Elternmitwirkung
Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in den schulischen Angelegenheiten ihres Kindes / ihrer Kinder sind vor allem im Schulgesetz und in der Schulmitwirkungsverordnung geregelt.
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
> § 49 (Pflichten der Erziehungsberechtigten)
> §§ 55 und 55a (Informationsrechte)
> § 58 Abs. 2 und 4 (Informationen zu besonderen Untersuchungen)
> § 60 (Ordnungsmaßnahmen)
> § 66 (Wahl der weiterführenden Bildungsgänge)
> § 76 (Schulkonferenz)
> § 78 (Klassenkonferenz)
> § 79 (Fachkonferenz)
> § 86 (Vertretungen der Erziehungsberechtigten)
> § 87 (Klassenelternrat)
> § 88 (Schulelternrat)
> § 89 (Kreis- oder Stadtelternrat)
> § 92 (Landeselternrat)
> § 93 (Landesschulbeirat)
> § 117 Satz 2 (Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an Privatschulen)
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Schulmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Wahl, die Organisation und das Verfahren der Vertretungen der Schüler und Erziehungsberechtigten im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulmitwirkungsverordnung - SchMWVO M-V)
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Grundsätze
Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrerinnen/Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen/Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule.
Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrerinnen/Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten.
Soweit verschiedene Schularten oder Bildungsgänge in einer Schule oder mit einer Schule organisatorisch zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für diese Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die einzelnen Schulen und Bildungsgänge sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.
Pflichten der Erziehungsberechtigten
Die Pflichten der Erziehungsberechtigten sind insbesondere im § 49 SchulG M-V geregelt.
So sind Erziehungsberechtigte u.a. verpflichtet,
> ein schulpflichtiges Kind zur Schule an- bzw. abzumelden,
> das Kind für den Schulbesuch zweckentsprechend auszustatten,
> die Einhaltung der Schulpflicht zu gewährleisten,
> für die Gesundheitspflege des Kindes und die Teilnahme des Kindes an Untersuchungen zu sorgen.
Im Schulgesetz ist weiter geregelt, dass die Erziehungsberechtigten vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten und individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahrnehmen.
Erziehungsberechtigte schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung ihres Kindes / ihrer Kinder gelingen kann, insbesondere
> gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,
> unterstützen sie, dass sich die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und ihre schulischen Pflichten erfüllen,
> unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
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Klassenelternrat
Im § 87 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen/Schüler einer Klasse (oder wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe) auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat wählen.
Die Amtsperiode des Klassenelternrates dauert zwei Schuljahre.
An den beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt.
Dem Klassenelternrat gehören ein Vorsitzender und sein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Erziehungsberechtigten an.
Für jedes Mitglied des Klassenelternrates soll ein Ersatzmitglied gewählt werden.
Mitglieder des Klassenelternrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 86 Absatz 4 ausscheiden.
Satz 1 gilt nicht für Klassen oder Jahrgangsstufen, die zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei Viertel von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
Alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht wählbar.
Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder.
Der Klassenelternrat wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder, falls der Unterricht in Kursen erteilt wird, von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt wird, über alle die Klasse oder die Jahrgangsstufe betreffenden Angelegenheiten der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung informiert.
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrerin oder der für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrer ist verpflichtet, dem Klassenelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Klassenelternrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Klassenkonferenz.
Klassenelternversammlung
Im § 87 Abs. 2 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass die Klassenelternversammlung der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten dient.
Schwerpunkte sind vor allem Angelegenheiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
Persönliche Angelegenheiten einzelner Schülerinnen/Schüler, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule stehen, dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden.
Lehrerinnen/Lehrer, die in der Klasse oder in der Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Schulleiterin/der Schulleiter sollen auf Verlangen der Klassenelternversammlungen an ihren Sitzungen teilnehmen.
Klassenkonferenz
Im § 78 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass für jede Klasse (oder wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, für jede Jahrgangsstufe) eine Klassenkonferenz zu bilden ist.
Die Klassenkonferenz wird gebildet aus
1. den Lehrerinnen/Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
2. den beiden Vertretern des Klassenelternrates nach § 87 Abs. 5 und
3. ab Jahrgangsstufe 7 der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und ihrem oder seinem Vertreter.
Vorsitzende/Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer.
Ist die Klassenkonferenz für eine Jahrgangsstufe gebildet, wird die/der Vorsitzende von der Schulleiterin/dem Schulleiter bestellt.
Die Klassenkonferenz berät und entscheidet über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder Jahrgangsstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen, insbesondere über
1. das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und die Koordinierung des fächerübergreifenden Unterrichts,
2. die Koordinierung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
3. Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen/Schülern.
Wenn eine Klasse oder Jahrgangsstufe von nicht mehr als zwei Lehrerinnen oder Lehrern unterrichtet wird, bestimmt die Schulkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.
Die Klassenkonferenz berät und entscheidet ferner über alle Angelegenheiten, die
> die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung (§ 15 Abs. 4),
> die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 62 Abs. 1 Satz 2),
> die Erteilung der Berichte (§ 13 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2),
> Zeugnisse (§ 63) sowie
> die Versetzungen und Wiederholungen (§ 64), Kurseinstufungen (§ 65) und Übergänge (§ 66 Abs. 3 Satz 2)
betreffen.
Die Klassenkonferenz besteht in diesen Fällen lediglich aus den Lehrerinnen/Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern; Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter.
Fachkonferenz
In § 79 Abs. 2 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass die Fachkonferenz aus den Lehrerinnen/Lehrern gebildet wird, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, einem Fach des Lernbereichs, der Fächergruppen oder des Aufgabengebiets besitzen oder darin unterrichten.
Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrates und des Schulelternrates einzuladen.
Schulelternrat
Im § 88 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass die Vorsitzenden der Klassenelternräte den Schulelternrat bilden.
Der Schulelternrat unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten.
Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit für die allgemein bildenden Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und für die beruflichen Schulen für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen.
Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt.
Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Neuwahlen angesetzt.
Jährlich findet zu Schuljahresbeginn eine Neuwahl für ausgeschiedene Elternvertreter statt.
Der Schulelternrat vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten.
Der Schulelternrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen.
Der Schulelternrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
Der Schulelternrat kann gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen abgeben, die auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden müssen.
Die Schulleiterin/der Schulleiter hat den Schulelternrat über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung an der Schule zu informieren. Sie/er ist verpflichtet, dem Schulelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Auf Verlangen des Schulelternrates sollen die Schulleiterin/der Schulleiter sowie einzelne Lehrerinnen/Lehrer an seinen Sitzungen teilnehmen.
Schulkonferenz
Im § 76 ist u.a. geregelt, dass an jeder Schule eine Schulkonferenz eingerichtet wird.
Mitglieder der Schulkonferenz sind
1. die Schulleiterin/der Schulleiter,
2. mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreter der Lehrerinnen/Lehrer einschließlich der Schulleiterin/des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler sowie
3. ein Vertreter des Schulträgers.
An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Schulen zur individuellen Lebensbewältigung) besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten.
Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schülerinnen und Schüler gewählt werden.
Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters zur Entscheidung.
Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Schulkonferenz gehören bei Schulen
> bis zu 300 Schülerinnen und Schülern 7 Personen,
> bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 13 Personen,
> bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 19 Personen,
> über 1.000 Schülerinnen und Schülern 25 Personen
an.
Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrerinnen und Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler.
Ein Vertreter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Vertreter der freien Träger der Jugendhilfe, mit denen die Schule zusammenarbeitet, sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen.
Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.
Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben.
Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden.
Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.
Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach
1. § 4 Abs. 6 (Koedukation),
2. § 14 Abs. 1 (Einrichtung von Diagnoseförderklassen an Grundschulen),
3. § 17 Abs. 2 und 3 (bildungsgangübergreifende Gliederung der Kooperativen Gesamtschule und Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase),
4. § 18 Abs. 2 und 3 (äußere Fachleistungsdifferenzierung durch eine Verkursung oder durch klasseninterne Lerngruppen, Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase sowie bildungsgangbezogener oder integrierter Unterricht in der Jahrgangsstufe 10),
5. § 19 Abs. 2 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
6. § 38 Abs. 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
7. § 39 Abs. 2 (volle Halbtagsschule),
8. § 39 Abs. 3 (reformpädagogischer Unterricht),
9. § 39 Abs. 4 (Ganztagsschule),
10. § 39a (Schulprogramm),
11. § 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger),
12. § 60a Abs. 2 (Ordnungsmaßnahmen)
zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.
Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
1. Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
2. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
3. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
4. Grundsätze für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen,
5. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
a) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
b) die Pausen- und Mittagsverpflegung sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
c) die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Abs. 2,
d) Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.
Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.
Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters,
2. vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,
4. vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung.
In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen.
Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin/der Schulleiter allein die Entscheidung.
Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.
Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin/den Schulleiter.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.
Kreis-/Stadtelternrat
Im § 89 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtelternrat bilden.
Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtelternrat bestimmen.
Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und bis zu sechs weitere Mitglieder angehören.
Der Kreis- oder Stadtelternrat berät Fragen, die für die Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt von besonderer Bedeutung sind.
Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden.
Die Schulträger und zuständigen Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtelternrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungsberechtigten.
Landeselternrat
In den §§ 90 und 92 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass als Vertretung der Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen/Schüler des Landes der Landeselternrat gebildet wird.
Der Landeselternrat besteht aus bis zu je sechs Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte.
Die Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtelternräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden.
Für jedes Mitglied des Landeselternrates ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Wählbar als Vertreter oder Ersatzmitglied im Landeselternrat ist jeder Erziehungsberechtigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl Mitglied eines Schulelternrates oder eines Stadt- oder Kreiselternrates ist.
Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder angehören.
Im Vorstand sollen Mitglieder aller Gruppen nach Absatz 2 vertreten sein.
Der Landeselternrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates weiter.
Bei der obersten Schulbehörde wird für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Die durch die Tätigkeit des Landeselternrates entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel das Land.
Der Landeselternrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
Eine Sitzung des Landeselternrates ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
Eine Sitzung des Landeselternrates ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn die oberste Schulbehörde dieses verlangt.
Beauftragte der obersten Schulbehörde können an den Sitzungen des Landeselternrates teilnehmen.
Die Mitglieder des Landeselternrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Der Landeselternrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Landeselternrat wirkt bei allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden.
Er berät die oberste Schulbehörde in allgemeinen Fragen des Bildungs- und Erziehungswesens. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen der obersten Schulbehörde und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern.
Landesschulbeirat
Im § 93 SchulG M-V ist u.a. geregelt, dass bei der obersten Schulbehörde ein Landesschulbeirat gebildet wird.
Dem Landesschulbeirat gehören an
1. Vertreter der Lehrerinnen/Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen/Schüler, wobei die verschiedenen Schularten zu berücksichtigen sind,
2. Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen,
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer,
4. Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
5. Vertreter des Landesjugendringes,
6. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
7. Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen-Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
8. Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft,
9. Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.
Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der Einrichtungen und Organisationen, die Vertreter der Lehrerinnen/Lehrer auf Vorschlag ihrer Verbände, die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler auf Vorschlag des Landeselternrates und des Landesschülerrates, für die Dauer von zwei Jahren berufen.
Der Landesschulbeirat berät die oberste Schulbehörde bei allen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Schule.
Die oberste Schulbehörde ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierbei zu hören.
Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

