Hinweis zu § 87 des Aufenthaltsgesetz


Hinweis zur Änderung des § 87 des Aufenthaltsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (Zweites Richtlinienumsetzungsgesetz) wurde zum 1. Januar 2012 unter anderem eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht nach § 87 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltgesetzes für Schulen und sonstige Bildungs- und Erziehungseinrichtungen eingeführt. Ziel der Ausnahmeregelung ist es, Kindern von Drittstaatenangehörigen, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten, den Schulbesuch oder den Besuch sonstiger Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu ermöglichen, ohne dass sie Gefahr laufen, dass die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes aufgedeckt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine Abwägungsentscheidung zugunsten des Rechts Jugendlicher auf Bildung getroffen und diesem den Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts eingeräumt.

Es wird um Beachtung der geänderten Rechtslage gebeten und ggf. auch um Unterrichtung der Eltern von unter die Neuregelung fallenden Schülerinnen und Schülern.

Der Wortlaut des § 87 des Aufenthaltsgesetzes kann hier gelesen werden.