraft soweit sie den Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung widersprechen.
§ 2
Bedarfsplanung; Planungsgruppen
(1) Die an den Schulen durchzuführenden Personalplanungen erfolgen unter Beteiligung der Schulpersonalräte (§ 60 Abs. 1 PersVG MV). Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Schulpersonalräte
- von Anfang an und fortlaufend einzubeziehen sind sowie
- alle in diesem Zusammenhang an der Schule vorliegenden einschlägigen Unterlagen vorgelegt bekommen.
Soweit Planungsgruppen gebildet werden, sind die Personalräte von Anfang an einzubeziehen.
(2) In die schulartinternen Planungsgruppen bei den Staatlichen Schulämtern sind Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrates einzubeziehen. ln Bezug auf die Personalplanung an den beruflichen Schulen sind die Regelungen des § 6 dieser Dienstvereinbarung zu beachten.
(3) Darüber hinaus wird bei den Staatlichen Schulämtern jeweils eine Planungsgruppe "Schulartübergreifender Personalausgleich" gebildet. Dieser gehören neben dem Schulamtsleìter und den vom ihm zu benennenden Schulräten mindestens zwei Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrates an.
(4) Beim Bildungsministerium wird eine Planungsgruppe "Schulamtsübergreifender Personalausgleich" gebildet. Dieser gehören neben den federführenden Mitarbeitern der Abteilung Schulen und einem Mitglied des Lehrerhauptpersonalrates auch jeweils ein Vertreter der Staatlichen Schulämter und der dazugehörigen Lehrerbezirkspersonalräte an.
§ 3
Verfahren
(1) Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte können ihre Abordnungs- bzw. Versetzungswünsche unter Verwendung der vorgegebenen Muster (siehe Anlage 1) bis zum 31.12. bzw. im Bereich der beruflichen Schulen auch bis zum 30.06. auf dem Dienstweg beim Staatlichen Schulamt einreichen.
(2) Das Bildungsministerium gewährleistet die rechtzeitige Herausgabe der für die Bedarfsberechnung erforderlichen Unterrichtsversorgungserlasse.
(3) Auf dieser Grundlage melden die Schulleiter unter Berücksichtigung der zwischen BM und LHPR abgestimmten Zeitschiene die fachspezifische Über- oder Unterversorgung an das Staatliche Schulamt. Dabei sind die sich aus der Anlage 3 des LPK ergebenden Anforderungen an die Beschäftigungsumfänge der Lehrkräfte sowie bereits vorliegende Abordnungs- bzw. Versetzungswünsche zu beachten. Die so festgestellten Schulbedarfszahlen und die daraus resultierenden Folgen sind durch die Schulleitung mit dem Schulpersonalrat zu erörtern und der Lehrerkonferenz bekanntzugeben.
(4) Das Schulamt prüft anhand der bereits vorliegenden, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten (Teil-)Abordnungs- und Versetzungswünsche, welche Personalausgleichsmaßnahmen auf dieser Grundlage realisiert werden können. Anschließend werden in den Planungsgruppen schulartinterne und ggf. schulartübergreifende Lösungsvorschläge erarbeitet. U. U. erfolgt eine schulamtsinterne Ausschreibung, die entsprechend der Zeitschiene zu veröffentlichen ist.
(5) Der Schulleiter gibt die Ausschreibungen unverzüglich per Aushang bekannt.
(6) Die Bewerbungsfrist endet grundsätzlich fünf Arbeitstage nach Veröffentlichung der Ausschreibung. Später eingegangene Bewerbungen unterliegen der Einzelfallprüfung. Es sind ausschließlich die vorgegebenen Formulare (siehe Anlage 2) zuverwenden und termingerecht (auch per Fax oder Mail) an das für die Schule zuständige Staatliche Schulamt zu senden.
(7) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schulartinternen Planungsgruppen erarbeitet die Planungsgruppe "schulartübergreifender Personalausgleich" Vorschläge für schulamtsinterne und schulamtsübergreifende Personalausgleichsmaßnahmen. Dies beinhaltet auch Lösungsvorschläge für den Fall, dass die bedarfsgerechte Unterrichtserteilung auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Abordnungs- und Versetzungswünsche sowie unter Berücksichtigung des Einstellungskorridors nicht realisiert werden kann. Dabei sind die in der Zeitschiene abgestimmten Termine zu beachten.
(8) Die Vorschläge zum schulamtsübergreifenden Einsatz sowie noch offene Personalüberhänge bzw. -bedarfe werden unverzüglich an das Bildungsministerìurn zur Beratung in der Planungsgruppe "Schulamtsübergreifender Personalausg|eich" weitergeleitet. Diese erstellt entsprechende Lösungsvorschläge.
(9) Die Schulleitungen der Schulen mit Personalüberhang nehmen dien otwendige Auswahl nach § 4 dieser Dienstvereinbarung vor; führen die erforderlichen Personalgespräche und fertigen die entsprechenden Gesprächsprotokollmuster (siehe Anlage 3). Das gesamte Verfahren erfolgt unter Beteiligung des Schulpersonalrates. Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass ein Mitglied des Schuipersonalrates an den Gesprächen teilnimmt, soweit die betroffene Person dies wünscht. Die Beschäftigten erhalten drei Arbeitstage Zelt, sich zu den unterbreiteten Vorschlägen schriftlich zu äußern.
(10) Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wird jeweils unverzüglich eröffnet mit dem Ziel, dass die von Personalausgleichsmaßnahmen erfassten Beschäftigten noch vor dem Beginn der Sommerferien über ihren Einsatz im kommenden Schuljahr informiert sind.
§ 4
Grundsätze und Kriterien
(1) Der Einsatz im Umfang von mindestens 66 % des Regelstundenmaßes, bei nicht als Lehrkräfte Beschäftigten 75 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit grundsätzlich an einer Schule ist anzustreben.
(2) Soweit der durchschnittliche Beschäftigungsumfang in der Schulartgruppe 2 bzw. das Mindestvertragsstundenmaß in der Schulartgruppe 4 die 66 % übersteigt und der Einsatz der Lehrkraft an einer Schule in diesem Umfang nicht möglich ist, erfolgt ein Ausgleich zwischen den Schulen innerhalb des Schulamtsbereiches.
(3) Der Einsatz an mehr als zwei Schulen erfolgt nur bei dringendem betrieblichen Bedarf. ln diesen Fällen wird eine Entlastung im außerunterrichtlichen Bereich angestrebt.
(4) Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertreter und Gleichstellungsbeauftragte können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schutzbestimmungen grundsätzlich nur mit deren Einverständnis versetzt oder (teil-)abgeordnet werden.
(5) Soweit fachspezifischer Überhang festgestellt wird, erfolgt die Auswahl der für eine entsprechende Personalmaßnahme in Frage kommenden Personen unter Berücksichtigung sozialer Kriterien.
Bei der Sozialauswahl sind insbesondere zu beachten:
- das Lebensalter,
- die Dauer der Beschäftigungszeit,
- die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen,
- das Vorliegen einer Schwerbehinderung und
- die familiäre Situation, wie die Betreuung von Kindern bis einschließlich zwölf Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger.
(6) Darüber hinaus ist zu beachten, ob und wie oft bzw. in welchem Umfang die für die Personalmaßnahme in Frage kommenden Beschäftigten in der Vergangenheit bereits von einer Versetzung, Abordnung bzw. Teilabordnung betroffen waren.
(7) Die mit der Personalmaßnahme entstehende Entfernung des Wohnortes zum neuen Arbeitsort muss zumutbar sein. Bei Teilabordnungen muss der Umfang des Einsatzes an der Zweìtschule in einem angemessenen Verhältnis zum Fahrtaufwand stehen. Bei nichtfreiwilligen Teilabordnungen darf die Entfernung nicht mehr als 50km betragen.
(8) Abordnungen und Teilabordnungen, die über ein Vierteljahr hinausgehen, und Versetzungen werden erst dann realisiert, wenn das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen wurde.
(9) Soweit aufgrund der demografischen Entwicklung Schulen aufgelöst oder angegliedert werden, wird den Lehrkräften die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Versetzung (bzw. Abordnung) zu stellen. lst dieser auf eine Schule gerichtet, die die vom Konzentrationsprozess betroffenen und daher umgeschulten Schüler aufnimmt, ist dem Antrag der Lehrkraft stattzugeben.
(10) Bei Abordnungen und Teilabordnungen (z.B. von Gymnasien an Grundschulen) sind Rückgruppierungen ausgeschlossen.
§ 5
Folgemaßnahmen
(1) Soweit abzusehen ist, dass im Ergebnis der Personalausgleichsmaßnahmen die fachgerechte Absicherung des Unterrichtsbedarfes auch dauerhaft nicht gewährleistet werden kann, stellt die Planungsgruppe den allgemeinen Fort- und Weiterbildungsbedarf fest und unterbreitet entsprechende Vorschläge.
(2) Gleiches gilt für die lnanspruchnahme des Einstellungskorridors nach Ziffer 1.3 des Lehrerpersonalkonzeptes.
(3) Für die Vorbereitung und Durchführung des Einstellungsverfahrens gilt die zwischen dem Lehrerhauptpersonalrat und dem Bildungsministerium angestrebte Dienstvereinbarung zur Regelung des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern; für die Fort- und Weiterbildung findet die ebenfalls zwischen diesen beiden Vereinbarungspartnern abgeschlossene Dienstvereinbarung zur Qualifizierung Anwendung.
§ 6
Regelungen zum Personalausgleich in Bezug auf die Beruflichen Schulen
Wegen der schulorganisatorischen Besonderheiten an den Beruflichen Schulen sowie der Regelungen des Abschnitts E zur Teilzeit nach Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes werden in Bezug auf § 2 Abs. 2 folgende konkrete Regelungen vereinbart.
(1) Der schulartinternen Planungsgruppe in den Schulamtsbereichen jeweils zu bildenden Planungsgruppe Berufliche Schulen gehören:
- ein Vertreter des Bildungsministeriums als Leiter der Planungsgruppe
- ein Vertreter des Lehrerhauptpersonalrates
- der Schulamtsleiter,
- der Schulrat für Berufliche Schulen,
- zwei Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrates (davon ein Mitglied der Fachgruppe Berufliche Schulen) sowie im Bedarfsfall die Schulleiter und der Schulpersonalratsvertreter an.
(2) Diese Arbeitsgruppe sichert einen für alle Lehrkräfte der Beruflichen Schulen vergleichbaren Beschäftigungsumfang und erarbeitet Vorschläge sowohl für den schulartinternen als auch für einen schulartgruppen- und schulamtsübergreifenden Personalausgleich. Das gilt vor allem auch für die im Zusammenhang mit den Konzentrationsprozessen nach Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen. Schulamtsintern nicht abgesicherte Bedarfe im fachtheoretischen bzw. fachpraktischen Unterricht sind landesweit auszuschreiben.
(3) Neben den in § 4 aufgeführten Kriterien sind die Absicherung des berufsschulspezifischen Unterrichts sowie die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Schüler-Lehrer-Relation an den Beruflichen Schulen (mindestens 28:1; gerechnet auf Vollzeìtstellen) zu berücksichtigen.
(4) Soweit aufgrund der demografischen Entwicklung schulamtsübergreifende Konzentrationsprozesse in Bezug auf einzelne Ausbildungsgänge stattfinden wird den Lehrkräften die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Versetzung (bzw. Abordnung) zu stellen. lst dieser auf eine Schule gerichtet, die die vom Konzentrationsprozess betroffenen und daher umgeschulten Schüler aufnimmt, ist dem Antrag der Lehrkraft stattzugeben. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen konkreten Maßnahmen werden zwischen dem Bildungsministerium und der Fachgruppe Berufliche Schule des Lehrerhauptpersonalrats rechtzeitig und eingehend erörtert.
(5) Erst wenn abgesichert ist, dass alle teilzeitrelevanten Lehrkräfte entsprechend dem Mindestvertragsstundenmaß bzw. entsprechend der Regelung nach Ziffer 2.1 Absatz e) Satz 2 des Abschnitts E des allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des LPK eingesetzt worden sind, kann über die Anwendung des Ausnahmefalls gemäß Satz 5 der Ziffer 10 des allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des LPK entschieden werden.
§ 7
Beteiligung weiterer Interessenvertreter
(1) Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung sowie die der Gleichstellungsbeauftragten sind auf den einzelnen Ebenen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Das Bildungsministerium informiert die Begleitgruppe jährlich über die Ausnahmefälle gemäß Satz 5 der Ziffer 10 des allgemeinen Teils der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des LPK. Die LPKVereinbarungspartner sind berechtigt, Vorschläge zur Änderung dieser Dienstvereinbarung nach § 8 Abs. 4 einzubringen.
§ 8
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.12.2011.
(3) Nach Eingang der Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen mit dem Ziel innerhalb einer Frist von drei Monaten eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. Bis zum Abschluss dieser Verhandlungen gelten die Regelungen dieser Vereinbarung fort.
(4) Diese Dienstvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Mindestens im IV. Quartal jeden Jahres wird über die Evaluation der Dienstvereinbarung beraten. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(5) Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung wegen anderer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Reglungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende Wirksame zu ersetzen.
§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Rahmenvereinbarung ist jedem Beschäftigten durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben.
Anlagen
[Die Anlagen sind hier nicht dargestellt, können aber hier angefordert werden.]

